Inhaltsbereich

Das passt oder passt ABO für noch mehr Flexibilität

Aktion beendet

Unsere ABO-Aktion endete am 1.12.2021. 

Möchten Sie mehr über unser ABO-Angebot erfahren, dann empfehlen wir Ihnen einen Blick auf unsere Abos im Überblick zu werfen. Hier entlang: https://havag.com/tickets/tarifinformationen/abonnement.

Jetzt zum eigenen Vorteil entscheiden. 

Sichern Sie sich Ihr passendes Abo im Aktionszeitraum von 01.10. bis 01.12.2021.

Sie können wählen:

3 Monate fahren und nur 2 zahlen oder 30 Euro Einsteiger- und 10 Euro Online-Bonus mitnehmen.

Das kurz&gutABO

Das kurz&gutABO* trumpft im Aktionszeitraum mit 30 Euro Einsteiger-Bonus** und einer sehr kurzen Mindestvertragslaufzeit von 1 statt 12 Monaten.

Das 3für2ABO

Mit dem 3für2ABO* fahren Sie 3 Monate lang mit einem Abo Ihrer Wahl und bezahlen nur 2 Monate ohne weitere Kosten. 

Das kurz&gutABO und das 3für2ABO gibt es in den Varianten ABO Light, ABO Light 9 Uhr, ABO Basis, ABO Basis 9 Uhr, ABO Premium, ABO Azubi und ABO Azubi Plus sowie ABO Senior. Der erste Geltungstag muss im Aktionszeitraum liegen.


Ab 42,00 Euro pro Monat*** mit Straßenbahn, Bus und Bahn in Halle und darüber hinaus mobil sein.

* Gilt nur für Kunden, die nach dem 31.07.2021 kein Abonnement bei einem MDV-Unternehmen gekündigt haben.
Das kurz&gutABO muss mindestens die Tarifzone 210 (Halle) oder 553 (Stadtverkehr Merseburg) oder 233 enthalten.
** bei einer Mindestvertragslaufzeit von 1 Monat
*** Beispiel ABO Light 9 Uhr ohne Plus-Optionen, in der Tarifzone 210 (Halle)

Abonnements bestellen und bearbeiten

Wer daskurz&gutABO wählt und online über abo.havag.com im Aktionszeitraum vom 01.10. bis 01.12.2021 abschließt, spart und bekommt 10 Euro Online-Rabatt.


Abos per PDF-Formular offline bestellen und/oder bearbeiten unter Kundenservice > Formulare & Unterlagen

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Aktion passt oder passt ABO

    Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines HAVAG-Abonnements (nachfolgend Abo genannt)

    – innerhalb der „passt oder passt ABO – Aktion“ im Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV)

    1. Voraussetzungen für ein HAVAG-Abonnement (Abo)

    Voraussetzung für den Abschluss eines Abo ist, dass entweder der Abonnent (Vertragspartner) selbst Inhaber eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführten Girokontos ist oder ein Dritter, der über ein solches Konto verfügt, den Abo-Vertrag als weiterer Vertragspartner mit unterzeichnet.

    Weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Abo ist, dass die HAVAG ermächtigt wird, den jeweiligen Abo-Betrag sowie sonstige fällige Beträge von dessen Konto per SEPA-Basislastschrift einzulösen. Der Einzug des Abo-Betrages wird der HAVAG mittels der Gläubiger-ID gegenüber dem Kreditinstitut gestattet. 

    Die Zusendung der Vorabankündigung zum 

    Bankeinzug (Prenotifikation) erfolgt – abweichend von der gesetzlichen Regelung – innerhalb von 2 Tagen vor dem nächsten Bankeinzug. Die HAVAG behält sich eine Bonitätsprüfung vor. Bei einem negativen Prüfergebnis kommt kein Abo-Vertrag zustande.

    Bei minderjährigen Kontoinhabern stehen die gesetzlichen Vertreter/Sorgeberechtigten für die Erfüllung der Forderungen aus dem Vertrag ein. Der Vertrag wird erst nach Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Neben den Abo-Bedingungen gelten auch die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON, sowie die Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV.

    2. Gesamtschuldnerhaftung

    Ist der Abonnent nicht Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haften der Abonnent bzw. Sorgeberechtigte und der Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen (insbesondere der Zahlungsverpflichtungen) aus dem Abo-Vertrag.

    3. Vertragsabschluss und -dauer

    Im Rahmen der Aktion Passt oder passt werden für das „kurz&gut ABO“ und das „3für2 ABO“ folgende Produkte ausgegeben: 

    ABO Light (inkl. ABO Light 9 Uhr), ABO Basis (inkl. ABO Basis 9 Uhr), ABO Premium, ABO Senior (inkl. ABO Senior Partner), ABO Azubi und ABO Azubi Plus.

    Der Abo-Vertrag kommt durch die Bestätigung der Abo-Bestellung in Verbindung mit der Übergabe einer UmweltCard (Chipkarte) an den Abonnenten oder dessen Bevollmächtigten zustande.

    Grundsätzlich beginnt das Abo zum 1. eines Kalendermonats. Die Bestellung muss 10 Kalendertage vor dem gewünschten Vertragsbeginn bei der HAVAG vorliegen. Ein Abo  kann auch flexibel beginnen. 

    Bei persönlicher Vorsprache in einem HAVAG-SERVICE-CENTER ist ein sofortiger Gültigkeitsbeginn (innerhalb des Aktionszeitraumes) möglich.

    Der Abo-Vertrag beinhaltet eine Mindestvertragslaufzeit von 1 Kalendermonat für das „kurz&gut ABO“ bzw. 3 Kalendermonate für das „3für2 ABO“ und gilt unbefristet, sofern er nicht gekündigt wird.

    Bei flexiblem Einstieg nach dem 1. Kalendertag des laufenden Monats beginnt die Mindestvertragslaufzeit am 1. Kalendertag des Folgemonats. Bei Vertragsabschluss sind auf Verlangen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild sowie ein aktueller Bankverbindungsnachweis vorzulegen.

    Das Abo besteht aus der UmweltCard (Chipkarte).

    Bei Erhalt der UmweltCard (Chipkarte) sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Um diese Angaben zu überprüfen, kann der Abonnent die UmweltCard (Chipkarte) in den genannten HAVAG-SERVICE-CENTERN bzw. an Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard) auslesen. Beanstandungen hinsichtlich der Daten sind der HAVAG unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt in Textform oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

    Beim ABO Light, ABO Light 9 Uhr, ABO Senior sowie ABO Senior Partner ist als Nachweis für die Nutzungsberechtigung bei Fahrausweiskontrollen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild (keine Kopie) unaufgefordert vorzuweisen.

    Die UmweltCard (Chipkarte) bleibt Eigentum der HAVAG und ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses an die HAVAG zurück zu geben (siehe auch Regelungen unter Punkt 12).

    4. Zahlweise

    Die Abos werden im Rahmen der „passt oder passt Aktion“ ausschließlich mit monatlicher Zahlweise ausgegeben. Bei einem flexiblen Beginn innerhalb eines Monats wird für die genutzten Tage des Einstiegsmonats x/30 des Abo-Monatspreises zu Grunde gelegt. Bei der „3für2-Aktion“ wird dem Vertragspartner der 1. Monat nicht in Rechnung gestellt. Der Einzug des Abo-Betrages beginnt mit dem 2. Vertragsmonat.

    5. Abo für Auszubildende (Azubi)

    Zusätzlich zum Punkt 3 gelten für das ABO Azubi/ABO Azubi Plus folgende Regelungen: 

    Voraussetzung für den Abschluss eines ABO Azubi/ABO Azubi Plus ist die Vorlage eines aktuell gültigen Ausbildungs-/Lehrvertrages. Für die Gültigkeit eines ABO Azubi/ABO Azubi Plus ist zudem eine gültige Kundenkarte, ein Schülerausweis oder ein gleichartiger Nachweis der 

    Bildungseinrichtung (Schule) notwendig. Dieser muss mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung je Schul- und Ausbildungsjahr versehen sein.

    Zusätzlich zum Vorgenannten gilt als Voraussetzung für den Abschluss und die Inanspruchnahme der 2-Wege-Option beim ABO Azubi Plus der Nachweis für den Wohnort, die Bildungseinrichtung (Schule) und den Ausbildungsbetrieb. Der Nachweis ist jährlich für das aktuelle Ausbildungsjahr zu erbringen.

    Dieser Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert vorzuzeigen. Das ABO Azubi/ ABO Azubi Plus ist personengebunden und nicht übertragbar. Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies der HAVAG sofort mitzuteilen, das Abo ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen.

    6. ABO Senior/ABO Senior Partner

    Voraussetzung für den Erhalt eines ABO Senior Partner ist, dass der Vertragspartner selbst ein ABO Senior besitzt. Der Abonnent eines ABO Senior ist zur Erfüllung der Forderungen aus den beiden Abos verpflichtet.

    7. ABO Light und ABO Light 9 Uhr

    Für die Tarifzone 210 (Halle) können für das ABO Light und ABO Light 9 Uhr die Plus-Optionen „Mitnahme Erwachsener”, „Mitnahme Kind” und „Übertragbarkeit” monatlich hinzugebucht werden.

    Mit dem Hinzubuchen der Plus-Option „Übertragbarkeit“ entfällt der Nachweis für die Nutzungsberechtigung bei Fahrausweiskontrollen.

    8. Tarifänderungen

    Tarifänderungen (z. B. Fahrpreisänderungen) werden Vertragsinhalt.

    9. Änderungen des Abos

    Änderungen im Abo sind zum 1. eines folgenden Kalendermonats möglich und müssen in Textform erfolgen bzw. können online in der ABO-Selbstverwaltung vorgenommen werden. 

    Änderungen der persönlichen Daten, wie Nachname, Anschrift u. ä. sind unverzüglich der HAVAG in Textform mitzuteilen. Inhaber eines personengebundenen Abos müssen bei einer Namensänderung persönlich in einem HAVAG-SERVICE-CENTER vorsprechen, da die Daten auf der UmweltCard (Chipkarte) zu aktualisieren sind. Alternativ kann dies bei der UmweltCard (Chipkarte) auch an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard) erfolgen, wenn vorher die Namensänderung in Textform bei der HAVAG mit einer Kopie des amtlichen Personaldokuments mit Lichtbild angezeigt wurde.

    Bei Änderungen der Bankverbindung ist gleichzeitig eine neue Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, so wird der Betrag für den Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Hieraus entstehende Kosten (z. B. Rückbuchungen/Rücklastschriften) trägt der Abonnent/Kontoinhaber.

    Änderungen der Tarifzonen, der Plus-Optionen und/oder Wechsel in einen anderen Abo-Tarif sind bis zum 10. des Monats (Posteingang) für den Folgemonat anzumelden. Ändert sich damit der Abo-Betrag, so ist die Einzugsermächtigung ebenfalls zu unterzeichnen.

    Der Abonnent ist verantwortlich, die Aktualisierung der Daten auf seiner UmweltCard (Chipkarte) durch die HAVAG in einem der HAVAG-SERVICE-CENTER vornehmen zu lassen oder an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard) selbst vorzunehmen. Kosten aus unterbliebenen Informationen seitens des Abonnenten/Kontoinhabers zu Kontoveränderungen und -auflösung, Veränderung persönlicher Daten, insbesondere entstandene Kosten durch Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes sind durch den Abonnenten zu begleichen.

    10. Verlust oder Beschädigung

    Durch den Abonnenten ist die UmweltCard (Chipkarte) sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung ist der HAVAG umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Abonnent/Kontoinhaber. Dieser hat auch alle Schritte zu unternehmen, die zur Minimierung der Kosten im Verlustfall als geeignet erscheinen. 

    Eine beschädigte/defekte UmweltCard (Chipkarte) kann bei der Fahrausweiskontrolle eingezogen werden (siehe §8 Abs. 1 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON) und es erfolgt ein Ersatz durch die HAVAG. Der Abonnent erhält bei Einzug der UmweltCard (Chipkarte) einen Ersatzbeleg für max. 7 Tage.

    Eine beschädigte UmweltCard (Chipkarte) wird nur gegen deren Vorlage bei der HAVAG ersetzt. 

    Der Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig.

    Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 EUR erfolgt die Neuausstellung der UmweltCard (Chipkarte). Für jeden weiteren Ersatz innerhalb von 24 Monaten wird ein Entgelt in Höhe von 20,00 EUR erhoben. Eine neue UmweltCard (Chipkarte) kann bei der HAVAG durch den Abonnenten oder durch eine von ihm bevollmächtige Person (Vollmacht erforderlich) abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.

    11. Unterbrechung des Abos

    Eine Unterbrechung des Abos ist innerhalb der Mindestvertragslaufzeit von 1 bzw. 3 Monat(en) nicht möglich. Anschließend ist eine Unterbrechung aus unvorhersehbaren wichtigen Gründen seitens des Abonnenten möglich, sofern die Unterbrechungsdauer mindestens 1 Monat (nur vom Monatsersten bis zum Monatsletzten), jedoch nicht mehr als 3 Monate beträgt. 

    Die Unterbrechung beginnt am Monatsersten.

    Als unvorhersehbare wichtige Gründe werden anerkannt (Nachweis in geeigneter Form ist der HAVAG vorzulegen):

    ::: Kuraufenthalt

    ::: Schwere Krankheit/Krankenhausaufenthalt

    ::: vorübergehende dienstliche Umsetzung an einen anderen Ort (außerhalb der im Abo-Vertrag angegebenen Tarifzonen)

    Urlaub, Semester-/Sommerferien bzw. die Nutzung des Schülerferientickets werden nicht als Unterbrechungsgrund anerkannt.

    Grundlage für eine Unterbrechung des Abos ist:

    ::: bei der UmweltCard (Chipkarte), 

    ::: die Änderung der entsprechenden Daten auf der UmweltCard (Chipkarte). 

    ::: Die UmweltCard (Chipkarte) muss in diesem Fall zwingend bei der HAVAG vorgelegt oder an einem der Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard) aktualisiert werden. 

    Nutzt der Abonnent während der Unterbrechung die UmweltCard (Chipkarte), so ist die Unterbrechung sofort hinfällig und der Abo-Betrag, auch rückwirkend, sowie das erhöhte Beförderungsentgelt nach § 9 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON sind zu zahlen. 

    12. Kündigung des Abos

    Die Kündigung des Abos ist nach Ende der Mindestvertragslaufzeit zum Ende eines jeden Monats möglich. Die Kündigung hat bis zum 10. des Vormonats zu erfolgen. Jede Kündigung bedarf der Textform oder kann online in der Abo-Selbstverwaltung vollzogen werden.

    Bei einer Kündigung wird die UmweltCard (Chipkarte) nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt.

    Die UmweltCard (Chipkarte) ist in einem der genannten HAVAG-SERVICE-CENTER bis zum 

    3. Werktag des Folgemonats und unversehrt zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 EUR zu entrichten.

    Sämtliche offene Forderungen werden sofort fällig und mit dem letzten fälligen Abo-Betrag abgebucht. Die HAVAG ist berechtigt auch nach Kündigung des Vertrages offene Forderungen inklusive Bearbeitungsentgelt aus dem Abo-Vertrag vom Konto abzubuchen.

    12.1 Kündigung durch den Abonnenten/Kontoinhaber

    12.1.1 Ordentliche Kündigung

    Eine ordentliche Kündigung kann erstmalig nach 1 bzw. 3 Kalendermonat(en) zum Monatsletzten erfolgen.

    12.1.2 Außerordentliche Kündigung.

    Eine außerordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist nur bei folgenden wichtigen Gründen möglich:

    ::: der Wegzug des Abonnenten aus dem Bedienungsgebiet des MDV (Nachweis in geeigneter Form),

    ::: die Veränderung der für den Abonnenten wesentlichen Linien,

    ::: Todesfall (Nachweis Sterbeurkunde)

    ::: Tariferhöhungen seitens des MDV. In diesem Fall hat der Abonnent ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis oder Kennenmüssen (Veröffentlichung der Tariferhöhung)

    ::: bei ermäßigten Abos: Wegfall der Ermäßigungsberechtigung

    Eine Nachberechnung entfällt dabei.

    12.2 Kündigung durch die HAVAG

    Die Kündigung eines Abo-Vertrages durch die HAVAG ist aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos möglich.

    Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn:  

    ::: der Abonnent/Kontoinhaber fällige Forderungen nicht erfüllt,

    ::: der Abonnent gegen die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON verstößt,

    ::: die Ermäßigungsberechtigung des Abonnenten entfällt

    Die Aufzählung ist nicht abschließend.

    In diesen Fällen hat der Abonnent unverzüglich die UmweltCard (Chipkarte) der HAVAG zurückzugeben. 

    Bei einer Kündigung wegen Nichterfüllung fälliger Forderungen, wird die UmweltCard (Chipkarte) gesperrt. Nach erfolgter Zahlung der offenen Forderungen kann die UmweltCard (Chipkarte) nur nach persönlicher Vorsprache im HAVAG-SERVICE-CENTER oder an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard) entsperrt werden.

    13. Fälligkeit

    Der Abonnent/Kontoinhaber ist verpflichtet, den Abo-Betrag bis zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Abo-Vertrag.

    Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontendeckung, Kontenauflösung oder durch einen anderen nicht von der HAVAG zu vertretenden Grund entstehen, hat der Abonnent/Kontoinhaber zu tragen. Sie sind sofort fällig.

    14. Rücklastschriften

    Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die HAVAG nicht zu vertreten hat, so erfolgt automatisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch die HAVAG ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Forderungen aus dem Abo-Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR.

    Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Abonnent/Kontoinhaber eine Mahnung mit der gesetzten Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet alle bereits bestehenden Forderungen, die erneuten Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann die HAVAG direkt eine Zahlungsaufforderung auslösen.

    Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei der HAVAG ein, so wird der Abo-Vertrag durch die HAVAG gekündigt (siehe Punkt 12.2).

    Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung, insbesondere im Mahn- und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschale (z. B. für Schreiben, Telefonate, Einholung von Auskünften), Zinsen sowie Gebühren (z. B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB fällig.

    15. Erstattung

    Erstattungen von Beförderungsentgelten wegen Nichtnutzung der UmweltCard (Chipkarte) sind nicht möglich. § 10 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON bleiben unberührt.

    16. Abtretung/Aufrechnung

    Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Abo-Vertrag durch den Abonnenten/Kontoinhaber ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Abonnenten/Kontoinhabers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

    17. Versandrisiko

    Das Versandrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der Abonnent das papierbasierte Abonnement bzw. die UmweltCard (Chipkarte) sowie ggfs. die darauf befindliche Wertmarke nicht bis 3 Arbeitstage vor dem gewählten Vertragsbeginn, so hat der Abonnent die Verpflichtung, dies unverzüglich der HAVAG mitzuteilen. Kommt der Abonnent seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird vermutet, dass ihm die o. g. Unterlagen ordnungsgemäß zugegangen sind.

    18. Datenschutz

    Die HAVAG verwendet die Daten des Abonnenten/Sorgeberechtigten/Kontoinhabers grundsätzlich nur zur Vertragsdurchführung. Die HAVAG speichert alle Kundendaten in einer geschützten Datenbank. Zugriff darauf haben nur unterwiesene und auf das Datengeheimnis verpflichtete Mitarbeiter. Eine Weitergabe findet ausschließlich im zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Umfangs statt. (So wird z. B. die Ausgabe von Chipkarten durch einen Dienstleister im Auftrag vorgenommen.)

    Die Daten erhaltenden Unternehmen sind ebenfalls an das geltende Datenschutzrecht und andere relevante gesetzliche Vorschriften gebunden. Soweit die HAVAG gesetzlich oder per Gerichtbeschluss dazu verpflichtet ist, werden Kundendaten an auskunftsberechtigte Stellen übermittelt. Über die bei der HAVAG zum Abonnenten gespeicherten Daten, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern sowie den Zweck der Speicherung kann der Abonnent jederzeit Auskunft verlangen. Die hierfür notwendigen Kontaktdaten sind den Vertragsunterlagen zu entnehmen. Wenn die HAVAG das Auskunftsersuchen in anderer Form als der Textform erhält, hat der Abonnent zusätzlich seine Anschrift in seiner Anfrage anzugeben.

    Hat die HAVAG berechtigte Zweifel an der Identität des Anfragenden, so werden ggf. weitere Prüfschritte eingeleitet und die Auskunft nach der Verifizierung der Identität erteilt. Beim Auskunftsersuchen soll die Art der personenbezogenen Daten durch den Abonnenten näher bezeichnet werden, über die Auskunft erteilt werden soll (z. B. durch einen bestimmten Zeitraum oder Vorgang) und durch einen aussagekräftigen Betreff (z. B. Auskunftsersuchen) ergänzt werden.

    Der Abonnent kann sein Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung seiner Daten gemäß geltendem Datenschutzrecht ebenfalls im Bedarfsfall bei der HAVAG wahrnehmen.

    Zur Ermöglichung von Fahrausweiskontrollen werden von der HAVAG an die Unternehmen des MDV, die am elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen, folgende Daten übermittelt: eTicketnummer, Kennnummer der HAVAG, Produkt, Gültigkeitsstatus, räumliche und zeitliche Gültigkeit sowie bei personengebundenen Tickets zusätzlich verschlüsselter Name und Geburtsdatum.

    Daten von Kunden mit einem teilAuto-Abo werden regelmäßig zur Prüfung des Vorliegens der Vertragsvoraussetzungen abgeglichen. Weitere Hinweise zum Datenschutz können unter www.havag.com/datenschutz eingesehen werden.

    19. Verbraucherstreitbeilegung

    Die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. ist in den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV § 16 (3) geregelt.

    Gerichtsstand ist Halle/Saale.

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines passt oder passt ABO

gültig ab 01.10.2021

herunterladen
PDF (174.1 KB)