AGB für Geschäftskunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferanten und andere Auftragnehmer

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle im Namen und auf Rechnung der HAVAG bestellten Lieferungen oder Leistungen für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam ,,Lieferant'' genannt). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen vergleichbaren Inhalts mit dem Lieferanten ohne nochmaligen Hinweis auf deren Geltung und ohne ausdrückliche Vereinbarung. § 350 a BGB bleibt unberührt.


Gegenbestätigungen des Lieferanten, unter Hinweis auf die Geltung dessen Geschäftsbedingungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.


Schweigen auf Widerspruch gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HAVAG gilt nicht als Anerkennung dieses Widerspruchs.

Die HAVAG wird nur durch schriftliche Bestellungen verpflichtet. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen der HAVAG sind nur verbindlich, wenn sie durch die HAVAG durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt werden. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise als Festpreise frei Lager HAVAG. Rollgelder und Einwegverpackungen werden nicht vergütet.

Die Annahme der Bestellung ist vom Lieferant schriftlich zu bestätigen (Auftragsbestätigung). Abweichungen von der Bestellung bedürfen der schriftlichen Anerkennung durch die HAVAG.
Auf Irrtümer und Schreibfehler in Angeboten, Kalkulationen usw. hat der Lieferant spätestens in der Auftragsbestätigung hinzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, die HAVAG über derartige erkennbare Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass die Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.


Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt der Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn sie ausdrücklich von der HAVAG schriftlich bestätigt wurde.


Soweit der Liefertermin in der Bestellung nicht schon festliegt, ist derselbe verbindlich in der Auftragsbestätigung aufzuführen. Wird nachträglich eine Änderung der Lieferung oder Leistung vereinbart, die höhere Preise bedingt, so ist der Preis für Ausführung der geänderten Lieferung oder Leistung auf Basis der ursprünglich vereinbarten Preise schriftlich zu vereinbaren.

Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von der HAVAG angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein.


Falls Verzögerungen zu erwarten sind bzw. eine vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit nicht eingehalten werden kann, hat der Lieferant der HAVAG dies unverzüglich mitzuteilen und die Entscheidung der HAVAG über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Durch verspätete Lieferung oder Leistung nachweisbar der HAVAG erwachsene Aufwendungen und Schäden hat der Lieferant zu ersetzen, es sei denn, die Leistung oder Lieferung ist aufgrund eines Umstandes verspätet, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
Teil- oder Mehrlieferungen oder –leistungen sind nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen mit der HAVAG statthaft. Glaubt der Lieferant, sich in der ordnungsgemäßen Fortführung der übernommenen Lieferung oder Leistung durch einen von der HAVAG zu vertretenden Umstand oder durch höhere Gewalt behindert, so hat er die HAVAG sofort zu benachrichtigen. Unterlässt er die rechtzeitige Benachrichtigung, so steht ihm ein Anspruch auf Berücksichtigung des angeblich hindernden Umstandes nicht zu. Nach Beseitigung des Hinderungsgrundes sind die Lieferungen oder Leistungen ohne weitere Aufforderungen unverzüglich wieder aufzunehmen.


Sollte die HAVAG durch höhere Gewalt bzw. infolge Betriebsstörungen oder –einschränkungen die Abnahme der Ware oder Leistungen einstellen müssen, so ist sie für diese Zeit in entsprechendem Umfang von ihren Vertragspflichten befreit.


Vor Ablauf des Liefertermins ist die HAVAG zur Abnahme nicht verpflichtet.


Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch die Empfangsstelle der HAVAG über.


Kommt der Lieferant schuldhaft in Verzug, so kann die HAVAG eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung verlangen oder einbehalten und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von der HAVAG angegebene Empfangsstelle. Hat die HAVAG aufgrund vorrangiger Vereinbarungen die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von der HAVAG vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für die HAVAG günstigste Beförderungs- und Zustellart.

Alle im Auftrag der HAVAG ausgeführten Leistungen und Lieferungen müssen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den besonderen Bedingungen des Vertrages entsprechen. Die Leistungen müssen von der HAVAG zur Fertigung oder Ausführung frei gegeben sein. Konstruktionsänderungen dürfen nur mit vorherigem schriftlichen Einverständnis der HAVAG durchgeführt werden.


Vorhandene Konstruktionen des Lieferanten werden bei Auftragsvergabe nur berücksichtigt, wenn die obigen Bestimmungen eingehalten werden können. Im Auftrag ausgeführte Konstruktionen und Zeichnungen sowie jegliche in diesem Zusammenhang gefertigte Pläne gelten als im Eigentum der HAVAG stehend und dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der HAVAG Dritten zugänglich gemacht werden.

Alle Lieferungen und Leistungen müssen den zum Zeitpunkt der Abnahme oder Ausführung geltenden Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften entsprechen.

Der Lieferant gewährleistet eine der Lebensdauer des Objektes entsprechende Ersatzteillieferung zu angemessenen Preisen.

Für Ersatzteilbeschaffung hat die HAVAG Anspruch auf pausfähige Zeichnungen, Stück- und Ersatzteillisten aller Teile, die dem Verschleiß unterliegen.

Der Versand hat an die von der HAVAG angegebene Anschrift zu erfolgen. Für die richtige Deklaration der Warengattungen zur Erlangung der günstigsten Tarifsätze ist der Lieferant haftbar. Wenn in der Bestellung nichts anderes vorgesehen ist, trägt der Lieferant die Transportgefahr ebenso die Verlustgefahr während der Zwischenlagerung in einem Depot oder an der Baustelle. Der Lieferant hat auf Verlangen der HAVAG mit dem Versand bis zu 3 Monaten über den vereinbarten Liefertermin zu warten. Die Versandpapiere und Versandanzeigen sind mit den von der HAVAG vorgeschriebenen Geschäftszeichen zu versehen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen HAVAG Stand 18.05.2015Seite 3 von 6 18.05.2015
Der HAVAG ist unverzüglich nach Versand eine Versandanzeige zuzusenden, die die genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht, die Art und die Verpackung der Ware oder des Gegenstandes zu enthalten hat. Als Versandanzeige gelten weder Rechnungen noch Auftragsbestätigungen. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht rechtzeitig zugestellt werden bzw. obige Angaben in den Versandpapieren und Versandanzeigen fehlen, so lagert bis zur Ankunft der Versandpapiere bzw. der vollständigen Angaben die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

Falls im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, gilt für Warenlieferungen: Hauptlager (FEL 1), Helmut-von-Gerlach-Straße (zu erreichen über die Freiimfelder Straße), 06112 Halle/Saale. Warenlieferungen sind nur von montags – donnerstags in der Zeit von 6.00 – 14.00 Uhr sowie freitags von 6.00 – 10.00 Uhr vorzunehmen.

Kosten einer Versicherung der Ware werden von der HAVAG nur übernommen, falls dies schriftlich vereinbart ist.

Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt.
Der Lieferant wird der HAVAG keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.


Forderungen des Lieferanten an die HAVAG dürfen nur mit deren schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen ohne schriftliche Zustimmung zur Abtretung nur an den Lieferanten.


Bezahlt wird in Euro und grundsätzlich im Überweisungsverkehr. Die Zahlung erfolgt nach den vereinbarten Konditionen. Bei vereinbarter Vorauszahlung geht das Eigentum an der bestellten Ware oder Leistung auf die HAVAG über. Darüber hinaus ist die HAVAG berechtigt, bei Vorauszahlung die Stellung einer Bankbürgschaft oder sonstigen Sicherheit gemäß § 232 BGB zu verlangen. An die Stelle der Übergabe kann die Vereinbarung treten, dass der Lieferant die erstellte Ware für die HAVAG unentgeltlich verwahrt. Er hat sie von den übrigen Beständen auszusondern, gleichwohl das Risiko für Feuer und Diebstahlgefahr und sonstigen Untergang sowie etwaige Beschädigungen und Wertminderungen zu tragen. Vorzeitige Bezahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen.


Rechnung ist für jede Bestellung gesondert – unter Angabe der Bestell-Nr. und der Geschäftszeichen der HAVAG – unverzüglich nach Leistung oder Lieferung zu stellen, jedoch nicht der Ware beizufügen. In Rechnung gestellte Verpackung (insbesondere Kisten, Trommeln, Verschläge) wird baldmöglichst zurück gesandt und ist zu den vereinbarten Bedingungen gutzuschreiben. Gutschrift ist unter Angabe der Bestell-Nr. und des Aktenzeichens der HAVAG in 2-facher Ausfertigung zu erteilen. Für Verluste, die durch mangelhafte Verpackung entstehen, hat der Lieferant ohne die Möglichkeit der Verweisung auf Dritte aufzukommen, ebenso für Fehlmengen, die bei der Eingangskontrolle festgestellt werden.

Zur Überwachung der Ausführung sowie zur Vornahme von Materialprüfungen steht dem Beauftragten der HAVAG nach rechtzeitiger Anmeldung während der Arbeitszeit der Zutritt zu den Arbeitsplätzen frei, an denen die bestellten Lieferungen oder Leistungen erstellt werden. Auf Verlangen hat der Lieferant den Beginn der Erstellung der HAVAG rechtzeitig anzugeben. Der Lieferant hat der HAVAG eine Abnahme, auch durch Behörden, zu ermöglichen. Die Abnahme von Lieferungen und Leistungen erfolgt – im Rahmen ordnungsgemäßem Geschäftsgangs – unverzüglich nach Übergabe bzw. Erstellung. Der Auftragnehmer verzichtet jedoch auf die Einwendungen der verspäteten Untersuchung der Vertragsgegenstände auf Mängel sowie die unverzügliche Anzeige festgestellter Mängel, insbesondere auf die gesetzliche Genehmigungsfiktion (§ 377 I, II HGB).

Der Lieferant ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind.

Der Lieferant übernimmt für Lieferungen und Leistungen gesetzliche Gewähr sowie im Einzelfall keine andere Regelung getroffen wurde. Der Lieferant verpflichtet sich, unbeschadet weiterer Ansprüche der HAVAG oder Dritter auch später festgestellte Mängel unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen oder davon betroffene Teile zu ersetzen. Erklärt sich der Lieferant zu den Mängeln und räumt diese ein, beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem sich dieser erklärt, neu zu laufen. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Angaben der HAVAG entspricht. Die Bestellung bzw. der Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.


Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht fristgerecht nach, oder ist die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich, ist die HAVAG berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie sich anderweitig einzudecken. Alternativ ist die HAVAG unter vorstehenden Voraussetzungen berechtigt , die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Zahlungen der HAVAG gelten nicht als Verzicht auf Mängelrüge.


Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.


Für Fehler an der Ware/dem Vertragsgegenstand, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser die HAVAG von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.

Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass die gelieferte Warte frei von gewerblichen Schutzrechten und Patenten Dritter ist. Er ist der HAVAG zu Ersatz aller aus der Verletzung derartiger Rechte entstehenden Schäden verpflichtet. Die HAVAG ist auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. der gelieferten Ware zu erwirken, wenn diese innerhalb einer zur Erwirkung gesetzten angemessenen Frist durch den Lieferanten nicht beigebracht wurde. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von der HAVAG übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Die HAVAG wird den Lieferant rechtzeitig von geltend gemachten Schutzrechten unterrichten.

Beigestellte Materialien sind bis zur Verarbeitung Eigentum der HAVAG. Der Lieferant hat auf Verlangen der HAVAG für die beigestellten Materialien Sicherheit zu leisten. Der Lieferant muss die beigestellten Materialien übersichtlich und getrennt als Eigentum der HAVAG lagern, ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Katastrophen versichern und darf sie nur bestimmungsgemäß verwenden. Die Gegenstände, die mit dem von der HAVAG beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand Eigentum der HAVAG.

Im Falle der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht unter den für sein Unternehmen geltenden Lohntarif bzw. die in seinem Unternehmen beschäftigten nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgeltregelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bzw. des Mindestlohngesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu entlohnen, soweit diese Mitarbeiter für die Erbringung der beauftragten Werk- oder Dienstleistungen im Inland (Bundesrepublik Deutschland) tätig sind. Gleiches gilt für eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 AEntG.


Der Auftragnehmer ist des Weiteren verpflichtet, bei vorgenannten Leistungen etwa von ihm eingesetzte Nachunternehmer und/oder Verleiher zur Einhaltung der Mindestentgelte zu verpflichten und diese Verpflichtung auch zu kontrollieren.


Der Auftragnehmer sowie etwa von ihm eingesetzte Nachunternehmer sind verpflichtet, vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer durch unverzügliche Vorlage aussagekräftiger Unterlagen nachzuweisen, dass er den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen genügt, insbesondere den geltenden Mindestlohn rechtzeitig bezahlt hat, seine Dokumentationspflichten gewahrt hat und auch etwaige Zahlungen von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien geleistet hat.
Hat der Auftraggeber berechtigte Zweifel daran, dass der Auftragnehmer oder ein zur Vertragserfüllung eingesetzter Nachunternehmer gegen die vorgenannten Pflichten verstoßen hat, ist der Auftraggeber berechtigt, eine schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu verlangen, aus der hervorgeht, dass der Auftragnehmer oder ein zur Vertragserfüllung eingesetzter Nachunternehmer seine Verpflichtungen erfüllt hat.


Im Falle eines Verstoßes gegen die vorgenannten Verpflichtungen – insbesondere Zahlung des Mindestlohnes – ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Unternehmen von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Verstoß ergeben, insbesondere auch von einer Inanspruchnahme aus § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG als Bürge, freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung besteht auch für den Fall, dass Dritte das Unternehmen für Verstöße eines zur Vertragserfüllung eingesetzten Nachunternehmers und/oder Verleihers in Anspruch nehmen.
Verstößt der Auftragnehmer gegen seine vorgenannten Verpflichtungen zur Zahlung des jeweils gültigen Mindestentgeltes oder gegen seine Verpflichtung zur Vorhaltung und ggf. Vorlage von vollständigen und prüffähigen Unterlagen über die eingesetzten Arbeitnehmer oder kommt er seiner Freistellungsverpflichtung bei Ansprüchen Dritter schuldhaft nicht nach, ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Der Lieferant darf sich auf die HAVAG nur mit deren schriftlicher Einwilligung berufen (Referenzklausel).

Für die Ausarbeitung von Angeboten gewährt die HAVAG nur dann eine Vergütung, wenn eine solche mit dem Anbietenden schriftlich vereinbart wurde.

Schriftliche Mitteilungen an die Lieferanten der HAVAG gelten als nach dem gewöhnlichen Postlauf zugegangen, wenn sie unter der zuletzt bekannt gewordenen Anschrift abgesandt worden sind, es sei denn, der Lieferant weist den späteren Zugang nach.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der HAVAG gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, deutsches Recht unter Einschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
Der Erfüllungsort ist Halle; für Lieferungen gilt der Bestimmungsort. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mittelbar oder unmittelbar aus der Rechtsbeziehung des Lieferanten und der HAVAG entstehen, ist in jedem Fall Halle.

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

Die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. In Falle der Ungültigkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, eine dem beiderseitigen Parteiwillen entsprechende Regelung zu treffen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferanten und andere Auftragnehmer zum Herunterladen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferanten und andere Auftragnehmer