Allgemeine Geschäftsbedingungen, Tarifbestimmungen und Datenschutzhinweise
Wechsel ins Deutschlandticket
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Vorläufige Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines Deutschlandticket-Abonnements (nachfolgend Abo genannt)
– gültig ab 01.05.2023* als Vertragsgrundlage für Ihr Abo.
*Der Gültigkeitsbeginn ist vom bundesweiten Einführungstermin des Deutschlandtickets abhängig.
1. Voraussetzungen für ein Abonnement
Voraussetzung für den Abschluss eines Abo ist, dass entweder der Abonnent (Vertragspartner) selbst innehabende Person eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführten Girokontos ist oder eine dritte Person, die über ein solches Konto verfügt, den Abo-Vertrag als weitere Vertragspartei mit unterzeichnet.
Weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Abo ist, dass die HAVAG ermächtigt wird, den jeweiligen Abo-Betrag sowie sonstige fällige Beträge von dessen Konto per SEPA-Basislastschrift einzulösen. Der Einzug des Abo-Betrages wird der HAVAG mittels der Gläubiger-ID gegenüber dem Kreditinstitut gestattet. Die Zusendung der Vorabankündigung zum Bankeinzug (Prenotifikation) erfolgt – abweichend von der gesetzlichen Regelung – innerhalb von 2 Tagen vor dem nächsten Bankeinzug. Die HAVAG behält sich eine Bonitätsprüfung vor. Bei einem negativen Prüfergebnis kommt kein Abo-Vertrag zustande.
Bei minderjährigen kontoinhabenden Personen steht der gesetzliche Vertreter/Sorgeberechtigte für die Erfüllung der Forderungen aus dem Vertrag ein. Der Vertrag wird erst nach Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Neben den Abo-Bedingungen gelten die Beförderungsbedingungen der das Deutschlandticket anerkennenden Verkehrsunternehmen und Verbundorganisationen sowie die Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets.
2. Gesamtschuldnerhaftung
Ist der Abonnent nicht Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haftet der Abonnent bzw. Sorgeberechtige und Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen (insbesondere der Zahlungsverpflichtungen) aus dem Abo-Vertrag.
3. Vertragsabschluss und -dauer
Der Abo-Vertrag kommt durch die Bestätigung der Abo-Bestellung in Verbindung mit der Übergabe einer Chipkarte an den Abonnenten bzw. dessen bevollmächtigte Person oder mit der Freischaltung des Abos über eine der von der HAVAG zur Verfügung gestellten Apps zustande.
Das Abo beginnt zum 1. eines Kalendermonats. Die Bestellung muss 20 Kalendertage vor dem gewünschten Vertragsbeginn bei der HAVAG vorliegen. Bei persönlicher Vorsprache in einem HAVAG-SERVICE-CENTER kann ein Soforteinstieg im laufenden Monat gewährt werden.
Der Abo-Vertrag gilt unbefristet, sofern er nicht gekündigt wird.
Bei Vertragsabschluss sind auf Verlangen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild sowie ein aktueller Bankverbindungsnachweis vorzuzeigen.
Das Abo kann in Form einer Berechtigung auf Chipkarte und/oder als Barcode in einer durch die HAVAG angebotenen App genutzt werden. Der Kunde entscheidet darüber in seinem Antrag. Später kann das Medium auf Antrag geändert werden.
Als Nachweis für die Nutzungsberechtigung des Abos ist bei Fahrausweiskontrollen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild (keine Kopie) unaufgefordert vorzuweisen.
Ausgabe auf Chipkarte:
Bei Erhalt der Chipkarte sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Um diese Angaben zu überprüfen, kann der Abonnent die Chipkarte in den genannten Servicestellen bzw. an Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) auslesen. Beanstandungen hinsichtlich der Daten sind der HAVAG unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt in Textform oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.
Die Chipkarte bleibt Eigentum der HAVAG.
Ausgabe auf Handy:
Für die Ausgabe des Abos auf einem mobilen Endgerät, ist ggf. eine zusätzliche Registrierung des Abonnenten bei der von der HAVAG benannten App notwendig. Nach erfolgreicher Registrierung und Bereitstellung des Tickets auf dem mobilen Endgerät sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen hinsichtlich der Daten sind der HAVAG unverzüglich, jedoch spätestens 4 Tage vor Beginn des neuen Monats anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.
Der Abonnent hat sicherzustellen, dass das Abo in der jeweiligen genutzten App jederzeit durch das Kontrollpersonal geprüft werden kann.
4. Zahlweise
Das Abo wird mit monatlicher Zahlung ausgegeben. Im Fall eines Soforteinstieges im laufenden Monat ist der volle Monatsbetrag zu zahlen.
5. Tarifänderungen
Tarifänderungen (z. B. Fahrpreisänderungen) werden Vertragsinhalt.
6. Änderungen des Abos
Änderungen im Abo sind zum 1. eines folgenden Kalendermonats möglich und müssen in Textform erfolgen oder können online in der Abo-Selbstverwaltung vorgenommen werden.
Änderungen der persönlichen Daten, wie Nachname, Anschrift u. ä. sind unverzüglich der HAVAG in Textform mitzuteilen oder im Abo-Portal der HAVAG zu ändern. Innehabende Personen können bei einer Namensänderung persönlich in einem HAVAG-SERVICE-CENTER vorsprechen, da die Daten auf der Chipkarte sind. Alternativ kann dies bei der UmweltCard (Chipkarte) auch an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) erfolgen, wenn vorher die Namensänderung in Textform bei der HAVAG angezeigt wurde.
Bei Änderungen der Bankverbindung ist gleichzeitig eine neue Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, so wird der Beitrag für den Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Hieraus entstehende Kosten (z.B. Rückbuchungen/Rücklastschrift) trägt der Abonnent/ Kontoinhaber. Der Wechsel in einen anderen Abo-Tarif ist bis zum 10. des Monats (Posteingang) für den Folgemonat anzumelden. Ändert sich damit der Abo-Betrag, so ist die Einzugsermächtigung ebenfalls zu unterzeichnen. Der Abonnent ist verantwortlich, die Aktualisierung der Daten (Änderung des Namens, Tarifänderung) auf seiner Chipkarte durch die HAVAG in einem der HAVAG-SERVICE-CENTER vornehmen zu lassen. Bei der Chipkarte kann dies alternativ auch an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) erfolgen.
Die Änderung in der App auf dem mobilen Endgerät erfolgt mit der Erstellung des nächsten Monatstickets automatisch. Kosten aus unterbliebenen Informationen seitens des Abonnenten/Kontoinhabers zu Kontenveränderungen und – Auflösung, Veränderung persönlicher Daten, insbesondere entstandene Kosten durch Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes sind durch den Abonnenten zu begleichen.
7. Verlust oder Beschädigung
Durch den Abonnenten ist die Chipkarte sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung ist der HAVAG umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Abonnent/Kontoinhaber. Dieser hat auch alle Schritte zu unternehmen, die zur Minimierung der Kosten im Verlustfall als geeignet erscheinen.
Eine beschädigte/defekte Chipkarte wird nur gegen deren Vorlage durch die HAVAG ersetzt. Dieser Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig. Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 € erfolgt die Neuausstellung der Chipkarte. Eine neue Chipkarte kann bei der HAVAG durch den Abonnenten oder durch eine von ihm bevollmächtige Person abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.
8. Kündigung des Abos
8.1. Kündigung durch den Abonnenten/Kontoinhaber
Die Kündigung des Abos ist zum Ende eines jeden Monats möglich. Jede Kündigung bedarf der Textform oder kann online in der Abo-Selbstverwaltung vollzogen werden. Bei einer Kündigung wird die Chipkarte bzw. das Abo in der App nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt.
Sämtliche offene Forderungen werden sofort fällig und mit dem letzten fälligen Abo-Betrag abgebucht. Erfolgt die Kündigung kurzfristig zum Monatsende des laufenden Monats, kann es erforderlich sein, dass aus technischen Gründen die Abbuchung des Folgemonats erfolgt. Dieser Betrag wird bis spätestens Ende des Folgemonats dem Konto gutgeschrieben. Die HAVAG ist berechtigt auch nach Kündigung des Vertrages offene Forderungen inklusive Bearbeitungsentgelt aus dem Abo-Vertrag vom Konto abzubuchen.
Gebühren für von dem Kunden vorgenommene Rücklastschriften werden nicht durch die HAVAG getragen.
8.2. Kündigung durch das HAVAG
Die Kündigung eines Abo-Vertrages durch die HAVAG ist aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos möglich. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn
- der Abonnent/ Kontoinhaber fällige Forderungen nicht erfüllt,
- der Abonnent gegen die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON verstößt.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Bei einer Kündigung wegen Nichterfüllung fälliger Forderungen, wird die Chipkarte bzw. das Abo in der App gesperrt. Nach erfolgter Zahlung der offenen Forderungen kann die Chipkarte bzw. das Abo in der App nur nach persönlicher Vorsprache im HAVAG-SERVICE-CENTER – bei Chipkarten alternativ an einem der genannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) – entsperrt werden.
9. Fälligkeit
Der Abonnent/Kontoinhaber ist verpflichtet, den Abo-Betrag bis zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Abo-Vertrag. Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontendeckung, Kontenauflösung oder durch einen anderen nicht von der HAVAG zu vertretenden Grund entstehen, hat der Abonnent/Kontoinhaber zu tragen. Sie sind sofort fällig.
10. Rücklastschriften
Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die HAVAG nicht zu vertreten hat, so erfolgt automatisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch die HAVAG ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Forderungen aus dem Abo-Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Abonnent/Kontoinhaber eine Mahnung mit der gesetzten Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet alle bereits bestehenden Forderungen, die erneuten Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR.
Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann die HAVAG direkt eine Zahlungsaufforderung auslösen. Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei der HAVAG ein, so wird der Abo-Vertrag durch die HAVAG gekündigt (siehe Punkt 8.2). Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung, insbesondere im Mahn- und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschale (z.B. für Schreiben, Telefonate, Einholung von Auskünften), Zinsen sowie Gebühren (z.B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB fällig.
11. Erstattung
Erstattungen von Beförderungsentgelten wegen Nichtnutzung der Chipkarte bzw. des Abos in der App sind nicht möglich.
12. Abtretung/Aufrechnung
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Abo-Vertrag durch den Abonnenten/Kontoinhaber ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Abonnenten/Kontoinhabers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.
13. Versandrisiko
Das Versandrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der Abonnent die Chipkarte nicht bis 3 Arbeitstage vor dem gewählten Vertragsbeginn, so hat der Abonnent die Verpflichtung, dies unverzüglich der HAVAG mitzuteilen. Kommt der Abonnent seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird vermutet, dass ihm die o.g. Unterlagen ordnungsgemäß zugegangen sind.
14. Datenschutz
Im Rahmen der Bereitstellung und Nutzung des Deutschlandtickets im HAVAG-Abonnement (Abo) und für die weitere ordnungsgemäße Bearbeitung werden von der HAVAG personenbezogene Daten verarbeitet. Hinweise zum Datenschutz, insbesondere zum Verantwortlichen und dessen Datenschutzbeauftragten, zu Zwecken und Rechtsgrundlagen eingesetzter Datenverarbeitungen, zu Kategorien von Empfängern, zur Dauer der Speicherung bzw. Löschung personenbezogener Daten sowie zu Betroffenenrechten, können in der Anlage Ihres Bestell-/Wechsel-/oder Änderungsformulars sowie unter www.havag.com/datenschutz eingesehen werden.
15. Verbraucherstreitbeilegung
Die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. ist in den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON § 16 (3) geregelt.
Gerichtsstand ist Halle/Saale.

Vorläufige Bedingungen zum Erwerb und
zur Nutzung eines Deutschland-Ticket
gültig ab 01.05.2023* als Vertragsgrundlage für Ihr Abo.
*Der Gültigkeitsbeginn ist vom bundesweiten
Einführungstermin des Deutschland-Tickets abhängig.

Provisional conditions for the purchase and
the use of a Deutschland-Ticket subscription
(hereinafter referred to as the subscription)
valid from 01.05.2023* as the contractual basis for your subscription.
*The start of validity date depends on the nationwide introduction date of the Deutschland-Ticket (Germany Ticket).

Тимчасові умови придбання та використання
абонемента Deutschland-Ticket (далі - абонемент)
дійсні з 01.05.2023 р.* як договірна основа для абонемента.
*Початок дії залежить від загальнонаціональної дати
запровадження Deutschland-Ticket.
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Datenschutzhinweise zum Wechselformular für das Deutschlandticket im HAVAG-Abonnement (Abo)
1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten
Hallesche Verkehrs-AG, Freiimfelder Straße 74, 06112 Halle (Saale)
Telefon: 0345 5 81 - 0, E-Mail: post@havag.com
Die Hallesche Verkehrs-AG ist Teil der Unternehmensgruppe der Stadtwerke Halle.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. Adresse mit dem Zusatz -Datenschutzbeauftragter- oder per EMail unter: datenschutz@stadtwerke-halle.de.
2. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Im Rahmen des Abschlusses eines Deutschlandtickets im HAVAGAbonnement (Abo) und für die weitere ordnungsgemäße Bearbeitung werden von der HAVAG personenbezogene Daten erhoben.
Eine Nichtbereitstellung dieser Daten hätte zur Folge, dass eine Bestellung, Änderung oder Kündigung ggf. nicht bzw. nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Die Datenverarbeitung erfolgt grundsätzlich zur Erfüllung eines Vertrags sowie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
Sie haben die Möglichkeit, sich innerhalb bestimmter Formulare für die gewünschte Abo-Ausgabe (Chipkarte und/oder Handyticket in App) sowie für die Freischaltung für unsere Online-Verwaltung (zu erreichen unter https://abo.havag.com)zu entscheiden. Sofern Sie dies tun, übertragen wir die hierfür erforderlichen Angaben in die entsprechenden Systeme, damit Sie zeitnah von den jeweiligen Vorteilen profitieren. Zur Freischaltung Ihres persönlichen ABO-Online-Accounts und des Handytickets wird die E-Mail-Adresse zwingend benötigt.
Die Verarbeitung Ihrer Angaben für den Versand von vertraglichen Informationen (Tarifwechsel, Fahrplanänderungen etc.) über die angegebenen Kontaktkanäle sowie für Marketingmaßnahmen per Post erfolgt aufgrund berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Sie haben jederzeit das Recht, der Verwendung Ihrer Daten für diese Zwecke zu widersprechen. Sofern Sie sich durch Eintragung Ihrer Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse damit einverstanden erklären, auch über diese Wege werblich kontaktiert zu werden, findet dies auf Grundlage Ihrer Einwilligung statt (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Hierauf weisen wir Sie direkt im Bestellformular hin. Sie haben das Recht, Ihre Werbeeinwilligung jederzeit zu widerrufen. Sollten Sie lediglich der Verwendung Ihrer Telefonnummer widersprechen, müssen wir systembedingt Ihre gesamte Werbeeinwilligung löschen. Somit erfolgt ein gänzlicher Widerruf Ihrer Werbeeinwilligung.
3. Kategorien von Empfängern
Empfänger der Daten sind zur Zweckerfüllung eingebundene Fachbereiche der HAVAG (insbes. Marketing, Vertrieb und Kundenservice). Ggf. erhalten von uns eingesetzte Dienstleister Zugriff auf Ihre Daten, wenn dies zur Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist, bzw. ein Zugriff nicht ausgeschlossen werden kann oder Sie zuvor eingewilligt haben. Die Weitergabe von Informationen findet ausschließlich im zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Umfang statt. So wird der Austausch von Chipkarten nach einem vorgegebenen Zeitraum durch einen Dienstleister im Auftrag vorgenommen (SINC NOVATION Falkenstein GmbH; Hammerbrückerstr. 3, 08223 Falkenstein).
Ihre Daten werden grundsätzlich auf Servern der IT-Consult Halle GmbH verarbeitet, ebenfalls einem Unternehmen der SWH-Gruppe. Zur Ermöglichung von Fahrkartenkontrollen werden von der HAVAG folgende Daten an die Unternehmen des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes übermittelt, die am elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen: eTicketnummer, Kennnummer der HAVAG, Produkt, Gültigkeitsstatus, räumliche und zeitliche Gültigkeit sowie bei personengebundenen Tickets zusätzlich verschlüsselter Name und Geburtsdatum.
4. Dauer der Speicherung bzw. Löschung personenbezogener Daten
Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten für die angegebenen Zwecke. Wir löschen diese, wenn das Vertragsverhältnis mit Ihnen beendet ist, sämtliche gegenseitigen Ansprüche erfüllt sind und keine anderweitigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder Rechtfertigungsgründe für eine Speicherung bestehen. Dabei handelt es sich um Aufbewahrungspflichten aus dem Handelsgesetzbuch (§ 257 HGB) und der Abgabenordnung (§ 147 AO). Das bedeutet, dass wir spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (i. d. R. nach 10 Jahren ab Fristbeginn zzgl. der Dauer des Löschprozesses) Ihre Daten löschen. Sobald Ihr Vertragsverhältnis mit uns beendet ist, wird die Verarbeitung Ihrer Daten und somit der allgemeine Zugriff eingeschränkt.
Sofern Sie uns eine Einwilligung in den Versand von werblichen Informationen per E-Mail und/oder Telefon erteilt haben, nutzen wir diese Einwilligungen für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren nach Vertragsende. Der Beginn dieser Speicherdauer richtet sich nach der letzten werblichen Ansprache. Wir nutzen bestimmte Informationen ggf. auch zu Analysezwecken in anonymisierter Form weiter, um unsere Produkte und Leistungen permanent zu verbessern und auf die Bedürfnisse unserer Fahrgäste anzupassen.
5. Rechte der betroffenen Person
Sie haben das Recht, von uns eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO). Weiterhin haben Sie das Recht, von uns unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO).
Sie haben das Recht, von uns zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DSGVO aufgeführten Gründe zutrifft, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden (Recht auf Löschung). Außerdem haben Sie das Recht, von uns die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist.
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Wir verarbeiten die Daten dann nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, welche Ihren Interessen überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 21 DSGVO).
Sie haben unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt (Art. 77 DSGVO). Sie können dieses Recht bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend machen. In Sachsen-Anhalt ist die zuständige Aufsichtsbehörde der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt.

Datenschutzhinweise Deutschlandticket
Datenschutzhinweise zum Wechselformular für das Deutschlandticket im HAVAG-Abonnement (Abo)
HAVAG-Abonnements
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AGB zum Erwerb und zur Nutzung eines HAVAG-Abonnements, gültig ab 01. August 2022
1. Voraussetzungen für ein HAVAG-Abonnement (Abo)
Voraussetzung für den Abschluss eines Abo ist, dass entweder der Abonnent (Vertragspartner) selbst Inhaber eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführten Girokontos ist oder ein Dritter, der über ein solches Konto verfügt, den Abo-Vertrag als weiterer Vertragspartner mit unterzeichnet.
Weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Abo ist, dass die HAVAG ermächtigt wird, den jeweiligen Abo-Betrag sowie sonstige fällige Beträge von dessen Konto per SEPA-Basislastschrift einzulösen. Der Einzug des Abo-Betrages wird der HAVAG mittels der Gläubiger-ID gegenüber dem Kreditinstitut gestattet. Die Zusendung der Vorabankündigung zum Bankeinzug (Prenotifikation) erfolgt – abweichend von der gesetzlichen Regelung – innerhalb von 2 Tagen vor dem nächsten Bankeinzug. Die HAVAG behält sich eine Bonitätsprüfung vor. Bei einem negativen Prüfergebnis kommt kein Abo-Vertrag zustande.
Bei minderjährigen Kontoinhabern stehen die gesetzlichen Vertreter/Sorgeberechtigten für die Erfüllung der Forderungen aus dem Vertrag ein. Der Vertrag wird erst nach Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Neben den Abo-Bedingungen gelten auch die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON, sowie die Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV.
2. Gesamtschuldnerhaftung
Ist der Abonnent nicht Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haften der Abonnent bzw. Sorgeberechtigte und der Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen (insbesondere der Zahlungsverpflichtungen) aus dem Abo-Vertrag.
3. Vertragsabschluss und -dauer
Der Abo-Vertrag kommt durch die Bestätigung der Abo-Bestellung in Verbindung mit der Übergabe einer UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. der darauf befindlichen Wertmarke/eines papierbasierten Abonnements an den Abonnenten oder dessen Bevollmächtigten zustande. Grundsätzlich beginnt das Abo zum 1. eines Kalendermonats. Die Bestellung muss 20 Kalendertage vor dem gewünschten Vertragsbeginn bei der HAVAG vorliegen. Ein Abo (ausgenommen Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt und AzubiTicket Sachsen) kann auch flexibel beginnen. Bei persönlicher Vorsprache in einem HAVAG-SERVICE-CENTER ist ein sofortiger Gültigkeitsbeginn möglich.
Der Abo-Vertrag beinhaltet eine Mindestvertragslaufzeit von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten und gilt unbefristet, sofern er nicht gekündigt wird. Für das ABO Flex gilt eine verkürzte Mindestvertragslaufzeit von 6 aufeinander folgenden Monaten.
Bei flexiblem Einstieg nach dem 1. Kalendertag des laufenden Monats beginnt die Mindestvertragslaufzeit am 1. Kalendertag des Folgemonats. Bei Vertragsabschluss sind auf Verlangen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild sowie ein aktueller Bankverbindungsnachweis vorzulegen.
Das Abo besteht aus der UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. der darauf befindlichen Wertmarke oder einem papierbasierten Abonnement.
Bei Erhalt der UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. der darauf befindlichen Wertmarke/des papierbasierten Abonnements sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Um diese Angaben zu überprüfen, kann der Abonnent die UmweltCard (Chipkarte) in den genannten HAVAG-SERVICE-CENTERN bzw. an Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard) auslesen. Beanstandungen hinsichtlich der Daten sind der HAVAG unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt in Textform oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.
Beim ABO Light, ABO Light 9 Uhr/10 Uhr, ABO Flex, ABO Senior sowie ABO Senior Partner ist als Nachweis für die Nutzungsberechtigung bei Fahrausweiskontrollen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild (keine Kopie) unaufgefordert vorzuweisen.
Die UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. die darauf befindliche Wertmarke/das papierbasierte Abonnement bleibt Eigentum der HAVAG und ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses an die HAVAG zurück zu geben (siehe auch Regelungen unter Punkt 14).
4. Zahlweise
Die Abos werden mit unterschiedlichen Zahlweisen laut Tabelle ausgegeben. Außerdem ist bei bestimmten Abos ein flexibler Beginn innerhalb eines Monats möglich.
monatlich jährlich flexibler Einstieg ABO Light, ABO Light 9 Uhr und 10 Uhr,
ABO Basis, ABO Basis 9 Uhr und 10 Uhr,
ABO Premium, ABO Senior und ABO Senior Partner,
ABO Azubi und ABO Azubi PlusX X X ABO Flex
X X Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt und
AzubiTicket SachsenX Bei jährlicher Zahlung wird ein zusätzlicher Rabatt von 2,5 % auf den Gesamtbetrag im Vergleich zur monatlichen Zahlung gewährt. Bei einem flexiblen Beginn innerhalb eines Monats wird für die genutzten Tage des Einstiegsmonats x/30 des Abo-Monatspreises zu Grunde gelegt. Der zusätzliche Rabatt bei jährlicher Zahlung entfällt für den flexiblen Einstiegsmonat.
5. Abo für Auszubildende (Azubi)
Zusätzlich zum Punkt 3 gelten für das ABO Azubi/ABO Azubi Plus folgende Regelungen:
Voraussetzung für den Abschluss eines ABO Azubi/ABO Azubi Plus ist die Vorlage eines aktuell gültigen Ausbildungs-/Lehrvertrages. Für die Gültigkeit eines ABO Azubi/ABO Azubi Plus ist zudem eine gültige Kundenkarte, ein Schülerausweis oder ein gleichartiger Nachweis der Bildungseinrichtung (Schule) notwendig. Dieser muss mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung je Schul- und Ausbildungsjahr versehen sein.
Zusätzlich zum Vorgenannten gilt als Voraussetzung für den Abschluss und die Inanspruchnahme der 2-Wege-Option beim ABO Azubi Plus der Nachweis für den Wohnort, die Bildungseinrichtung (Schule) und den Ausbildungsbetrieb. Der Nachweis ist jährlich für das aktuelle Ausbildungsjahr zu erbringen.
Der Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert vorzuzeigen. Das ABO Azubi/ ABO Azubi Plus ist personengebunden und nicht übertragbar. Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies der HAVAG sofort mitzuteilen, das Abo ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen.
6. Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt
Zusätzlich zum Punkt 3 gelten für das Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt folgende Regelungen:
Für den Abschluss eines Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt ist auf dem Antrag die Bildungseinrichtung (Name, Adresse) und der Ausbildungsbetrieb (Name, Adresse) einzutragen und durch Bestätigung der berufsbildenden Schule oder durch Vorlage eines Ausbildungsvertrages mit Angabe der Berufsschule nachzuweisen.
Für die Gültigkeit des Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt ist zudem eine gültige Kundenkarte (Berechtigungskarte) notwendig. Diese muss mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung je Schul- und Ausbildungsjahr versehen sein. Dieser Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert vorzuzeigen.
Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies der HAVAG sofort mitzuteilen, das Abo ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen. Die Mitteilungspflicht gilt auch beim Wechsel von Wohnort, Ausbildungsort oder der Bildungseinrichtung.
7. AzubiTicket Sachsen
Zusätzlich zum Punkt 3 gelten für das AzubiTicket Sachsen folgende Regelungen:
Das AzubiTicket Sachsen ist bei einem Verkehrsunternehmen desjenigen Verkehrsverbundes abzuschließen, in dem sich die berufsbildende Schule befindet.
Für den Abschluss eines AzubiTicket Sachsen ist auf dem Antrag die sächsische Bildungseinrichtung (Name, Adresse) und der Ausbildungsbetrieb (Name, Adresse) einzutragen und durch Bestätigung der berufsbildenden Schule auf dem Antrag, auf der Kundenkarte oder durch Vorlage eines Lehrvertrages mit Angabe der Berufsschule nachzuweisen. Für die Gültigkeit des AzubiTicket Sachsen ist zudem eine gültige Kundenkarte notwendig. Diese muss mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung je Schul- und Ausbildungsjahr versehen sein. Dieser Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert vorzuzeigen.
Das AzubiTicket Sachsen ist personengebunden und nicht übertragbar. Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies der HAVAG sofort mitzuteilen, das Abo ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen. Die Mitteilungspflicht gilt auch beim Wechsel von Wohnort, Ausbildungsort oder der Bildungseinrichtung.
8. ABO Senior/ABO Senior Partner
Voraussetzung für den Erhalt eines ABO Senior Partner ist, dass der Vertragspartner selbst ein ABO Senior besitzt. Der Abonnent eines ABO Senior ist zur Erfüllung der Forderungen aus den beiden Abos verpflichtet.
9. ABO Light und ABO Light 9 Uhr/ABO Light 10 Uhr
Für die Tarifzone 210 (Halle) und Tarifzone 110 (Leipzig) können für das ABO Light und ABO Light 9 Uhr/10 Uhr die Plus-Optionen „Mitnahme Erwachsener”, „Mitnahme Kind” und „Übertragbarkeit” monatlich hinzugebucht werden.
Mit dem Hinzubuchen der Plus-Option „Übertragbarkeit“ entfällt der Nachweis für die Nutzungsberechtigung bei Fahrausweiskontrollen.
10. Tarifänderungen
Tarifänderungen (z. B. Fahrpreisänderungen) werden Vertragsinhalt.
11. Änderungen des Abos
Änderungen im Abo sind zum 1. eines folgenden Kalendermonats möglich und müssen in Textform erfolgen bzw. können online in der ABO-Selbstverwaltung vorgenommen werden.
Änderungen der persönlichen Daten, wie Nachname, Anschrift u. ä. sind unverzüglich der HAVAG in Textform mitzuteilen. Inhaber eines personengebundenen Abos müssen bei einer Namensänderung persönlich in einem HAVAG-SERVICE-CENTER vorsprechen, da die Daten auf der UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. der darauf befindlichen Wertmarke bzw. auf dem papierbasierten Abonnement zu aktualisieren sind. Alternativ kann dies bei der UmweltCard (Chipkarte) auch an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard) erfolgen, wenn vorher die Namensänderung in Textform bei der HAVAG angezeigt wurde.
Bei Änderungen der Bankverbindung ist gleichzeitig eine neue Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, so wird der Betrag für den Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Hieraus entstehende Kosten (z. B. Rückbuchungen/Rücklastschriften) trägt der Abonnent/Kontoinhaber.
Änderungen der Tarifzonen, der Plus-Optionen und/oder Wechsel in einen anderen Abo-Tarif sind bis zum 10. des Monats (Posteingang) für den Folgemonat anzumelden. Ändert sich damit der Abo-Betrag, so ist die Einzugsermächtigung ebenfalls zu unterzeichnen.
Eine Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches des AzubiTicket Sachsen während der Mindestvertragslaufzeit ist zulässig, die Mindestvertragslaufzeit ändert sich nicht. Eine Reduzierung oder eine anderweitige Änderung des räumlichen Geltungsbereiches des AzubiTicket Sachsen ist nur im Rahmen einer ordentlichen Kündigung des Vertrages nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zulässig. Es können nur nahtlos aneinander angrenzende Verkehrsverbünde miteinander kombiniert werden.
Der Abonnent ist verantwortlich, die Aktualisierung der Daten auf seiner UmweltCard (Chipkarte) durch die HAVAG in einem der HAVAG-SERVICE-CENTER vornehmen zu lassen oder an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard) selbst vorzunehmen. Kosten aus unterbliebenen Informationen seitens des Abonnenten/Kontoinhabers zu Kontoveränderungen und -auflösung, Veränderung persönlicher Daten, insbesondere entstandene Kosten durch Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes sind durch den Abonnenten zu begleichen.
12. Verlust oder Beschädigung
Durch den Abonnenten ist die UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. die darauf befindliche Wertmarke oder das papierbasierte Abonnement sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung ist der HAVAG umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Abonnent/Kontoinhaber. Dieser hat auch alle Schritte zu unternehmen, die zur Minimierung der Kosten im Verlustfall als geeignet erscheinen.
Eine beschädigte/defekte UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. die darauf befindliche Wertmarke kann bei der Fahrausweiskontrolle eingezogen werden (siehe §8 Abs. 1 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON) und es erfolgt ein Ersatz durch die HAVAG. Der Abonnent erhält bei Einzug der UmweltCard (Chipkarte) einen Ersatzbeleg für max. 7 Tage.
Eine beschädigte UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. die darauf befindliche Wertmarke oder das papierbasierte Abonnement wird nur gegen deren Vorlage bei der HAVAG ersetzt.
Der Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig.
12.1 papierbasiertes Abonnement
Bei Verlust wird ein papierbasiertes Abo mit Sicherungsschein nur nach Vorlage des Sicherungsscheins im Original gegen eine Bearbeitungsgebühr von 10 EUR einmalig neu ausgestellt.
Ein neues papierbasiertes Abonnement kann bei der HAVAG durch den Abonnenten oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person (Vollmacht erforderlich) abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.
Ein beschädigtes papierbasiertes Abonnement wird nur gegen deren Übergabe durch die HAVAG ersetzt. Die Übergabe/der Versand des papierbasierten Abonnements erfolgt ausschließlich durch die HAVAG.
Voraussetzung für den Ersatz ist die noch vorhandene Erkennbarkeit des beschädigten papierbasierten Abonnements. Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 EUR erfolgt die Neuausstellung des papierbasierten Abonnements.
12.2 UmweltCard (Chipkarte)
Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 EUR erfolgt die Neuausstellung der UmweltCard (Chipkarte). Eine neue UmweltCard (Chipkarte) kann bei der HAVAG durch den Abonnenten oder durch eine von ihm bevollmächtige Person (Vollmacht erforderlich) abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.
12.3 UmweltCard (Chipkarte) sowie Jahreswertmarke Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt
Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15,00 EUR erfolgt die Neuausstellung der UmweltCard (Chipkarte) sowie der Jahreswertmarke. Eine neue UmweltCard (Chipkarte) sowie die Jahreswertmarke kann bei der HAVAG durch den Abonnenten oder durch eine von ihm bevollmächtige Person (Vollmacht erforderlich) abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.
13. Unterbrechung des Abos
Eine Unterbrechung des Abos (außer ABO Flex) ist aus unvorhersehbaren wichtigen Gründen seitens des Abonnenten möglich, sofern die Unterbrechungsdauer mindestens 1 Monat (nur vom Monatsersten bis zum Monatsletzten), jedoch nicht mehr als 3 Monate beträgt.
Die Unterbrechung beginnt am Monatsersten.
Als unvorhersehbare wichtige Gründe werden anerkannt (Nachweis in geeigneter Form ist der HAVAG vorzulegen):
::: Kuraufenthalt
::: Schwere Krankheit/Krankenhausaufenthalt
::: vorübergehende dienstliche Umsetzung an einen anderen Ort (außerhalb der im Abo-Vertrag angegebenen Tarifzonen)
Urlaub, Semester-/Sommerferien bzw. die Nutzung des Schülerferientickets werden nicht als Unterbrechungsgrund anerkannt.
Grundlage für eine Unterbrechung des Abos ist:
::: bei einem papierbasiertem Abonnement, die Hinterlegung des für den Unterbrechungszeitraum gültigen papierbasierten Abonnements bei der HAVAG.
::: bei der UmweltCard (Chipkarte), die Änderung der entsprechenden Daten auf der UmweltCard (Chipkarte). Die UmweltCard (Chipkarte) muss in diesem Fall zwingend bei der HAVAG vorgelegt oder an einem der Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard) aktualisiert werden.
::: bei der UmweltCard (Chipkarte) mit Jahreswertmarke Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt, die Hinterlegung des für den Unterbrechungszeitraum gültigen Tickets bei der HAVAG.
Nutzt der Abonnent während der Unterbrechung die UmweltCard (Chipkarte), so ist die Unterbrechung sofort hinfällig und der Abo-Betrag, auch rückwirkend, sowie das erhöhte Beförderungsentgelt nach § 9 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON sind zu zahlen. Bei einer Unterbrechung des Abos innerhalb der ersten 12 Vertragsmonate verlängert sich die Mindestvertragslaufzeit um den Unterbrechungszeitraum.
Ein Abo-Vertrag kann innerhalb der Mindestvertragslaufzeit nicht mit einer Unterbrechung enden.
14. Kündigung des Abos
Die Kündigung des Abos ist zum Ende eines jeden Monats möglich. Maßgeblich für die Kündigung ist der Posteingang. Jede Kündigung bedarf der Textform oder kann online in der Abo-Selbstverwaltung vollzogen werden.
Die Rückgabe der UmweltCard (Chipkarte) sowie der darauf befindlichen Wertmarke oder des papierbasierten Abonnements hat bis zum 3. Werktag nach Ablauf der Gültigkeit zu erfolgen und ist Voraussetzung für die Anerkennung der Kündigung. Erfolgt keine fristgerechte Rückgabe der UmweltCard (Chipkarte) sowie der darauf befindlichen Wertmarke oder des papierbasierten Abonnements, wird die Kündigung nicht wirksam. Bei einer Kündigung wird die UmweltCard (Chipkarte) nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt.
Die UmweltCard (Chipkarte) ist in einem der genannten HAVAG-SERVICE-CENTER bis zum 3. Werktag des Folgemonats und unversehrt zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 EUR zu entrichten.
Sämtliche offene Forderungen werden sofort fällig und mit dem letzten fälligen Abo-Betrag abgebucht. Erfolgt die Kündigung kurzfristig zum Monatsende des laufenden Monats, kann es erforderlich sein, dass aus technischen Gründen die Abbuchung des Folgemonats erfolgt. Dieser Betrag wird bis spätestens Ende des Folgemonats dem Konto gutgeschrieben. Die HAVAG ist berechtigt auch nach Kündigung des Vertrages offene Forderungen inklusive Bearbeitungsentgelt aus dem Abo-Vertrag vom Konto abzubuchen. Gebühren für vom Kunden vorgenommene Rücklastschriften werden nicht durch die HAVAG getragen.
14.1 Kündigung durch den Abonnenten/Kontoinhaber
14.1.1 Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung kann erstmalig nach 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten zum Monatsletzten erfolgen, für das ABO Flex erstmalig nach 6 aufeinander folgenden Kalendermonaten zum Monatsletzten.
14.1.2 Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn das Abo vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird. Die Vertragslaufzeit des ABO Flex wird nicht auf die Vertragslaufzeit anderer Abo-Produkte angerechnet.
Die Grundlage für den günstigen Abo-Monatspreis entfällt und es erfolgt für die bereits genutzten Monate eine Nachberechnung. Diese errechnet sich bei ABO Light, ABO Basis, ABO Basis 9 Uhr, ABO Premium und ABO Azubi aufgrund der Differenz zwischen dem monatlichen Abo-Betrag und der Monatskarte für die entsprechenden Preisstufen. Kunden des ABO Flex werden die ausstehenden Monatspreise bis zum Erreichen der Mindestvertragslaufzeit nachberechnet. Beim ABO Light 9 Uhr/10 Uhr, beim ABO Basis 10 Uhr, beim ABO Azubi Plus sowie beim ABO Senior bzw. ABO Senior Partner wird je genutzten Monat eine Nachberechnung in Höhe von 10,00 EUR erhoben. Bei Einmalzahlung erfolgt eine anteilige Rückvergütung nach gleichen Bedingungen, der zusätzliche Rabatt von 2,5 %.
Die Nachberechnung entfällt bei folgenden wichtigen Gründen:
::: Wechsel zum MDV-Jobticket,
::: der Wegzug des Abonnenten aus dem Bedienungsgebiet des MDV (Nachweis in geeigneter Form),
::: die Veränderung der für den Abonnenten wesentlichen Linien,
::: Todesfall (Nachweis Sterbeurkunde),
::: Tariferhöhungen seitens des MDV. In diesem Fall hat der Abonnent ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis oder Kennenmüssen (Veröffentlichung der Tariferhöhung)
::: bei ermäßigten Abos: Wegfall der Ermäßigungsberechtigung
::: bei Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt, AzubiTicket Sachsen: Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen
Eine außerordentliche Kündigung des Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt, AzubiTicket Sachsen ist nur bei außerordentlichen Gründen (siehe o. g. Auflistung) möglich, dabei entfällt die Nachberechnung.
14.2 Kündigung durch die HAVAG
Die Kündigung eines Abo-Vertrages durch die HAVAG ist aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos möglich.
Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn:
::: der Abonnent/Kontoinhaber fällige Forderungen nicht erfüllt,
::: der Abonnent gegen die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV,
VMS, VVO, VVV und ZVON verstößt,
::: die Ermäßigungsberechtigung des Abonnenten entfällt
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
In diesen Fällen hat der Abonnent unverzüglich die UmweltCard (Chipkarte) sowie die darauf befindliche Wertmarke oder das papierbasierte Abonnement der HAVAG zurückzugeben. Im Falle der Nichtrückgabe ist der Abonnent/Kontoinhaber zur Zahlung des jeweiligen Monatsbetrages verpflichtet. Weiterhin werden bei Kündigungen des Abo-Vertrages die offenen Forderungen aus der Nachberechnung sowie sonstige offene Forderungen sofort fällig. Die Forderung wird gemeinsam mit dem letzten fälligen Abo-Monatsbetrag abgebucht.
Bei einer Kündigung wegen Nichterfüllung fälliger Forderungen, wird die UmweltCard (Chipkarte) gesperrt. Nach erfolgter Zahlung der offenen Forderungen kann die UmweltCard (Chipkarte) nur nach persönlicher Vorsprache im HAVAG-SERVICE-CENTER oder an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard) entsperrt werden.
15. Fälligkeit
Der Abonnent/Kontoinhaber ist verpflichtet, den Abo-Betrag bis zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Abo-Vertrag.
Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontendeckung, Kontenauflösung oder durch einen anderen nicht von der HAVAG zu vertretenden Grund entstehen, hat der Abonnent/Kontoinhaber zu tragen. Sie sind sofort fällig.
16. Rücklastschriften
Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die HAVAG nicht zu vertreten hat, so erfolgt automatisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch die HAVAG ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Forderungen aus dem Abo-Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR.
Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Abonnent/Kontoinhaber eine Mahnung mit der gesetzten Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet alle bereits bestehenden Forderungen, die erneuten Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann die HAVAG direkt eine Zahlungsaufforderung auslösen.
Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei der HAVAG ein, so wird der Abo-Vertrag durch die HAVAG gekündigt (siehe Punkt 14.2).
Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung, insbesondere im Mahn- und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschale (z. B. für Schreiben, Telefonate, Einholung von Auskünften), Zinsen sowie Gebühren (z. B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB fällig.
17. Erstattung
Erstattungen von Beförderungsentgelten wegen Nichtnutzung der UmweltCard (Chipkarte) sowie ggfs. der darauf befindlichen Wertmarke/des papierbasierten Abonnements sind nicht möglich. § 10 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON bleiben unberührt.
18. Abtretung/Aufrechnung
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Abo-Vertrag durch den Abonnenten/Kontoinhaber ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Abonnenten/Kontoinhabers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.
19. Versandrisiko
Das Versandrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der Abonnent das papierbasierte Abonnement bzw. die UmweltCard (Chipkarte) sowie ggfs. die darauf befindliche Wertmarke nicht bis 3 Arbeitstage vor dem gewählten Vertragsbeginn, so hat der Abonnent die Verpflichtung, dies unverzüglich der HAVAG mitzuteilen. Kommt der Abonnent seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird vermutet, dass ihm die o. g. Unterlagen ordnungsgemäß zugegangen sind.
20. Datenschutz
Die HAVAG verwendet die Daten des Abonnenten/Sorgeberechtigten/Kontoinhabers grundsätzlich nur zur Vertragsdurchführung. Die HAVAG speichert alle Kundendaten in einer geschützten Datenbank. Zugriff darauf haben nur unterwiesene und auf das Datengeheimnis verpflichtete Mitarbeiter. Eine Weitergabe findet ausschließlich im zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Umfangs statt. (So wird z. B. die Ausgabe von Chipkarten durch einen Dienstleister im Auftrag vorgenommen.)
Die Daten erhaltenden Unternehmen sind ebenfalls an das geltende Datenschutzrecht und andere relevante gesetzliche Vorschriften gebunden. Soweit die HAVAG gesetzlich oder per Gerichtbeschluss dazu verpflichtet ist, werden Kundendaten an auskunftsberechtigte Stellen übermittelt. Über die bei der HAVAG zum Abonnenten gespeicherten Daten, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern sowie den Zweck der Speicherung kann der Abonnent jederzeit Auskunft verlangen. Die hierfür notwendigen Kontaktdaten sind den Vertragsunterlagen zu entnehmen. Wenn die HAVAG das Auskunftsersuchen in anderer Form als der Textform erhält, hat der Abonnent zusätzlich seine Anschrift in seiner Anfrage anzugeben.
Hat die HAVAG berechtigte Zweifel an der Identität des Anfragenden, so werden ggf. weitere Prüfschritte eingeleitet und die Auskunft nach der Verifizierung der Identität erteilt. Beim Auskunftsersuchen soll die Art der personenbezogenen Daten durch den Abonnenten näher bezeichnet werden, über die Auskunft erteilt werden soll (z. B. durch einen bestimmten Zeitraum oder Vorgang) und durch einen aussagekräftigen Betreff (z. B. Auskunftsersuchen) ergänzt werden.
Der Abonnent kann sein Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung seiner Daten gemäß geltendem Datenschutzrecht ebenfalls im Bedarfsfall bei der HAVAG wahrnehmen.
Zur Ermöglichung von Fahrausweiskontrollen werden von der HAVAG an die Unternehmen des MDV, die am elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen, folgende Daten übermittelt: eTicketnummer, Kennnummer der HAVAG, Produkt, Gültigkeitsstatus, räumliche und zeitliche Gültigkeit sowie bei personengebundenen Tickets zusätzlich verschlüsselter Name und Geburtsdatum.
Daten von Kunden mit einem teilAuto-Abo werden regelmäßig zur Prüfung des Vorliegens der Vertragsvoraussetzungen abgeglichen. Weitere Hinweise zum Datenschutz können unter www.havag.com/datenschutz eingesehen werden.
21. Verbraucherstreitbeilegung
Die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. ist in den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, , VMS, VVO, VVV und ZVON § 16 (3) geregelt.
Gerichtsstand ist Halle/Saale.

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines HAVAG-Abonnements
gültig ab 01. August 2022
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Datenschutzhinweise für HAVAG-Abonnement (zum Nachlesen)
1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten
Hallesche Verkehrs-AG
Freiimfelder Straße 74, 06112 Halle (Saale)Telefon: (0345) 5 81 - 0
E-Mail: post@havag.comDie Hallesche Verkehrs-AG (HAVAG) ist Teil der Unternehmensgruppe der Stadtwerke Halle.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz - Datenschutzbeauftragter - oder per E-Mail unter: datenschutz@swh.de.2. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Im Rahmen des Abschlusses eines HAVAG-Abonnements und für die weitere ordnungsgemäße Bearbeitung werden von der HAVAG personenbezogene Daten erhoben. Eine Nichtbereitstellung dieser Daten hätte zur Folge, dass eine Bestellung / eine Änderung / eine Unterbrechung / eine Kündigung ggf. nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Die Datenverarbeitung erfolgt grundsätzlich zur Erfüllung eines Vertrags sowie zur durchführung vorvertraglicher Maßnahmen. Die Verarbeitung für eigene Direktmarketingzwecke der HAVAG findet auf Grundlage einer Einwilligung statt (siehe auch: Bestellformular HAVAG-ABO).
Die Verarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung (per Post) erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen der HAVAG. Sie haben das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen.3. Kategorien von Empfängern
Empfänger der Daten sind zur Zweckerfüllung eingebundene Fachbereiche der HAVAG (insbes. Marketing, Vertrieb und Kundenservice). Ggf. erhalten von uns eingesetzte Dienstleister Zugriff auf Ihre Daten, wenn dies zur Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist, bzw. ein Zugriff nicht ausgeschlossen werden kann, oder Sie zuvor eingewilligt haben. Die Weitergabe von Informationen findet ausschließlich im zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Umfang statt. So wird z. B. die Ausgabe von Chipkarten durch einen Dienstleister im Auftrag vorgenommen. Ihre Daten werden grundsätzlich auf Servern der IT-Consult Halle GmbH verarbeitet, ebenfalls einem Unternehmen der SWH-Gruppe.
Zur Ermöglichung von Fahrkartenkontrollen werden von der HAVAG folgende Daten an die Unternehmen des Mitteldeutschen verkehrsverbundes übermittelt, die am elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen: eTicketnummer, Kennnummer der HAVAG, Produkt, Gültigkeitsstatus, räumliche und zeitliche Gültigkeit sowie bei personengebundenen Tickets zusätzlich verschlüsselter Name und Geburtsdatum. Daten von Kunden mit einem teilAuto-ABO werden regelmäßig zur Prüfung des Vorliegens der Vertragsvoraussetzungen abgeglichen.4. Dauer der Speicherung bzw. Löschung personenbezogener Daten
Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten für die o. g. Zwecke. Wir löschen diese, wenn das Vertragsverhältnis mit Ihnen beendet ist, sämtliche gegenseitigen Ansprüche erfüllt sind und keine anderweitigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder gesetzlichen Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen. Dabei handelt es sich um Aufbewahrungspflichten aus dem Handelsgesetzbuch (§ 257 HGB) und der Abgabenordnung (§ 147 AO). Das bedeutet, dass wir spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (i. d. R. nach 10 Jahren ab Fristbeginn zzgl. der Dauer des Löschprozesses) Ihre Daten löschen.
5. Rechte der betroffenen Person
Sie haben das Recht, von uns eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO).
Weiterhin haben Sie das Recht, von uns unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO).
Sie haben das Recht, von uns zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DSGVO aufgeführten Gründe zutrifft, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden (Recht auf Löschung). Außerdem haben Sie das Recht, von uns die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist.
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Wir verarbeiten die Daten dann nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, welche Ihren Interessen überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 21 DSGVO).
Sie haben unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt (Art. 77 DSGVO). Sie können dieses Recht bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend machen. In Sachsen-Anhalt ist die zuständige Aufsichtsbehörde der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg.

Datenschutzhinweise für HAVAG-Abonnement
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Hallesche Verkehrs-AG, Stand November 2020
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AGB zum Erwerb und zur Nutzung eines Schüler-Abonnements, gültig ab 01. August 2022
1. Voraussetzungen für eine SCHOOL Card/ein SCHOOL Card Upgrade und das SchülerFreizeitTicket
1.1 SCHOOL Card Vertrag
Der Vertrag bezieht sich auf die SCHOOL Card. Nutzungsberechtigt sind ausschließlich folgende Schüler einer Schule in der Stadt Halle (Saale):
a. Schüler der 1. bis 13. Klasse an Grundschulen, weiterführenden
Schulen, Gymnasien und Förderschulen,
b. Schüler der Vorbereitungsklassen für schulpflichtige aber noch
nicht schulfähige Kinder des Landesbildungszentrums
(für Blinde und Sehbehinderte-, Hörgeschädigte-, oder Körper-
behinderte Kinder)c. Schüler der berufsbildenden Schulen unter folgenden Bedingungen:
::: berufliches Gymnasium (BG) als Vollzeitschule,
::: Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) als einjährige Vollzeitschule
mit Vollzeitunterricht,
::: Fachoberschule (FOS) einjährig (Klasse 12) oder zweijährig
(Klasse 11 und 12),
::: Berufsfachschule (BFS) und Fachschule (FS) als Vollzeitschüler.1.1.1 Voraussetzungen für Schüler an berufsbildenden Einrichtungen
Die Vertragsdauer für Schüler berufsbildender Schulen (siehe Punkt 1.1.c) ist auf 1 Schuljahr begrenzt.
1.2 SCHOOL Card Upgrade
Anspruchsberechtigt sind nur Schüler der Stadt Halle (Saale), die eine gültige SchülerZeitKarte erhalten haben.
1.3 SchülerFreizeitTicket
Das SchülerFreizeitTicket wird im Abonnement mit monatlicher Zahlung für Schüler allgemeinbildender Schulen (öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater Schulen) ausgegeben. Für den Abschluss des SFZT ist die Vorlage einer gültigen Kundenkarte, eines Schülerausweises oder eines gleichartigen Nachweises der Bildungseinrichtung notwendig. Diese müssen mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Schule je Schuljahr versehen sein.
1.4 Gültigkeit
Die SCHOOL Card/das SCHOOL Card Upgrade sowie das SchülerFreizeitTicket sind personengebunden und gelten im entsprechenden Schuljahr.
Die SCHOOL Card/das SCHOOL Card Upgrade (als Erweiterung der SchülerZeitKarte) gelten in der Tarifzone 210 (Halle). Darüber hinaus gelten sie im gesamten MDV-Gebiet montags bis freitags ab 14 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages, samstags, sonntags sowie an allen gesetzlichen Feier- und Ferientagen (auch Sommerferien) und am 24. und 31.12. im Gebiet des MDV in Sachsen/ Sachsen-Anhalt/Thüringen ganztägig.
Das SchülerFreizeitTicket gilt montags bis freitags ab 14 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages, samstags, sonn- und feiertags sowie an gesetzlichen Feier- und Ferientagen im Gebiet des MDV sowie am 24.12. und 31.12. ganztägig verbundweit im MDV.
Für die Gültigkeit der HAVAG-Schüler-Abonnements ist das Mitführen eines gültigen Schülerausweises oder einer MDV-Kundenkarte notwendig. Diese muss mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte festgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung je Schuljahr versehen sein. Dieser Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert vorzuzeigen.
2. Gesamtschuldnerhaftung
Ist der Abonnent/Sorgeberechtigte nicht Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haften der Abonnent bzw. Sorgeberechtigte und der Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen (insbesondere der Zahlungsverpflichtungen) aus dem Vertrag.
3. Vertragsabschluss und -dauer
Der Vertrag kommt durch die Bestätigung der HAVAG-Schüler-Abonnement-Bestellung in Verbindung mit der Übergabe einer UmweltCard (Chipkarte) zustande.
Voraussetzung ist die Unterzeichnung des Vertragsformulars durch den volljährigen Schüler bzw. bei minderjährigen Schülern durch die Unterzeichnung des Sorgeberechtigten sowie des Kontoinhabers. Schüler berufsbildender Schulen müssen für den Erwerb einer COOL Card eine aktuelle „Bescheinigung zur Vorlage bei der Halleschen Verkehrs-AG (HAVAG)“ der Berufsschule vorlegen. Die HAVAG behält sich vor, die berechtigte Ausgabe der Bescheinigung zu prüfen.
Die SCHOOL Card und das SCHOOL Card Upgrade beinhalten eine Mindestvertragslaufzeit von 6 aufeinander folgenden Kalendermonaten und gelten bis zum Ende der Schulausbildung an weiterführenden Schulen, Förderschulen und Gymnasien, sofern sie nicht gekündigt werden. Für Berufsschüler ist die Gültigkeit der SCHOOL Card/des SCHOOL Card Upgrades auf ein Schuljahr begrenzt.
Grundsätzlich beginnt der Vertrag zum 1. eines Kalendermonats. Die Bestellung muss 20 Kalendertage vor dem gewünschten Vertragsbeginn bei der HAVAG vorliegen. Der Vertrag kann auch flexibel beginnen. Bei persönlicher Vorsprache in einem HAVAG-SERVICE-CENTER ist ein sofortiger Gültigkeitsbeginn möglich. Der Vertrag für das SchülerFreizeitTicket kann nur zum 1. eines Kalendermonats mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen werden und gilt unbefristet.
Die HAVAG-Schüler-Abonnements werden auf einer UmweltCard (Chipkarte) elektronisch gespeichert.
Bei Erhalt der UmweltCard (Chipkarte) sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Um diese Angaben zu überprüfen, kann der Abonnent/Sorgeberechtigte die jeweilige UmweltCard (Chipkarte) in den genannten HAVAG-SERVICE-CENTERN bzw. an benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard) auslesen. Beanstandungen hinsichtlich der Daten sind der HAVAG unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt in Textform oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Die UmweltCard (Chipkarte) bleibt Eigentum der HAVAG und ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses an die HAVAG zurück zu geben (siehe auch Regelungen unter Punkt 8).
4. Zahlweise
Die HAVAG-Schüler-Abonnements werden mit monatlicher bzw. jährlicher Zahlung (außer Schülerfreizeitticket) ausgegeben. Bei jährlicher Zahlung für die SCOOL Card wird ein zusätzlicher Rabatt von 3,00 € auf den Gesamtbetrag gewährt. Bei einem flexiblen Beginn (außer SchülerFreizeitTicket) innerhalb eines Monats wird für die genutzten Tage des Einstiegsmonats x/30 des Monatspreises zu Grunde gelegt. Der zusätzliche Rabatt bei jährlicher Zahlung entfällt für den flexiblen Einstiegsmonat.
Die Bezahlung erfolgt im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
Der Vertragspartner darf sich nicht mit Zahlungen aus anderen Verträgen in Verzug befinden.
Entweder der Abonnent bzw. Sorgeberechtigte muss Inhaber eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführten Girokontos sein oder ein Dritter, der über ein solches Konto verfügt, muss das SEPA-Basis-Lastschriftmandat als Gesamtschuldner mit unterzeichnen und seine persönlichen Daten angeben.
Der Einzug des Betrages wird der HAVAG mittels der Gläubiger-ID gegenüber dem Kreditinstitut gestattet. Die Zusendung der Vorabankündigung zum Bankeinzug (Prenotifikation) erfolgt – abweichend von der gesetzlichen Regelung – innerhalb von 2 Tagen vor dem nächsten Bankeinzug. Die HAVAG behält sich eine Bonitätsprüfung vor. Bei einem negativen Prüfergebnis kommt kein Vertrag zustande. Bei minderjährigen Kontoinhabern stehen die gesetzlichen Vertreter/Sorgeberechtigten für die Erfüllung der Forderungen aus dem Vertrag ein. Der Vertrag wird erst nach Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines HAVAG-Schüler-Abonnements gelten auch die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON sowie die Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV.
5. Tarifänderungen
Tarifänderungen (z. B. Fahrpreisänderungen) werden Vertragsinhalt.
6. Änderung des HAVAG-Schüler-Abonnements
Änderungen im HAVAG-Schüler-Abonnement sind zum 1. eines folgenden Kalendermonats möglich und müssen in Textform erfolgen bzw. können online in der ABO-Selbstverwaltung vorgenommen werden.
Änderungen der persönlichen Daten, wie Nachname, Anschrift, besuchte Schule u. ä. sind unverzüglich der HAVAG in Textform mitzuteilen. Inhaber eines HAVAG-Schüler-Abonnements müssen bei einer Namensänderung persönlich in einem der genannten HAVAG-SERVICE-CENTER vorsprechen, da die Daten auf der UmweltCard (Chipkarte) zu aktualisieren sind.
Alternativ kann dies auch an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard) erfolgen, wenn vorher die Namensänderung in Textform bei der HAVAG angezeigt wurde.
Bei Änderungen der Bankverbindung ist gleichzeitig eine neue Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, so wird der Betrag für den Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Hieraus entstehende Kosten (z. B. Rückbuchungen/Rücklastschrift) trägt der Abonnent/Kontoinhaber.
Ein Produktwechsel ist bis zum 10. des Monats (Posteingang) für den Folgemonat anzumelden. Ändert sich damit der Betrag, so ist die Einzugsermächtigung ebenfalls zu unterzeichnen.
Der Abonnent/Sorgeberechtigte ist verantwortlich, die Aktualisierung der Daten auf seiner UmweltCard (Chipkarte) in einem der genannten HAVAG-SERVICE-CENTER vornehmen zu lassen oder an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de) selbst vorzunehmen.
Kosten aus unterbliebenen Informationen seitens des Abonnenten/Kontoinhabers zu Kontenveränderungen und -auflösung, Veränderung persönlicher Daten, insbesondere entstandene Kosten durch Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes sind durch den Abonnenten/Kontoinhaber zu begleichen.
7. Verlust oder Beschädigung
Durch den Abonnenten/Sorgeberechtigten ist die UmweltCard (Chipkarte) sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung der UmweltCard (Chipkarte) ist der HAVAG umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Abonnent/ Kontoinhaber. Dieser hat auch alle Schritte zu unternehmen, die zur Minimierung der Kosten im Verlustfall als geeignet erscheinen. Eine beschädigte/defekte UmweltCard (Chipkarte) kann bei der Fahrausweiskontrolle eingezogen werden (siehe §8 Abs. 1 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON) und es erfolgt ein Ersatz durch die HAVAG. Der Abonnent erhält bei Einzug der UmweltCard (Chipkarte) einen Ersatzbeleg für max. 7 Tage.
Eine beschädigte UmweltCard (Chipkarte) wird nur gegen deren Vorlage bei der HAVAG ersetzt. Dieser Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig. Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 EUR erfolgt die Neuausstellung der UmweltCard (Chipkarte). Eine neue UmweltCard (Chipkarte) kann bei der HAVAG durch den Abonnenten/Sorgeberechtigten oder durch eine von ihm bevollmächtige Person (Vollmacht erforderlich) abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.
8. Kündigung
Die Kündigung des Vertrages des HAVAG-Schüler-Abonnements ist zum Ende eines jeden Monats möglich. Maßgeblich für die Kündigung ist der Posteingang. Jede Kündigung bedarf der Textform oder kann online in der Abo-Selbstverwaltung vollzogen werden. Bei einer Kündigung wird die UmweltCard (Chipkarte) (außer die SchülerZeitKarte) nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt.
Die UmweltCard (Chipkarte) ist bis zum 3. Werktag des Folgemonats und unversehrt zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 EUR zu entrichten. Sämtliche offene Forderungen werden sofort fällig und mit dem letzten Betrag abgebucht. Die HAVAG ist berechtigt auch nach Kündigung des Vertrages offene Forderungen inklusive Bearbeitungsentgelt aus dem Vertrag vom Konto abzubuchen.
8.1 Kündigung durch den Abonnenten/Kontoinhaber
Eine ordentliche Kündigung kann erstmalig nach 6 bzw. 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten zum Monatsletzten erfolgen.
Eine Kündigung des Vertrages im laufenden Schul-/Vertragsjahr bzw. innerhalb der ersten 6 Monate (SCHOOL Card, SCHOOL Card Upgrade) ist nur möglich bei:
::: Schulort- oder Wohnortwechsel (Nachweis in geeigneter Form),
::: Veränderung der für den Abonnenten wesentlichen Linien
::: Tariferhöhungen seitens des MDV. In diesem Fall hat der
Abonnent/Kontoinhaber ein Sonderkündigungsrecht
innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis oder Kennen-
müssen (Veröffentlichung der Tariferhöhung).8.2 Kündigung der Verträge durch die HAVAG
Die Kündigung des Vertrages durch die HAVAG ist aus wichtigen Gründen
jederzeit fristlos möglich. Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn:::: der Abonnent/Kontoinhaber fällige Forderungen nicht erfüllt,
::: der Abonnent gegen die einheitlichen Beförderungsbe-
dingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON verstößt,
::: der Tarif für die HAVAG-Schüler-Abonnements für das folgende
Schuljahr nicht genehmigt wird,
::: die gemäß Punkt 3 vorgelegte Bescheinigung für Schüler
berufsbildender Einrichtungen nicht zum Erwerb einer
SCHOOL Card berechtigt.In diesem Fall behält sich die HAVAG vor, für die bereits genutzten Monate die Differenz zum günstigsten Alternativprodukt in Rechnung zu stellen.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Weiterhin werden bei Kündigungen des Vertrages die offenen Forderungen zuzüglich der Nachberechnung sowie sonstige offene Forderungen sofort fällig. Die Forderung wird gemeinsam mit dem letzten fälligen Monatsbetrag abgebucht.
Bei einer Kündigung wegen Nichterfüllung fälliger Forderungen, wird die UmweltCard (Chipkarte) (außer SchülerZeitKarte) gesperrt. Nach erfolgter Zahlung der offenen Forderungen kann die UmweltCard (Chipkarte) nur nach persönlicher Vorsprache in einem der genannten HAVAG-SERVICE-CENTER oder an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard) entsperrt werden.
9. Fälligkeit
Der Abonnent/Kontoinhaber ist verpflichtet, den Betrag bis zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Vertrag. Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontodeckung, Kontoauflösung oder durch einen anderen nicht von der HAVAG zu vertretenden Grund entstehen, hat der Abonnent/Kontoinhaber zu tragen. Sie sind sofort fällig.
10. Rücklastschriften
Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die HAVAG nicht zu vertreten hat, so erfolgt automatisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch die HAVAG ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Forderungen aus dem Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR.
Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Abonnent/Kontoinhaber eine Mahnung mit der gesetzten Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet alle bereits bestehenden Forderungen, die erneuten Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR.
Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann die HAVAG direkt eine Zahlungsaufforderung auslösen. Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei der HAVAG ein, so wird der Vertrag durch die HAVAG gekündigt (siehe Punkt 8.2). Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung, insbesondere im Mahn- und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschale (z. B. für Schreiben, Telefonate, Einholung von Auskünften), Zinsen sowie Gebühren (z. B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB fällig.
11. Erstattung
Erstattungen von Beförderungsentgelten wegen Nichtnutzung des HAVAG-Schüler-Abonnements sind nicht möglich. § 10 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON bleibt unberührt.
12. Abtretung/Aufrechnung
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag durch den Abonnenten bzw. Sorgeberechtigten/Kontoinhaber ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Abonnenten bzw. Sorgeberechtigten/Kontoinhabers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.
13. Versandrisiko
Das Versandrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der Abonnent die UmweltCard (Chipkarte) nicht bis 3 Arbeitstage vor dem gewählten Vertragsbeginn, so hat der Abonnent/Sorgeberechtigte die Verpflichtung, dies unverzüglich der HAVAG mitzuteilen. Kommt der Abonnent/Sorgeberechtigte seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird vermutet, dass ihm die o. g. Unterlagen ordnungsgemäß zugegangen sind.
14. Datenschutz
Die HAVAG verwendet die Daten des Abonnenten/Sorgeberechtigten/Kontoinhabers grundsätzlich nur zur Vertragsdurchführung. Die HAVAG speichert alle Kundendaten in einer geschützten Datenbank. Zugriff darauf haben nur unterwiesene und auf das Datengeheimnis verpflichtete Mitarbeiter. Eine Weitergabe findet ausschließlich im zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Umfangs statt. (So wird z. B. die Ausgabe von Chipkarten durch einen Dienstleister im Auftrag vorgenommen.) Die Daten erhaltenden Unternehmen sind ebenfalls an das geltende Datenschutzrecht und andere relevante gesetzliche Vorschriften gebunden. Soweit die HAVAG gesetzlich oder per Gerichtbeschluss dazu verpflichtet ist, werden Kundendaten an auskunftsberechtigte Stellen übermittelt. Über die bei der HAVAG zum Abonnenten gespeicherten Daten, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern sowie den Zweck der Speicherung kann der Abonnent jederzeit Auskunft verlangen. Die hierfür notwendigen Kontaktdaten sind den Vertragsunterlagen zu entnehmen. Wenn die HAVAG das Auskunftsersuchen in anderer Form als der Textform erhält, hat der Abonnent zusätzlich seine Anschrift in seiner Anfrage anzugeben. Hat die HAVAG berechtigte Zweifel an der Identität des Anfragenden, so werden ggf. weitere Prüfschritte eingeleitet und die Auskunft nach der Verifizierung der Identität erteilt. Beim Auskunftsersuchen soll die Art der personenbezogenen Daten durch den Abonnenten näher bezeichnet werden, über die Auskunft erteilt werden soll (z. B. durch einen bestimmten Zeitraum oder Vorgang) und durch einen aussagekräftigen Betreff (z. B. Auskunftsersuchen) ergänzt werden. Der Abonnent kann sein Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung seiner Daten gemäß geltendem Datenschutzrecht ebenfalls im Bedarfsfall bei der HAVAG wahrnehmen.
Zur Ermöglichung von Fahrausweiskontrollen werden von der HAVAG an die Unternehmen des MDV, die am elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen, folgende Daten übermittelt: eTicketnummer, Kennnummer der HAVAG, Produkt, Gültigkeitsstatus, räumliche und zeitliche Gültigkeit sowie bei personengebundenen Tickets zusätzlich verschlüsselter Name und Geburtsdatum. Weitere Hinweise zum Datenschutz können unter www.havag.com/datenschutz eingesehen werden.
15. Verbraucherstreitbeilegung
Die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. ist in den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON § 16 (3) geregelt.
Gerichtsstand ist Halle/Saale.

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Abonnements für Schülerinnen und Schüler
gültig ab 01. August 2022
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Tarifbestimmungen zum ABO Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt (zum Nachlesen)
Tarifbestimmungen zum Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt
Stand 17.09.2020
1. Grundsatz
Das Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt ist eine Zeitkarte im Abonnement für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Sachsen-Anhalt.
Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten im Geltungsbereich die Abonnementbedingungen der Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmen sowie die Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Verkehrsunternehmen und Verbünde.
Der Beförderungsvertrag kommt mit dem jeweiligen Verkehrsunternehmen zustande, dessen Verkehrsleistung der Fahrgast in Anspruch nimmt.
2. Aktionszeitraum
Das Angebot zur Nutzung des Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt gilt ab 01.01.2021 unbefristet.
3. Erwerb
Zur Nutzung des Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt sind alle Personen berechtigt, die eine duale oder rein schulische Berufsausbildung absolvieren und
a) in Sachsen-Anhalt eine berufsbildende Schule in freier Trägerschaft, des Gesundheitswesens oder nach § 9 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalts besuchen.
Berufsbildende Schulen nach § 9 Schulgesetz sind:
- die Berufsschule,
- die Berufsfachschule,
- die Fachschule,
- die Fachoberschule,
- das Berufliche Gymnasium (Fachgymnasium) sowie
- Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
oder
b) deren Hauptwohnsitz sich in Sachsen-Anhalt befindet und die eine berufsbildende Schule in freier Trägerschaft, des Gesundheitswesens sowie nach § 9 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalts außerhalb Sachsen-Anhalts besuchen.
oder
c) deren Hauptwohnsitz sich nicht in Sachsen-Anhalt befindet, die jedoch einen Ausbildungsbetrieb in Sachsen-Anhalt und eine berufsbildende Schule in freier Trägerschaft, des Gesundheitswesens sowie nach § 9 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalts außerhalb Sachsen-Anhalts besuchen.
Die berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt sind in der Anlange 1 zu den Tarifbestimmungen aufgeführt. Ist eine berufsbildende Schule in dieser Auflistung nicht enthalten, bedarf es einer Prüfung der Schulform und Einzelfallentscheidung durch das Abonnement-ausgebende Verkehrsunternehmen. Dies ist insbesondere bei berufsbildenden Schulen außerhalb Sachsen-Anhalts (die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind) der Fall.
Das Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt ist personengebunden und nicht übertragbar.
Ein Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt kann vorbehaltlich einer Bonitätsprüfung nur im Abonnement und mit Gültigkeit jeweils zum 1. Kalendertag des Monats bezogen werden. Die Bestellung muss spätestens bis zum 10. Kalendertag des Vormonats (Posteingang) vor dem gewünschten Gültigkeitsbeginn des Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt beim Kunden- bzw. Abonnement-Center eines der auf www.mein-takt.de unter „Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt“ aufgeführten Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Abo-Bestellscheins eingegangen sein.
Nach Eingang des Abo-Bestellscheins beim Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmen wird nach positiver Bonitätsprüfung das Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt vom dann vertragsführenden Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmen ausgestellt.
Das Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt bleibt Eigentum des vertragsführenden Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmens.
Die Berechtigung zum Erwerb und Nutzung des Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt ist für die gesamte Vertragsdauer
- bei Azubis nach 3.a) durch Bestätigung der berufsbildenden Schule gemäß Anlage 1 oder (wenn vorhanden) des Ausbildungsbetriebes bzw. Vorlage des Ausbildungsvertrages,
- bei Azubis nach 3.b) durch Bestätigung der berufsbildenden Schule bzw. Vorlage des Ausbildungsvertrages und Wohnsitz in Sachsen-Anhalt,
- bei Azubis nach 3.c) durch Bestätigung der berufsbildenden Schule bzw. Vorlage des Ausbildungsvertrages und des Ausbildungsbetriebes in Sachsen-Anhalt
mit Abgabe des Abo-Bestellscheins nachzuweisen.
Eine gültige Berechtigungskarte (erhältlich bei den Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmen) und ein amtlicher Ausweis mit Lichtbild (des Nutzers) ist bei jeder Fahrt mitzuführen und bei Verlangen des Kontrollpersonals vorzuzeigen. Enthält die Berechtigungskarte ein Lichtbild (des Nutzers), so kann auf den amtlichen Ausweis verzichtet werden. Die Berechtigungskarte ist jährlich durch Bestätigung der berufsbildenden Schule neu zu erstellen bzw. zu aktualisieren.
4. Geltungszeitraum
Das Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt ist nur im Abonnement, mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten ab Vertragsbeginn erhältlich.
Abweichend davon kann ein Abonnement auch abgeschlossen werden, wenn auf Grund des voraussichtlichen Ausbildungsendes weniger als 12 Ausbildungsmonate verbleiben.
Die Gültigkeit des Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt beginnt am 1. Kalendertag des Gültigkeitsmonats.
Das Abonnement verlängert sich automatisch jeweils nach 12 Monaten und endet am letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Nutzungsberechtigung abläuft.
5. Geltungsbereich
Das Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt gilt grundsätzlich im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt in den Zügen des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsmitteln des Straßenpersonennahverkehrs der teilnehmenden Verkehrsunternehmen. Die teilnehmenden Verkehrsunternehmen und Verbünde werden auf www.mein-takt.de unter „Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt“ veröffentlicht.
Der Gültigkeitsbereich beginnt dabei an der ersten Haltestelle / Station innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt und endet an der letzten Haltestelle / Station innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt. Im marego-Verbundgebiet hat das Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt zusätzlich über die Landesgrenze Sachsen-Anhalts hinaus, auf den nachfolgend angegebenen Strecken Gültigkeit:
Linie Streckenabschnitt Verbund RB 40 Marienborn – Helmstedt marego RE 6, RB 35, RB 36 Oebisfelde – Wolfsburg marego 653 Hötensleben - Schöningen marego 740 Schopsdorf - Ziesar marego 740 Paplitz - Ziesar marego 666 Harbke - Helmstedt marego 633 Weferlingen - Grasleben marego Für Fahrten mit Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen oder in Bussen, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof / Haltestelle im Geltungsbereich erforderlich.
Dies gilt nicht, wenn zur Fahrt in den Geltungsbereich des Azubi-Ticket hinein, bzw. aus diesem heraus ein angrenzendes Azubi-Ticket genutzt wird.
Angrenzende Azubi-Ticket im Sinne dieser Bestimmung sind
- Azubi-Ticket Thüringen
- Azubi-Ticket Sachsen, sofern es für den Mitteldeutschen Verkehrsverbund gültig ist.
Bei Nutzung alternativer Bedienformen gelten zusätzlich deren jeweilige Tarifbestimmungen.
6. Preis
Der Preis für das Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt setzt sich aus einem vom Land Sachsen-Anhalt finanzierten Betrag und einem Eigenanteil des Nutzers zusammen.
Der Eigenanteil des Nutzers beträgt 50 EUR pro Monat.
7. Fahrräder
Für die Fahrradmitnahme gelten die Tarif- und Beförderungsbedingungen der jeweils genutzten Verkehrsunternehmen.
8. Wagenklasse
Das Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt ist nur in der 2. Wagenklasse gültig; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht möglich.
9. Änderung persönlicher Daten
Bei einem bestehenden Abonnement sind Änderungen der persönlichen Daten, Änderungen der Nutzungsberechtigung oder Änderungen der Bankverbindungen dem Kunden- bzw. Abonnement-Center des Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmens unverzüglich und in Textform mitzuteilen. Damit diese Änderungen zum Folgemonat wirksam werden, ist eine Bekanntgabe der Änderungen bis zum 10. Kalendertag des Vormonats beim Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmen erforderlich.
10. Kündigung
a) Kündigung durch den Abonnenten
Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit des Abonnements von 12 Monaten, ist eine Kündigung des Abonnements monatlich möglich.
Die Kündigung des Abonnements vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist nur bei nachweisbarem Entfall der unter Ziffer 3 a) – c) genannten Voraussetzungen möglich. Es werden in dem Fall ausschließlich die Monate bis zum sich hieraus ergebenen vorfristigen Vertragsende berechnet.
Die Kündigung muss spätestens am 10. Kalendertag (Posteingang) des Monats, zu dem das Abonnement gekündigt wird, dem Kunden- bzw. Abonnement-Center des Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmens in Textform vorliegen.
Das Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt muss nach Vertragsende dem Kunden- bzw. Abonnement-Center des Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmens innerhalb von 5 Tagen zurückgegeben werden. Bei Fristüberschreitung ist jeweils der volle Monatsbeitrag bis zur tatsächlichen Rückgabe vom Inhaber zu leisten.
Mögliche Änderungen zum Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt werden rechtzeitig durch die Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmen bekannt gegeben. Ist der Inhaber des Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt auf Grund negativer Auswirkungen einer Änderung mit dieser nicht einverstanden, so ist eine Kündigung des Abonnements bis zum Inkrafttreten dieser, innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntmachung der Änderung möglich.
Erfolgt keine Kündigung, so gelten die Änderungen ab dem Datum des Inkrafttretens als vom Ticket-Inhaber stillschweigend anerkannt.
b) Kündigung durch das Abonnement-ausgebende Verkehrsunternehmen:
Ist die Abbuchung eines fälligen Monatsbeitrags, aus Gründen die nicht das Abonnement-ausgebende Verkehrsunternehmen zu verantworten hat, nicht möglich, entstehen zusätzliche Gebühren für Mahnungen und Rücklastschriften, die vom Ticket-Inhaber zu übernehmen sind.
Je Mahnung wird eine vom Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmen abhängige Mahngebühr fällig.
Wird der fällige Betrag nicht innerhalb von 7 Tagen nach Mahnung beglichen, ist der gesamte verbleibende Restbetrag für den Gültigkeitszeitraum des ausgegebenen Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt sofort fällig.
Im Weiteren besteht dabei für das Abonnement-ausgebende Verkehrsunternehmen das Recht einer fristlosen Kündigung sowie des Einzuges des Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt.
Erfolgt die Rückgabe des Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt, so erfolgt eine Gutschrift nur für die vollen Monate des Gültigkeitszeitraums, welche auf die Zeit nach Rückgabe entfallen.
11. Umtausch
Ein Umtausch des Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt ist ausgeschlossen.
12. Verlust und Beschädigung
Der Verlust sowie eine Beschädigung des Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt sind dem Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmen unverzüglich persönlich oder schriftlich mitzuteilen.
Der Ticket-Inhaber erhält gegen eine Gebühr in Höhe von 15 Euro einen Ersatz für das verlorene oder beschädigte Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt.
Das ursprünglich ausgegebene Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt verliert seine Gültigkeit mit Zugang des neuen Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt.
Bei Wiederauffinden des ursprünglich ausgegebene Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt, ist dieses (auch wenn beschädigt) dem Abonnement-ausgebenden Verkehrsunternehmen unverzüglich zurückzugeben.
13. Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).

gültig bis 31.12.2022
Tarifbestimmungen zum ABO Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt
Alle wichtigen Details zum ABO Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt.
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Datenschutzhinweise zum Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt (zum Nachlesen)
Mit den folgenden Informationen möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Hallesche Verkehrs-AG (HAVAG) in Kenntnis setzen.
1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten (DSB)
Hallesche Verkehrs-AG, Freiimfelder Straße 74, 06112 Halle (Saale)
Telefon: 0345 581-0, E-Mail: post@havag.com
Die Hallesche Verkehrs-AG ist Teil der Unternehmensgruppe der Stadtwerke Halle.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. Adresse mit dem Zusatz -Datenschutzbeauftragter- oder per E-Mail unter: datenschutz@swh.de.
2. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Die Datenverarbeitung erfolgt grundsätzlich zur Erfüllung eines Vertrags zum Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt sowie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und ist für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Eine Nicht-bereitstellung dieser Daten hätte zur Folge, dass eine Bestellung/eine Änderung/eine Unterbrechung/eine Kündigung ggf. nicht ord-nungsgemäß bearbeitet werden kann. Bei den Angaben handelt es sich im Allgemeinen um Pflichtangaben, worunter auch die E-Mail-Adresse und/oder die Telefonnummer zählt.
Da das Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt mit einer Förderung bezuschusst wird, ist die Teilnahme Ihrerseits an einer Umfrage wesentli-cher Vertragsbestandteil. Diese Umfrage hat es zum Ziel, ein Einnahmeaufteilungsverfahren beteiligter Organisationen zu entwickeln, abrechnungsrelevante Informationen zu erhalten und ein transparentes Ausgleichsverfahren zwischen den Partnern als auch die Wei-terentwicklung des AzubiTicket Sachsen-Anhalt zu schaffen und umzusetzen.
Wir verwenden Ihre Angaben im Rahmen unserer berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) auch zum Zwecke der Direktwerbung per Post. Sollten Sie sich weiterhin in den Datenschutzhinweisen auf dem Bestellformular für die werbliche Kommunikation per E-Mail entscheiden, so wird diese Datenverarbeitung auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) durchgeführt.
Sie haben das Recht, jederzeit und kostenfrei Widerspruch gegen die werbliche Nutzung Ihrer Daten per Post und/ oder per E-Mail einzulegen. Ihr Widerspruch berührt wie oben beschrieben nicht die Kontaktaufnahme im Rahmen der vertraglich vereinbarten Um-frage-Teilnahme.
3. Kategorien von Empfängern
Empfänger der Daten sind zur Zweckerfüllung eingebundene Fachbereiche der HAVAG (insbes. Marketing, Vertrieb und Kundenser-vice). Ggf. erhalten von uns eingesetzte Dienstleister Zugriff auf Ihre Daten, wenn dies zur Erfüllung der oben genannten Zwecke er-forderlich ist, bzw. ein Zugriff nicht ausgeschlossen werden kann, oder Sie zuvor eingewilligt haben. Die Weitergabe von Informationen findet ausschließlich im zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Umfang statt. So wird z. B. die Ausgabe von Chipkarten durch einen Dienstleister im Auftrag vorgenommen. Ihre Daten werden grundsätzlich auf Servern der IT-Consult Halle GmbH verarbeitet, ebenfalls einem Unternehmen der SWH-Gruppe. Zur Ermöglichung von Fahrausweiskontrollen werden von der HAVAG folgende Daten an die Unternehmen des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes übermittelt, die am elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilneh-men: eTicketnummer, Kennnummer der HAVAG, Produkt, Gültigkeitsstatus, räumliche und zeitliche Gültigkeit sowie bei personenge-bundenen Tickets zusätzlich verschlüsselter Name und Geburtsdatum. Für die Umfrage im Rahmen des Vertrages werden wir ein ex-ternes Unternehmen beauftragen.
4. Dauer der Speicherung bzw. Löschung personenbezogener Daten
Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten für die o. g. Zwecke. Wir löschen diese, wenn das Vertragsverhältnis mit Ihnen beendet ist, sämtliche gegenseitigen Ansprüche erfüllt sind und keine anderweitigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder gesetzlichen Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen. Dabei handelt es sich um Aufbewahrungspflichten aus dem Handelsgesetzbuch (§ 257 HGB) und der Abgabenordnung (§ 147 AO). Das bedeutet, dass wir spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs-pflichten (i. d. R. nach 10 Jahren ab Fristbeginn zzgl. der Dauer des Löschprozesses) Ihre Daten löschen.
5. Rechte der betroffenen Person
Sie haben das Recht, von uns eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob über sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so haben Sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO).
Weiterhin haben Sie das Recht, von uns unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO).
Sie haben das Recht, von uns zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DSGVO aufgeführten Gründe zutrifft, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden (Recht auf Löschung). Außerdem haben Sie das Recht, von uns die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist.
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Wir verarbeiten die Daten dann nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, welche Ihren Interessen überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Gel-tendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 21 DSGVO).
Sie haben unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt (Art. 77 DSGVO). Sie können dieses Recht bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend machen. In Sachsen-Anhalt ist die zuständige Aufsichtsbehörde der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg.

Informationspflichten zum Datenschutz ABO AzubiTicket Sachsen-Anhalt
Alle wichtigen Informationen zum Thema Datenschutz bzgl. des ABO AzubiTicket Sachsen-Anhalt.
HAVAG-Jobticket
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AGB zum Erwerb und zur Nutzung eines HAVAG-Jobtickets, gültig ab 01. August 2022
1. Voraussetzungen für ein HAVAG-Jobticket
Voraussetzung für den Abschluss eines Jobtickets ist, dass mit dem jeweiligen Arbeitgeber des Jobticket-Nutzers ein Rahmenvertrag zur Nutzung des Jobtickets abgeschlossen ist. Das angebotene Jobticket ist ausschließlich für Mitarbeitende und Auszubildende dieses Arbeitgebers gültig. Es wird als UmweltCard (Chipkarte) ausgegeben.
Weitere Voraussetzung ist, dass entweder der Jobticket-Nutzer (Vertragspartner) selbst Inhaber eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführten Girokontos ist oder ein Dritter, der über ein solches Konto verfügt, den Jobticket-Vertrag als weiterer Vertragspartner mit unterzeichnet.
Weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Jobtickets ist, dass die HAVAG ermächtigt wird, den jeweiligen Jobticket-Betrag sowie sonstige fällige Beträge von dessen Konto per SEPA-Basislastschrift einzulösen. Der Einzug des Jobticket-Betrages wird der HAVAG mittels der Gläubiger-ID gegenüber dem Kreditinstitut gestattet. Die Zusendung der Vorabankündigung zum Bankeinzug (Prenotifikation) erfolgt – abweichend von der gesetzlichen Regelung – innerhalb von 2 Tagen vor dem nächsten Bankeinzug. Die HAVAG behält sich eine Bonitätsprüfung vor. Bei einem negativen Prüfergebnis kommt kein Jobticket-Vertrag zustande.
Bei minderjährigen Kontoinhabern stehen die gesetzlichen Vertreter/Sorgeberechtigten für die Erfüllung der Forderungen aus dem Vertrag ein. Der Vertrag wird erst nach Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Neben den Jobticket-Bedingungen gelten auch die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON und Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV.
2. Gesamtschuldnerhaftung
Ist der Jobticket-Nutzer nicht Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haften der Jobticket-Nutzer bzw. Sorgeberechtigte und der Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen (insbesondere der Zahlungsverpflichtungen) aus dem Jobticket-Vertrag.
3. Vertragsabschluss und -dauer
Der Jobticket-Vertrag kommt durch die Bestätigung der Jobticket-Bestellung in Verbindung mit der Übergabe einer UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. der darauf befindlichen Wertmarke an den Jobticket-Nutzer oder dessen Bevollmächtigten zustande.
Das Vertragsformular muss vom jeweiligen Arbeitgeber mit Stempel und Unterschrift versehen bzw. bei Bestellung über das Jobticket-Portal (für autorisierte Firmen) abgeschlossen und vom jeweiligen Arbeitgeber freigegeben sein.
Grundsätzlich beginnt das Jobticket zum 1. eines Kalendermonats. Die Bestellung muss 20 Kalendertage, für autorisierte Firmen bei Online-Abschluss 15 Kalendertage, vor dem gewünschten Vertragsbeginn bei der HAVAG vorliegen.
Der Jobticket-Vertrag beinhaltet eine Mindestvertragslaufzeit von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten und gilt unbefristet, sofern er nicht gekündigt wird. Eine automatische Verlängerung des in Anspruch genommenen Jobtickets ist abhängig von einer Verlängerung des Rahmenvertrages mit dem Arbeitgeber.
Bei Vertragsabschluss sind auf Verlangen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild sowie ein aktueller Bankverbindungsnachweis vorzulegen.
Das Jobticket besteht aus der UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. der darauf befindlichen Wertmarke. Bei Erhalt der UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. der darauf befindlichen Wertmarke sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Um diese Angaben zu überprüfen, kann der Jobticket-Nutzer die UmweltCard (Chipkarte) in den genannten HAVAG-SERVICE-CENTERN bzw. an Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard) auslesen. Beanstandungen hinsichtlich der Daten sind der HAVAG unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt in Textform oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.
Die UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. der darauf befindlichen Wertmarke bleibt Eigentum der HAVAG und ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses an die HAVAG zurück zu geben (siehe auch Regelungen unter Punkt 11).
4. Gültigkeit des Jobtickets
Das Jobticket berechtigt, zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel der Partner im MDV, entsprechend der in der UmweltCard (Chipkarte) gespeicherten Tarifzonen bzw. beim Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt im gesamten Gebiet von Sachsen-Anhalt (siehe www.mein-takt.de).
Der Nachweis für die Nutzungsberechtigung des Jobtickets muss durch ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild oder einen Betriebsausweis erbracht werden.
Der Jobticket-Nutzer kann zwischen fünf Tarifoptionen wählen. Jobtickets (außer bei ABO Azubi, ABO Azubi Plus und Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt) sind montags bis freitags von 17 bis 4 Uhr des Folgetages, samstags, sonntags sowie an allen gesetzlichen Feiertagen in Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen ganztägig übertragbar. Außerhalb dieser Zeiten ist das Jobticket personengebunden. Der Berechtigungsnachweis ist bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert in Verbindung mit dem Jobticket vorzuzeigen. Weitere Zusatznutzen sind in den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON und Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV geregelt.
5. Jobtickets für Auszubildende (Azubi)
Zusätzlich zu den Punkten 3 und 4 gelten für das Jobticket ABO Azubi/Jobticket ABO Azubi Plus folgende Regelungen:
Für die Gültigkeit eines Jobtickets ABO Azubi/ABO Azubi Plus ist zudem eine gültige Kundenkarte, ein Schülerausweis oder ein gleichartiger Nachweis der Bildungseinrichtung (Schule) notwendig. Dieser muss mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung je Schul- und Ausbildungsjahr versehen sein. Der Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert in Verbindung mit dem Jobticket vorzuzeigen.
Als Voraussetzung für den Abschluss und die Inanspruchnahme der 2-Wege-Option beim ABO Azubi Plus ist der Nachweis für den Wohnort, die Ausbildungsstätte (Schule) und den Ausbildungsbetrieb erforderlich.
Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies sofort der HAVAG mitzuteilen. Das Jobticket für Auszubildende ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen.
6. Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt
Zusätzlich zu den Punkten 3 und 4 gelten für das Jobticket Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt folgende Regelungen:
Für den Abschluss eines Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt ist auf dem Antrag die Bildungseinrichtung (Name, Adresse) und der Ausbildungsbetrieb (Name, Adresse) einzutragen und mittels Betätigung durch Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers nachzuweisen.
Für die Gültigkeit des Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt ist zudem eine gültige Kundenkarte (Berechtigungskarte) notwendig. Dieser muss mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung je Schul- und Ausbildungsjahr versehen sein. Dieser Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert vorzuzeigen.
Das Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt ist personengebunden und nicht übertragbar. Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies der HAVAG sofort mitzuteilen, das Jobticket ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen. Die Mitteilungspflicht gilt auch beim Wechsel von Wohnort, Ausbildungsort oder der Bildungseinrichtung.
7. Tarifänderungen
Der monatliche bzw. jährliche Betrag richtet sich nach den Tarifen des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV) für die Jobticket-Produkte auf Grundlage des „ABO Basis“, „ABO Premium“, „ABO Azubi“ und dem „ABO Azubi Plus“ sowie den im Rahmenvertrag zwischen HAVAG und Arbeitgeber vereinbarten Rabattstaffeln, die abhängig von der Abnahmemenge oder dem Arbeitgeberzuschuss sind und sich im Laufe eines Jahres ändern können. Über die jeweilige Höhe kann sich der Beschäftigte bei seinem Arbeitgeber informieren. Mit Wirksamwerden neuer Tarife gelten diese für das Jobticket und werden Vertragsinhalt.
Der monatliche Betrag für das Jobticket Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt ist den Tarifbestimmungen zum Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt zu entnehmen. Das Jobticket Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt wird nicht rabattiert. Bei Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses wird dieser mit berücksichtigt.
8. Änderungen des Jobtickets
Änderungen im Jobticket sind zum 1. eines Kalendermonats möglich und müssen in Textform erfolgen bzw. können online in der Jobticket-Selbstverwaltung vorgenommen werden. Änderungen der persönlichen Daten, wie Nachname, Anschrift u.ä. sind unverzüglich der HAVAG in Textform mitzuteilen. Bei einer Namensänderung muss der Jobticket-Nutzer persönlich in einem HAVAG-SERVICE-CENTER vorsprechen, da die Daten auf der UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. der darauf befindlichen Wertmarke zu aktualisieren sind. Alternativ kann dies auch an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard) erfolgen, wenn vorher die Namensänderung in Textform beim Vertragspartner angezeigt wurde.
Bei Änderungen der Bankverbindung ist gleichzeitig eine neue Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, so wird der Betrag für den Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Hieraus entstehende Kosten (z. B. Rückbuchungen/Rücklastschrift) trägt der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber.
Änderungen der Tarifzonen und/oder Wechsel in einen anderen Jobticket-Tarif sind bis zum 10. des Monats (Posteingang) für den Folgemonat anzumelden.
Ändert sich damit der Jobticket-Betrag, so ist die Einzugsermächtigung ebenfalls zu unterzeichnen.
Der Jobticket-Nutzer ist verantwortlich, die Aktualisierung der Daten auf seiner UmweltCard (Chipkarte) durch die HAVAG in einem der HAVAG-SERVICE-CENTER vornehmen zu lassen oder an einem Kundenterminal (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard) selbst vorzunehmen.
Kosten aus unterbliebenen Informationen seitens des Jobticket-Nutzers/Kontoinhabers zu Kontenveränderung und -auflösung, Veränderung persönlicher Daten, insbesondere entstandene Kosten durch Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes sind durch den Jobticket-Nutzer zu begleichen.
9. Verlust oder Beschädigung
Durch den Jobticket-Nutzer ist die UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. die darauf befindliche Wertmarke sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung ist der HAVAG umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber. Dieser hat auch alle Schritte zu unternehmen, die zur Minimierung der Kosten im Verlustfall als geeignet erscheinen.
Eine beschädigte/defekte UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. die darauf befindliche Wertmarke kann bei der Fahrausweiskontrolle einzogen werden (siehe §8 Abs. 1 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON) und es erfolgt ein Ersatz durch die HAVAG. Bei Einzug der UmweltCard (Chipkarte) wird ein Ersatzbeleg für max. 7 Tage ausgestellt.
Eine beschädigte UmweltCard (Chipkarte) sowie ggf. die darauf befindliche Wertmarke wird nur gegen deren Vorlage bei der HAVAG ersetzt. Dieser Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig.
9.1 UmweltCard (Chipkarte)
Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 EUR erfolgt die Neuausstellung der UmweltCard (Chipkarte).
Eine neue UmweltCard (Chipkarte) kann bei der HAVAG durch den Jobticket-Nutzer oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.
9.2 UmweltCard (Chipkarte) sowie Jahreswertmarke Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt
Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15,00 EUR erfolgt die Neuausstellung der UmweltCard (Chipkarte) sowie der Jahreswertmarke. Eine neue UmweltCard (Chipkarte) sowie die Jahreswertmarke kann bei der HAVAG durch den Jobticket-Nutzer oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.
10. Unterbrechung des Jobtickets
Eine Unterbrechung des Jobtickets ist aus unvorhersehbaren wichtigen Gründen seitens des Jobticket-Nutzers möglich, sofern die Unterbrechungsdauer mindestens 1 Monat (nur vom Monatsersten bis zum Monatsletzten), jedoch nicht mehr
als 3 Monate beträgt. Als unvorhersehbare wichtige Gründe werden anerkannt
(Nachweis in geeigneter Form ist der HAVAG vorzulegen):::: Kuraufenthalt
::: Schwere Krankheit/Krankenhausaufenthalt
::: vorübergehende dienstliche Umsetzung an einen anderen Ort
(außerhalb der im Jobticket-Vertrag angegebenen Tarifzonen)Die Dauer der Unterbrechung wegen Elternzeit/Mutterschutz erfolgt in Abstimmung mit dem Arbeitgeber. Urlaub wird nicht als Unterbrechungsgrund anerkannt.
Die Grundlage für eine Unterbrechung des Jobtickets ist:
::: bei der UmweltCard (Chipkarte), die Änderung der entsprechenden Daten auf
der UmweltCard (Chipkarte). Die UmweltCard (Chipkarte) muss in diesem Fall
zwingend entweder bei einem HAVAG-SERVICE-CENTER vorgelegt oder an
einem der Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard)
aktualisiert werden.
::: bei der UmweltCard (Chipkarte) mit Jahreswertmarke Azubi-Ticket Sachsen-
Anhalt, die Hinterlegung des für den Unterbrechungszeitraum gültigen Tickets
bei der HAVAG.Nutzt der Jobticket-Nutzer während der Unterbrechung die UmweltCard (Chipkarte), so ist die Unterbrechung sofort hinfällig und der Jobticket-Betrag, auch rückwirkend, sowie das erhöhte Beförderungsentgelt nach § 9 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON und Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV sind zu zahlen.
Ein Jobticket-Vertrag kann innerhalb der Mindestvertragslaufzeit nicht mit einer Unterbrechung enden.
11. Kündigung des Jobtickets
Die Kündigung des Jobtickets ist zum Ende eines jeden Monats möglich. Maßgeblich für die Kündigung ist der Posteingang. Jede Kündigung bedarf der Textform oder kann online in der Jobticket-Selbstverwaltung vollzogen werden.
Die Rückgabe der UmweltCard (Chipkarte) sowie ggfs. der darauf befindlichen Wertmarke hat bis zum 3. Werktag nach Ablauf der Gültigkeit zu erfolgen und ist Voraussetzung für die Anerkennung der Kündigung. Erfolgt keine fristgerechte Rückgabe der UmweltCard (Chipkarte) mit der ggfs. darauf befindlichen Wertmarke wird die Kündigung nicht wirksam.
Die UmweltCard (Chipkarte) ist in einem der genannten HAVAG-SERVICE-CENTER bis zum 3. Werktag des Folgemonats unversehrt zurückzugeben. Wird dies versäumt, so ist ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 EUR zu entrichten.
Bei einer Kündigung wird die UmweltCard (Chipkarte) nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt.
Sämtliche offene Forderungen werden sofort fällig und mit dem letzten fälligen Jobticket-Betrag abgebucht. Erfolgt die Kündigung kurzfristig zum Monatsende des laufenden Monats, kann es erforderlich sein, dass aus technischen Gründen die Abbuchung des Folgemonats erfolgt. Dieser Betrag wird bis spätestens Ende des Folgemonats dem Konto gutgeschrieben. Die HAVAG ist berechtigt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses offene Forderungen inklusive Bearbeitungsentgelt aus dem Jobticket-Vertrag vom Konto abzubuchen. Gebühren für vom Kunden vorgenommene Rücklastschriften werden nicht durch die HAVAG getragen.
Der Jobticket-Nutzer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber über die Kündigung zu informieren.
11.1 Kündigung durch den Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber
11.1.1 Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung kann erstmalig nach 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten zum Monatsletzten erfolgen.
11.1.2 Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn das Jobticket vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird. Sollte das Jobticket vor Ablauf des ersten Vertragsjahres ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden, so entfällt rückwirkend die Rabattierung in Form des vergünstigten Monats-/Jahresbetrages. Für die bereits genutzten Monate wird der Preis der Monatskarte für die gewählten Tarifzonen für bereits in Anspruch genommene Monate nachberechnet.
Wichtige Gründe ohne Nachberechnung sind, wenn der Jobticket-Nutzer:
::: nicht mehr Beschäftigter des Unternehmens ist
::: vor dem vorgesehenen Ausbildungsende aus dem Ausbildungsverhältnis
ausscheidet
::: ein Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt
::: seinen Wohnsitz an einen Ort außerhalb des Bediengebietes des MDV
verlegt (Nachweis durch Meldebescheinigung)
::: betroffen ist von einer Veränderung der für ihn wesentlichen Linien
::: betroffen ist von einer Tarifänderung bzw. einer Preisänderung auf Grund
einer geänderten Rabattstaffel
::: verstirbt
::: für einen Zeitraum von mindestens 6 Wochen ununterbrochen
arbeitsunfähig ist
::: für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen nicht beschäftigt ist, aufgrund von
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Bundesfreiwilligendienst oder
Bezug einer Rente, in die Freistellungsphase einer Altersteilzeitregelung
oder einer vergleichbaren durch Betriebsvereinbarung des Vertragspartners
geregelten Vereinbarung eintritt
::: bei Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt: Wegfall der AnspruchsvoraussetzungenEine außerordentliche Kündigung des Azubi-Ticket Sachsen-Anhalt ist nur bei außerordentlichen Gründen (siehe o. g. Auflistung) möglich, dabei entfällt die Nachberechnung.
11.2 Kündigung durch die HAVAG
Die Kündigung eines Jobticket-Vertrages durch die HAVAG ist aus wichtigen
Gründen jederzeit fristlos möglich. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn:::: der Rahmenvertrag zwischen der HAVAG und dem Arbeitgeber gekündigt
::: wird (z. B. bei Unterschreitung der Mindestabnahmemenge von 20 Jobtickets)
::: der Arbeitgeber die HAVAG informiert, dass der Jobticket-Nutzer das
::: Unternehmen verlassen hat
::: der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber fällige Forderungen nicht erfüllt
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
In diesen Fällen hat der Jobticket-Nutzer unverzüglich die UmweltCard (Chipkarte)sowie ggfs. die darauf befindliche Wertmarke der HAVAG zurückzugeben. Im Falle der Nichtrückgabe ist der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber zur Zahlung des jeweiligen Monatsbetrages verpflichtet. Weiterhin werden bei Kündigungen des Abo-Vertrages die offenen Forderungen aus der Nachberechnung sowie sonstige offene Forderungen sofort fällig. Die Forderung wird gemeinsam mit dem letzten fälligen Jobticket-Monatsbetrag abgebucht.
Bei einer Kündigung wegen Nichterfüllung fälliger Forderungen wird die UmweltCard (Chipkarte) gesperrt. Nach erfolgter Zahlung der offenen Forderungen kann die UmweltCard (Chipkarte) nur nach persönlicher Vorsprache und nach Absprache mit dem Arbeitgeber im HAVAG-SERVICE-CENTER oder an einem Kundenterminal (Übersicht unter www.mdv.de/umweltcard) entsperrt werden.
12. Fälligkeit
Der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber ist verpflichtet, den Jobticket-Betrag bis zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Jobticket-Vertrag. Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontendeckung, Kontenauflösung oder durch einen anderen nicht von der HAVAG zu vertretenden Grund entstehen, hat der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber zu tragen. Sie sind sofort fällig.
13. Rücklastschriften
Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die HAVAG nicht zu vertreten hat, so erfolgt automatisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch die HAVAG ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Forderungen aus dem Jobticket-Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR.
Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber eine Mahnung mit der gesetzten Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet alle bereits bestehenden Forderungen, die erneuten Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann die HAVAG direkt eine Zahlungsaufforderung auslösen.
Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht beider HAVAG ein, so wird der Jobticket-Vertrag durch die HAVAG gekündigt (siehe Punkt 11.2).
Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung, insbesondere im Mahn- und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschale (z. B. für Schreiben, Telefonate, Einholung von Auskünften), Zinsen sowie Gebühren (z. B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB fällig.
13. Erstattung
Erstattungen von Beförderungsentgelten wegen Nichtnutzung der UmweltCard (Chipkarte) sowie ggfs. der darauf befindlichen Wertmarke sind nicht möglich. § 10 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON bleibt unberührt.
14. Abtretung/Aufrechnung
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Jobticket-Vertrag durch den Jobticket- Nutzer/Kontoinhaber ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Jobticket- Nutzers/Kontoinhabers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.
15. Versandrisiko
Das Versandrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der Jobticket-Nutzer die UmweltCard (Chipkarte) sowie ggfs. die darauf befindliche Wertmarke nicht bis 3 Arbeitstage vor dem gewählten Vertragsbeginn, so hat der Jobticket-Nutzer die Verpflichtung, dies unverzüglich der HAVAG mitzuteilen.
Kommt der Jobticket-Nutzer seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird vermutet, dass ihm die o.g. Unterlagen ordnungsgemäß zugegangen sind.
16. Datenschutz
Die HAVAG verwendet die Daten des Jobticket-Nutzers/Sorgeberechtigten/Kontoinhabers grundsätzlich nur zur Vertragsdurchführung. Die HAVAG speichert alle Kundendaten in einer geschützten Datenbank. Zugriff darauf haben nur unterwiesene und auf das Datengeheimnis verpflichtete Mitarbeiter. Eine Weitergabe findet ausschließlich im zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Umfang statt. (So wird z. B. die Ausgabe von Chipkarten durch einen Dienstleister im Auftrag vorgenommen.) Die Daten erhaltenden Unternehmen sind ebenfalls an das geltende Datenschutzrecht und andere relevante gesetzliche Vorschriften gebunden.
Soweit die HAVAG gesetzlich oder per Gerichtsbeschluss dazu verpflichtet ist, werden Kundendaten an auskunftsberechtigte Stellen übermittelt. Über die bei der HAVAG zum Jobticket-Nutzer gespeicherten Daten, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern sowie den Zweck der Speicherung kann der Jobticket-Nutzer jederzeit Auskunft verlangen. Die hierfür notwendigen Kontaktdaten sind den Vertragsunterlagen zu entnehmen. Wenn die HAVAG das Auskunftsersuchen in anderer Form als der Textform erhält, hat der Jobticket-Nutzer zusätzlich seine Anschrift in seiner Anfrage anzugeben. Hat die HAVAG berechtigte Zweifel an der Identität des Anfragenden, so werden ggf. weitere Prüfschritte eingeleitet und die Auskunft nach der Verifizierung der Identität erteilt. Beim Auskunftsersuchen soll die Art der personenbezogenen Daten durch den Jobticket-Nutzer näher bezeichnet werden, über die Auskunft erteilt werden soll (z. B. durch einen bestimmten Zeitraum oder Vorgang) und durch einen aussagekräftigen Betreff (z. B. Auskunftsersuchen) ergänzt werden. Der Jobticket-Nutzer kann sein Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung seiner Daten gemäß geltendem Datenschutzrecht ebenfalls im Bedarfsfall bei der HAVAG wahrnehmen.
Zur Ermöglichung von Fahrausweiskontrollen werden von der HAVAG an die Unternehmen des MDV, die am elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen, folgende Daten übermittelt: eTicketnummer, Kennnummer der HAVAG, Produkt, Gültigkeitsstatus, räumliche und zeitliche Gültigkeit sowie zusätzlich verschlüsselter Name und Geburtsdatum.
Daten von Kunden mit einem teilAuto-Jobticket werden regelmäßig zur Prüfung des Vorliegens der Vertragsvoraussetzungen abgeglichen. Weitere Hinweise zum Datenschutz können unter www.havag.com/datenschutz eingesehen werden.
17. Verbraucherstreitbeilegung
Die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. ist in den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON § 16 (3) geregelt.
Gerichtsstand ist Halle/Saale.

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines HAVAG-Jobtickets
gültig ab 01. August 2022