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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für movemix_app

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen Fahrkarten über die movemix_app

    1. Geltungsbereich

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für die Nutzung der „movemix_app“ und der über diese App erwerbbaren elektronischen Fahrkarten, im Folgenden „movemix-HandyTickets“ genannt. Geregelt werden die Bestimmungen zum Erwerb von movemix-HandyTickets für den öffentlichen Personennahverkehr im Gebiet des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (im Folgenden „MDV“ genannt).

    Der Verkauf von movemix-HandyTickets über die movemix_app erfolgt im Namen und auf Rechnung der Halleschen Verkehrs-AG (im Folgenden „HAVAG“ genannt).

    Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist das Verkehrsunternehmen, dessen Beförderungsmittel in Anspruch genommen werden; soweit das Beförderungsmittel im Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner.

    Im Übrigen gelten die einheitlichen Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbünde:

    • Mitteldeutscher Verkehrsverbund (MDV)
    • Verkehrsverbund Mittelsachsen (VMS)
    • Verkehrsverbund Oberelbe (VVO)
    • Verkehrsverbundes Vogtland (VVV) und
    • Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien (ZVON)

    sowie die Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV in der jeweils aktuellen Fassung.

    2. Besondere Bestimmungen zum Verkaufsdienst "movemix-HandyTicket"

    2.1 Für den Kauf eines movemix-HandyTickets ist das Herunterladen und Installieren der movemix_app für iOS- oder Android-Betriebssysteme auf ein mobiles Endgerät notwendig. Zudem muss sich der Kunde unter wahrheitsgemäßer und vollständiger Angabe von persönlichen Daten in der movemix_app registrieren und ein Kundenkonto erstellen. Einzelheiten dazu regeln die Nutzungsbedingungen für die movemix_app.

    2.2 Der Kunde verpflichtet sich, die für die Vertragsbeziehung wesentlichen Daten (insbesondere Adresse und Zahlungsweise) bei Änderungen unverzüglich in seinem

    Kundenkonto entsprechend zu ändern. Kommt der Kunde seiner Informationspflicht nicht nach, ist LOGPAY respektive die HAVAG berechtigt, den Kunden mit den dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu belasten.

    2.3 Es wird jeweils ein eingeschränktes Ticketsortiment als personengebundene Tickets angeboten. Zu Kontrollzwecken werden auf dem elektronischen Ticket folgende persönlichen Daten angegeben: Name, Vorname und Geburtsdatum. Während der Nutzung des Beförderungsmittels ist ein gültiger Lichtbildausweis mitzuführen. Bei einer Fahrausweiskontrolle ist der gültige Lichtbildausweis den Kontrolleuren auf deren Verlangen vorzuzeigen. Zeitkarten werden in einem Sperrlistensystem nachgehalten.

    2.4 Die movemix_app ermöglicht es dem Kunden, nach erfolgtem Herunterladen und Installieren bargeldlos elektronische Fahrausweise zu erwerben. Das angeforderte movemix-HandyTicket wird via Datenübertragung unverzüglich in der movemix_app für den Kunden bereitgestellt. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem Kunden und der HAVAG durch Bereitstellung des movemix-HandyTickets in der Ticketübersicht zustande. Die Bereitstellung ist erfolgt, wenn das movemix-HandyTicket in der movemix_app vollständig angezeigt wird. Der Kaufpreis ist sofort fällig. Die HAVAG weist darauf hin, dass die Übertragung der movemix-HandyTickets über das Mobilfunknetz des Mobilfunkanbieters des Kunden erfolgt und dieser maßgeblich für eine ordnungsgemäße, störungsfreie und zeitnahe Übertragung verantwortlich ist. Verzögerungen bei der Übertragung können deshalb insbesondere bei Störungen oder Nichtverfügbarkeit des Mobilfunknetzes oder der Internetverbindung auftreten.

    2.5 Das Die Gültigkeit des movemix-HandyTickets beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem das movemix-HandyTicket in der movemix_app vollständig angezeigt wird. Die Gültigkeitsdauer wird dem Kunden in der movemix_app angezeigt. Eine Erstattung von Beförderungsentgelt bei nicht oder nur teilweiser Nutzung ist ausgeschlossen. Der Kauf von movemix-HandyTickets für ein späteres Gültigkeitsdatum als das Kaufdatum (Vorverkauf) ist nicht möglich. Ein Anspruch auf den Kauf von movemix-HandyTickets im Vorverkauf besteht nicht.

    2.6 Vor Betreten des Verkehrsmittels muss der Kauf des movemix-HandyTickets (= vollständiges Anzeigen des movemix-HandyTickets in der movemix_app) abgeschlossen sein. Wird das movemix-HandyTicket erst im Verkehrsmittel angefordert, gilt dies als eine Fahrt ohne gültigen Fahrausweis mit der Folge, dass ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu entrichten ist.

    2.7 Beim Kauf eines movemix-HandyTickets über die movemix_app muss der Fahrausweis zu Kontrollzwecken im Display des mobilen Endgeräts angezeigt werden können. Insoweit ist der Kunde für die Betriebsbereitschaft des mobilen Endgeräts sowie für die Anzeige des vollständigen Inhaltes des Fahrausweises zu Prüfzwecken des Kontrollpersonals verantwortlich. Dies beinhaltet auch die notwendige Vorsorge gegen Missbrauch. Das mobile Endgerät ist zu Kontrollzwecken des elektronischen Fahrausweises bei der Fahrt sowie in fahrkartenpflichtigen Bereichen ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Fahr- bzw. Prüfpersonal des Verkehrsunternehmens vorzuzeigen und ggf. auszuhändigen.

    2.8 Kann der Nachweis des movemix-HandyTickets bei einer Kontrolle wegen Versagens des mobilen Endgeräts nicht erbracht werden (zum Beispiel infolge technischer Störungen, leerer Akku) wird dies als Fahrt ohne gültigen Fahrausweis gewertet. Für die Fälle der Nichtverfügbarkeit oder der fehlerhaften beziehungsweise unvollständigen Übertragung des movemix-HandyTickets ist der Kunde vor Fahrtantritt verpflichtet, anderweitig einen gültigen Fahrausweis zu erwerben. Nur direkt in der movemix_app angezeigte movemix-HandyTickets sind gültig. Screenshots, auch von gültigen Fahrausweisen, berechtigen nicht, Beförderungsleistungen in Anspruch zu nehmen und werden als ungültiger Fahrausweis gewertet. Es ist nicht gestattet, Screenshots von Fahrausweisen oder Teilen davon in Umlauf zu bringen; entsprechend identifizierte Kunden werden umgehend im Verkaufssystem gesperrt und bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.

    2.9 Die movemix_app wird dem Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten können dem Kunden jedoch durch das erforderliche Herunterladen der movemix_app bzw. der darin erworbenen Tickets/Fahrscheine entstehen. Die Kosten können abhängig vom Mobilfunkanbieter variieren. Die Höhe der Verbindungsentgelte ergibt sich aus dem Vertrag des Kunden mit dem jeweiligen Mobilfunkanbieter.

    2.10 Die HAVAG bedient sich zur Abwicklung des Verkaufsdienstes „movemix-HandyTicket“ des IT-Dienstleisters TAF mobile GmbH, Leutragraben 2-4, 07743 Jena und des Finanzunternehmens LOGPAY Financial Services GmbH, Schwalbacher Straße 72, 65760 Eschborn (im Folgenden „LOGPAY“ genannt). Zu diesem Zweck werden erforderliche personenbezogene Daten an die genannten Dienstleister übermittelt; für nähere Informationen hierzu wird auf die Datenschutzerklärung zur movemix_app verwiesen.

    3. Gebrauchsüberlassung der movemix_app

    Die movemix_app steht jeweils kostenlos in zwei Versionen bereit, für Nutzer von mobilen Endgeräten mit iOS-Betriebssystem über die Plattform „App Store“ des Anbieters Apple sowie

    für Nutzer von mobilen Endgeräten mit Android-Betriebssystem über die Plattform „Google Play“ des Anbieters Google Inc. Mit der Bestätigung zum Download der movemix_app schließt der Kunde einen Gebrauchsüberlassungsvertrag ab.

    Jede sachfremde Nutzung, Änderung und/oder Modifizierung der movemix_app ist nicht gestattet. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, das ihm an dem Programm eingeräumte Recht zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen, zu lizenzieren, abzutreten oder anderweitig zu übertragen.

    4. Anmeldung

    Um den e-Payment-Service zum Kauf von Fahrausweisen des Verkaufsdienstes " movemix-HandyTicket" in vollem Umfang nutzen zu können, muss sich der Kunde über die movemix_app unter wahrheitsgemäßer und vollständiger Angabe der nachfolgenden Daten registrieren:

    • Anrede
    • Name und vollständige Adresse
    • Geburtsdatum
    • E-Mail-Adresse
    • gewünschte Zahlart- Kontoverbindung mit IBAN (im Falle SEPA-Lastschriftverfahren)
    • Kreditkartendaten (im Falle Kreditkartenzahlung)
    • Mobilfunknummer (optional)

    Die Verantwortung für die Korrektheit der eigenen Daten liegt beim Kunden. Das betrifft auch erforderliche Änderungen bei Umzug, Namensänderung, Bezahldaten (PayPal, Lastschrift, Kreditkarte, Providerpayment), Korrekturen für Falscheingaben etc.

    5. Bestellung und Vertragsabschluss

    Der Vertragsabschluss kommt mit der HAVAG zustande. Mit Absenden einer Bestellung des gewünschten movemix-Handy-Tickets über die movemix_app gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Mit der Abgabe seines Angebots akzeptiert der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Annahme des Kaufvertrages erfolgt durch Absendung des elektronischen Fahrausweises als movemix-HandyTicket. Nach Vertragsabschluss (Ticketversand) erfolgt die Sendung einer Kaufbestätigung per E-Mail. Der Kaufpreis ist sofort fällig. Erstattungen und Stornierungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

    6. Zahlungsverfahren und Abtretungsanzeige

    6.1 Abtretungsanzeige
    Der Einzug der Entgeltforderung für die erworbenen Fahrausweise erfolgt durch Fa. LOGPAY, an die sämtliche Entgeltforderungen einschließlich des Anspruches auf Erstattung etwaiger Nebenforderungen und Gebühren verkauft und abgetreten wurden (Abtretungsanzeige). LOGPAY ist Drittbegünstigter der nachfolgenden Bestimmungen. Sie ist zudem ermächtigt, den Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchzuführen.

    6.2 Zahlungsverfahren

    Die HAVAG bedient sich zur Abwicklung des e-Payment-Services in der movemix_app des Finanzunternehmens LOGPAY Financial Services GmbH, Schwalbacher Straße 72, 65760 Eschborn (nachfolgend auch „LOGPAY“). Für die Zahlung der gebuchten Fahrausweise oder Fahrten der MSP gelten die nachfolgenden Regelungen. Alle Zahlarten stehen nur voll geschäftsfähigen Personen über 18 Jahren zur Verfügung. Prepay-Verfahren stehen auch beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen ab 7 Jahren zur Verfügung. Der Kunde kann für Bestellungen in der movemix_app zwischen folgenden Zahlarten wählen:

    • Abrechnung über das SEPA-Lastschriftverfahren
    • Abrechnung über Kreditkarte (Visa oder MasterCard)
    • Zahlung per PayPal Andere Zahlarten sind ausgeschlossen. Ein Anspruch des Kunden zur Nutzung einer bestimmten der genannten Zahlarten besteht nicht. Für die Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren ist eine Registrierung mit persönlichen Daten und Angaben zur jeweiligen Zahlart erforderlich.
    6.3 Einzug

    Der Einzug der Forderung über das SEPA-Lastschriftverfahren oder Kreditkarte erfolgt durch LOGPAY in der Regel innerhalb der nächsten fünf (5) Bankarbeitstage nach Kauf des Tickets oder der Fahrt mit dem MSP. Die Belastung des Kontos oder der Kreditkarte ist abhängig von der Verarbeitung des Zahlungsdienstleisters des Kunden. Die Übersicht über die getätigten Ticketkäufe oder Fahrten mit dem Mobilitätsdienstleister (nachfolgend auch „Umsatzübersicht“) enthält Einzelkaufnachweise und ist ausschließlich elektronisch über die movemix_app nur vom registrierten Kunden einsehbar und abrufbar.

    Der Kunde verpflichtet sich, die für die Vertragsbeziehung wesentlichen Daten (insbesondere Adresse und Zahlart) bei Änderungen unverzüglich in seinem persönlichen Login-Bereich entsprechend zu ändern. Kommt der Kunde seiner Informationspflicht nicht nach, ist LOGPAY berechtigt, den Kunden mit den dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu belasten.

    6.4 Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren

    6.4.1 Bei Wahl des SEPA-Lastschriftverfahrens sind personenbezogene Daten des Kunden (Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse) und eine Kontoverbindung innerhalb der Europäischen Union für die eindeutige Zuordnung einer Zahlung für ein erworbenes Ticket erforderlich. Bei Auswahl dieser Zahlart ermächtigt der Kunde mit Zustimmung zu diesen AGBs LOGPAY, Zahlungen von seinem angegebenen Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist er seinen Zahlungsdienstleister an, die von LOGPAY auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen kann. Es gelten dabei die mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Bedingungen. Im Falle, dass der Kunde nicht der Kontoinhaber des angegebenen Kontos ist, versichert der Kunde durch die Eingabe der Daten, die Einwilligung des Kontoinhabers für den SEPA-Lastschrifteinzug vorliegen zu haben.

    6.4.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erforderlichen Kontodaten (insbesondere Kontoinhaber und International Bank Account Number (IBAN, Internationale Bankkontonummer)) mitzuteilen und im hierfür vorgesehenen Formular im Shopsystem oder der App einzutragen. Der Kunde erhält im SEPA-Lastschriftverfahren eine Vorabankündigung (Prenotification) durch LOGPAY über Einziehungstag und –betrag. Der Kunde erhält die Vorabankündigung (Prenotification) mindestens zwei (2) Tage vor Einzug der Forderung. Die Übermittlung der Vorabankündigung (Prenotification) erfolgt auf elektronischem Wege mit der Bestellbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse.

    6.4.3 Der Kunde verzichtet mit Zustimmung zu diesen AGBs auf die Einholung eines schriftlichen SEPA-Lastschriftmandates. Der Verzicht wird vom Kunde gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Kunden, dem Zahlungsdienstleister des Gläubigers und dem Gläubiger erklärt. Mit der Weitergabe der Verzichtserklärung an die vorgenannten Parteien ist der Kunde einverstanden. 6.4.4 Der Kunde hat sicher zu stellen, dass das angegebene Konto über ausreichende Deckung verfügt, so dass die SEPA-Lastschrift eingezogen werden kann. Sollte eine SEPA-

    Lastschrift unberechtigt vom Zahler zurückgegeben werden oder der Einzug der Forderung bei dessen Zahlungsdienstleister aus von ihm zu vertretenden Gründen – insbesondere wegen unzureichender Deckung, falscher oder ungültiger Kontodaten oder Widerspruch – scheitern, ist er verpflichtet, für ausreichend Deckung oder für die Behebung des Grundes der Zahlungsstörung zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag die angefallenen Fremdgebühren des Zahlungsdienstleisters zu dem in der Mahnung genannten Tag eingezogen werden können. LOGPAY ist berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

    6.4.5 Sofern der Kunde nicht der Kontoinhaber ist, ist er verpflichtet, die Mandatsreferenznummer an den Kontoinhaber weiterzuleiten.

    6.4.6 Ein Anspruch des Kunden zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren besteht nicht.

    6.5 Zahlung per Kreditkarte

    6.5.1 Die Abrechnung der gekauften Tickets oder Fahrten mit dem MSP über das Kreditkartenverfahren ist nur mit Visa und MasterCard möglich. Andere Kreditkartentypen werden nicht akzeptiert.

    6.5.2 Während des Bestellvorgangs werden die folgenden Kreditkartendaten des Kunden erfasst

    • Name und Vorname des Kreditkarteninhabers
    • Kreditkartentyp (Visa oder MasterCard)
    • Nummer der Kreditkarte
    • Ablaufdatum der Kreditkarte
    • CVC-Code der Kreditkarte und an den Server der LOGPAY zum Forderungseinzug übertragen.

    6.5.3 Das System der LOGPAY überprüft die vom Kunden angegebenen Kreditkartendaten auf Richtigkeit und gegebenenfalls vorhandene Sperrvermerke des jeweiligen Kreditkartenherausgebers. Im Fall, dass der Kunde nicht der Inhaber der angegebenen Kreditkarte ist, versichert der Kunde mit Eingabe der Daten, die Einwilligung des Karteninhabers für die Belastung vorliegen zu haben. Der Kunde hat zudem sicher zu stellen, dass die angegebene Kreditkarte nicht gesperrt ist und über ein ausreichendes Limit verfügt. Sollte die Autorisierung aus irgendeinem Grund fehlschlagen, erhält der Kunde eine entsprechende Fehlermeldung.

    6.5.4 Steht die Höhe der Forderung vor Fahrtantritt nicht fest, wird ein Betrag autorisiert, dessen Höhe von der gebuchten Leistung abhängt. Die Höhe beträgt bei Bikesharing sowie bei E-Scootersharing jeweils 20 Euro und bei Carsharing 60 Euro. Sobald die Höhe der fälligen Forderung feststeht, wird die Kreditkarte mit dem Betrag der fälligen Forderung belastet und der übrige autorisierte Betrag verfällt. Das Kaufangebot des Kunden kann nur dann angenommen werden, wenn die Autorisierung erfolgreich ist. Überschreitet die fällige Forderung den autorisierten Betrag, wird der fällige Differenzbetrag durch eine zweite Transaktion belastet.

    6.5.5 Der Zeitpunkt der Abbuchung vom Konto des Kunden ist durch den jeweiligen Kreditkartenvertrag des Kunden mit seinem Zahlungsdienstleister festgelegt.

    6.5.6 Sofern der Zahlungsdienstleister des Kunden das „3D Secure-Verfahren“ (Verified by Visa / MasterCard® SecureCode™) unterstützt, findet dieses zur Erhöhung der Sicherheit gegen Missbrauch für die Bezahlung mit Kreditkarte Anwendung. Sollte der Zahlungsdienstleister des Kunden das 3D Secure-Verfahren nicht unterstützen oder die Durchführung des 3D Secure-Verfahrens als nicht notwendig erachten, erfolgt die Prüfung nicht. Ansprechpartner für alle Fragen zum 3D-Secure-Verfahren ist das kartenausgebende Institut.

    6.5.7 Der Kunde hat sicher zu stellen, dass die Forderung über die Kreditkarte eingezogen werden kann. Sollte der Kunde ungerechtfertigt ein Charge Back (Rückgabe des Betrages) veranlassen oder der Einzug der Forderung aus von ihm zu vertretenden Gründen scheitern, ist er verpflichtet, für ausreichend Deckung oder für die Behebung des Grundes der Zahlungsstörung zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag die angefallenen Fremdgebühren des Zahlungsdienstleisters zu dem in der Mahnung genannten Tag eingezogen werden können. LOGPAY ist berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

    6.5.8 Ein Anspruch des Kunden zur Teilnahme am Kreditkartenverfahren besteht nicht. LOGPAY ist für alle Kreditkartentransaktionen des Kunden (Karteninhaber) im Zusammenhang mit dem Verkaufsdienst „movemix-HandyTicket“ unter kundencenter@logpay.de der erste Ansprechpartner.

    6.6 Zahlung per PayPal

    6.6.1 Um mittels PayPal zu zahlen, wählt der Kunde PayPal als Zahlart aus. Er wird dann auf die Seite von PayPal geleitet, wo er die erforderlichen Daten eingibt. Als nicht-registrierter

    PayPal-Kunde bestätigt er die Zahlung. Als registrierter PayPal-Kunde schließt der Kunde mit LOGPAY eine Abbuchungsvereinbarung („Billing Agreement“), unter welcher der PayPal Account des Kunden mit den fälligen Forderungen belastet wird. Das Kaufangebot des nicht registrierten oder registrierten PayPal-Kunden kann nur dann angenommen werden, wenn die Belastung seines PayPal Accounts erfolgreich durchgeführt wird. Der Kunde erhält entweder eine Bestätigung oder Ablehnung.

    6.6.2 Steht die Höhe der Forderung vor Fahrtantritt nicht fest, wird ein Betrag autorisiert, dessen Höhe von der gebuchten Leistung abhängt. Die Höhe beträgt bei Bikesharing sowie bei E-Scootersharing jeweils 20 Euro und bei Carsharing 60 Euro. Sobald die Höhe der fälligen Forderung feststeht, wird der PayPal Account mit dem Betrag der fälligen Forderung belastet und der übrige autorisierte Betrag verfällt. Das Kaufangebot des Kunden kann nur dann angenommen werden, wenn die Autorisierung erfolgreich ist. Überschreitet die fällige Forderung den autorisierten Betrag, wird der fällige Differenzbetrag durch eine zweite Transaktion belastet.

    7. Haftung und Schadensersatz

    7.1 Transaktionen, die durch falsch genutzte oder installierte Soft- oder Hardware des Kunden scheitern, werden voll berechnet, wenn der Datentransfer von Fahrausweisbestellungen auf den vom Dienstleister der HAVAG genutzten Server vollständig und erfolgreich abgelaufen ist und die Fahrausweise versandt wurden. Die HAVAG übernimmt keine Haftung für Schäden an Hard- oder Software des Kunden, die durch das Nutzen der movemix_app ausgelöst werden könnten, sofern die Schäden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seiner Mitarbeiter oder von Mitarbeitern der Partner oder als Dienstleister von der HAVAG beauftragten Unternehmen verursacht wurden. Die HAVAG haftet nicht für Schäden, die durch den Datentransfer entstehen können.

    7.2 Die Haftung der HAVAG sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht,

    • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
    • bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

    7.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die HAVAG bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nichtleitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.

    8. Datenschutz

    Im Rahmen des Erwerbs und der Nutzung von elektronischen Fahrkarten über die movemix_app und für die weitere ordnungsgemäße Bearbeitung werden von der HAVAG personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet. Die personenbezogenen Daten des Kunden und alle damit einhergehenden Verarbeitungen werden nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und weiterer einschlägiger Gesetze von der HAVAG durchgeführt. Hierzu werden sich verschiedener Dienstleister/Auftragsverarbeiter gem. Art. 28 DS-GVO bedient. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung den kundenbezogenen Daten können der Datenschutzerklärung der App entnommen werden. Diese steht unter folgender Internetadresse http://www.havag.com/datenschutz oder hier Verfügung.

    9. Rechte und Pflichten des Kunden

    9.1 Der Kunde ist für die Dauer der Vertragslaufzeit des Gebrauchsüberlassungsvertrages zur movemix_app berechtigt, die internetbasierten Verkaufsdienste in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen.

    9.2 Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten (E-Mail und Passwort) gegen die unbefugte Verwendung durch Dritte zu schützen und sein Passwort geheim zu halten. Der Kunde hat den Anbieter umgehend zu benachrichtigen, falls er den begründeten Verdacht hat, dass ein Missbrauch seiner Zugangsdaten vorliegt. Jeder Kunde trägt die vollständige Verantwortung für seine Aktivitäten in der movemix_app.

    9.3 Der Kunde ist verpflichtet, seine bei der Registrierung angegebenen persönlichen Daten bei Veränderungen in seinem persönlichen Login-Bereich der App zu aktualisieren. Das gilt insbesondere für Adresse, E-Mail-Adresse und Angaben zu dem gewählten Zahlverfahren. Kommt der Kunde seiner Informationspflicht nicht nach, so sind die HAVAG, der MDV und seine Partnerunternehmen berechtigt, den Kunden mit den dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu belasten.

    9.4 Der Kunde ist verpflichtet, bei Verlust oder Diebstahl eines für den Verkaufsdienst " movemix-HandyTicket" benutzten mobilen Endgerätes umgehend sein Nutzerkonto durch Anruf beim movemix-Support vorübergehend sperren lassen, um einen Missbrauch auszuschließen. Bis zum Eingang der Meldung haftet der Kunde für die bis dahin entstandenen Forderungen. Jeder erfolgte Kauf beziehungsweise jede Inanspruchnahme von Leistungen, die auf den vom Kunden registrierten Account erfolgte, gilt bis zum Zeitpunkt der Sperrung als vom Kunden veranlasst. Mehraufwendungen, die der HAVAG und ihren Partnern dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Meldepflichten nicht nachkommt, können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

    10. Kündigung

    10.1 Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis für den Verkaufsdienst " movemix-HandyTicket" jederzeit ohne Angabe von Gründen über die App durch Stellung eines Löschantrags für sein Nutzerkonto zu kündigen. Bis zur endgültigen Abwicklung des Nutzungsverhältnisses nach einer Kündigung gelten diese AGB weiter. Offene Forderungen gegenüber dem Kunden bleiben von der Kündigung unbenommen.

    10.2 Die HAVAG behält sich das Recht vor, das Kundenkonto zu sperren oder zu löschen und den Kunden von der weiteren Nutzung des Verkaufsdienstes " movemix-HandyTicket" auszuschließen, wenn der Kunde bei der Anmeldung falsche Daten angeben hat, im Zusammenhang mit dem Verkaufsdienst " movemix-HandyTicket" gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, diese AGB oder andere anwendbare Vertragsbedingungen verletzt oder ein anderer wichtiger Grund (insbesondere wenn eine Lastschrift unberechtigt vom Kunden zurückgegeben wird oder der Einzug einer fälligen Forderung bei dessen Zahlungsdienstleister aus von ihm zu vertretenden Gründen scheitert) gegeben ist.

    11. Verbraucherstreitbeilegung

    Die HAVAG hat sich zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern gemäß § 4 söp-Satzung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet.

    Zuständig ist die folgende Stelle:

    söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.
    Fasanenstr. 81
    10623 Berlin
    www.soep-online.de

    12. Schlussbestimmungen

    12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit die AGB eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen.

    12.2 Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart.

    12.3 Gerichtsstand ist Halle (Saale).

    12.4 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

    Stand: August 2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen Fahrkarten über die movemix_app

Stand: August 2023

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Nutzungsbedingungen für movemix_app

  • Nutzungsbedingungen für die App movemix_app der Halleschen Verkehrs-AG (HAVAG)

    Nutzungsbedingungen für movemix_app

    Nutzungsbedingungen für die App movemix_app der Halleschen Verkehrs-AG (HAVAG)

    Stand: 18.09.2023

    Die Nutzung der App setzt voraus, dass Sie den nachfolgenden Nutzungsbedingungen zustimmen. Bitte lesen Sie sich diese deshalb sorgfältig durch. Die HAVAG betreibt die Mobilitäts-Plattform movemix_app zur Nutzung via App. Die movemix_app bietet Möglichkeiten zur Anzeige und auch zur Bestellung von Mobilitätsleistungen bei unterschiedlichen Mobilitätsdienstleistern („MSP“). Auch die HAVAG selbst ist MSP von Mobilitätsleistungen sein. Die HAVAG ist kein Reiseveranstalter. Der „Nutzer“ ist eine natürliche Person. Bestimmte Nutzungen der movemix_app (etwa Bestellungen für Mobilitätsleistungen) sind nur für einen registrierten Nutzenden mit einem HAVAG-Online-Konto möglich.

    1. Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen

    1.1 Die Nutzung von der movemix_app, via App, und die Verwendung des HAVAG-Online-Kontos ist ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen zulässig. Für die Bestellung von Leistungen eines MSPs über die movemix_app gelten für den Nutzer zudem jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dieses MSPs für die Vereinbarung und Erbringung dessen Leistung.

    1.2 Diese Bedingungen ergänzen die jeweils gültigen Einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON sowie die Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV.

    1.3 Mit Beginn der Nutzung wird die Geltung der Bedingungen akzeptiert.

    2. Leistungen und Leistungsumfang

    2.1 Die HAVAG hält in der movemix_app bestimmte Informationen bereit: Nutzer können sich für eine Wegstrecke Informationen über verschiedene Mobilitätsleistungen anzeigen lassen. Die App greift dafür auf eigene sowie auf Daten der MSPs zurück. Die HAVAG prüft diese allerdings nicht und übernimmt für deren Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewährleistung. Angezeigte Informationen für Mobilitätsleistungen einschließlich Kosten können teilweise auf Schätzungen beruhen, deren Grundlagen sich laufend verändern können (etwa aufgrund der Verkehrssituation).

    2.2 Die HAVAG stellt neben dem Ticketkauf der beteiligten Verkehrsunternehmen zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs die Nutzung der in der movemix_app enthaltenen, multimodalen Verkehrsangebote der weiteren MSPs zur Verfügung. Jeder MSP ist für die Erbringung seiner von dem Nutzer über die App gebuchten Leistungen verantwortlich. Der Nutzer schließt den Vertrag über die Nutzung des Mobilitätsangebots direkt mit dem jeweiligen MSP ab. Es gelten die jeweiligen AGB der MSP, die bei der Nutzung des Mobilitätsangebots wirksam einbezogen werden. Die HAVAG ist nur insoweit für das Mobilitätsangebot (einschließlich vertraglicher Bestimmungen) und die Durchführung des über die App gebuchten und bezahlten Mobilitätsangebots des Mobilitätsdienstleisters verantwortlich, soweit der Nutzende die eigenen Mobilitätsservices der HAVAG über die App nutzt.

    2.3 Der Nutzer kann die jeweiligen Mobilitätsangebote direkt in der App über ein einheitliches Nutzerkonto buchen und bezahlen.

    2.4 Die Bereitstellung der App erfolgt durch das Herunterladen der App auf ein geeignetes Endgerät. Die technischen Voraussetzungen zur Nutzung der App ergeben sich aus den Darstellungen in den jeweiligen App-Stores.

    2.5 Die Nutzung der App als solche ist kostenfrei. Der Nutzer hat für ein geeignetes Endgerät, das den für die Nutzung der App erforderlichen technischen Anforderungen entspricht, und eine ausreichende Internetverbindung zu sorgen. Entstehende Kosten für die Installation und Nutzung der App aufgrund erforderlicher technischer Voraussetzungen sind vom Nutzer selbst zu tragen.

    2.6 Die HAVAG behält sich das Recht vor, die App und deren technische Funktionen und Dienste bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, beispielsweise aus Gründen des technischen Fortschritts, erhöhter Nutzerzahlen oder anderer betriebstechnischer Gründe, zu ändern einzuschränken oder einzustellen. Durch die Änderungen entstehen dem Nutzer keine Kosten in Bezug auf die Nutzung der App als solche. Die HAVAG wird den Nutzer über Änderungen informieren.

    3. Registrierung

    3.1 Damit der Nutzer den Service nutzen kann, ist die Erstellung eines Nutzerkontos („HAVAG-Online-Konto“) bei der HAVAG notwendig. Das HAVAG-Online-Konto verbindet die Dienste der movemix_app und Abo-Online. Somit ist eine Registrierung ausreichend, um beide Dienste nutzen zu können. Mit der Anmeldung mit dem HAVAG-Online-Konto in der movemix_app wird ein lokales Nutzerkonto in der movemix_app erstellt. Sollte der Nutzer

    bereits einen Dienst der HAVAG (z.B. ABO-Online) nutzen, kann der Nutzer einfach die E-Mail-Adresse und das Passwort unter Angabe des Dienstes im Registrierungsprozess übernehmen. Die Angabe von weiteren Daten (z.B. Name, Anschrift, Mobilfunknummer) ist insbesondere für die Buchung von Mobilitätsdiensten über die movemix_app erforderlich. Für die Bezahlfunktion der movemix_app gilt zusätzlich Ziffer 4. Die HAVAG behält sich vor, die Nutzung/Einrichtung eines HAVAG-Online-Kontos abzulehnen, insbesondere falls berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Nutzer sich nicht vertragsgemäß verhalten wird.

    3.2 Die Registrierung ist für den Nutzer kostenfrei. Es gelten die Nutzungsbedingungen des HAVAG-Online-Kontos.

    3.3 Der Nutzer wird seine Zugangsdaten geheim halten und Dritten keinen Zugang zu der movemix_app oder ABO-Online mit diesen Zugangsdaten oder eine sonstige Verwendung seiner Zugangsdaten ermöglichen. Er wird das HAVAG-Online-Konto mit angemessenen und zumutbaren Maßnahmen (z.B. Geräte-PIN) vor dem Zugriff durch Dritte schützen. Jede Nutzung der movemix_app mit Zugangsdaten des Nutzers und jede sonstige Verwendung seiner Zugangsdaten wird dem Nutzer zugerechnet.

    3.4 Der Nutzer ist stets verpflichtet, von ihm im Nutzerkonto der movemix_app hinterlegte Daten auf aktuellem Stand zu halten. Dies gilt insbesondere für Name, Anschrift, Mobilfunknummer sowie bei Nutzung der Bezahlfunktion von movemix_app auch für die Zahlungsinformationen.

    3.5 Ein HAVAG-Online-Konto bietet auch Anzeigemöglichkeiten für aktuell oder früher über die movemix_app bestellte, abgerechnete oder bezahlte Mobilitätsdienstleistungen.

    3.6 Die HAVAG kann bei folgenden Gründen den Vertrag mit dem Nutzer kündigen und/oder das HAVAG-Online-Konto und die Zugangsdaten des Nutzers ganz oder teileweise sperren:

    • bei Angabe unrichtiger Daten des Nutzers oder
    • wenn eine Kommunikation über Kontaktdaten im HAVAG-Online-Konto des Nutzers nicht erfolgreich ist (etwa E-Mail-Adresse oder Mobilfunknummer veraltet) oder
    • bei einem Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen oder etwaigen Bedingungen der Mobilitätsverträge zwischen Nutzer und Anbieter, außer er ist dem Nutzer nicht zuzurechnen oder nur unwesentlich, oder
    • wenn berechtigter Grund für die Annahme besteht, dass der Nutzer sich nicht vertragsgemäß verhalten wird, oder
    • nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

    4. Bezahlfunktion der movemix_app

    4.1 Die HAVAG bedient sich zur Abwicklung des e-Payment-Services in der movemix_app des Finanzunternehmens LOGPAY Financial Services GmbH, Schwalbacher Straße 72, 65760 Eschborn (nachfolgend auch „LOGPAY“).

    4.2 Der Einzug der Entgeltforderung für die erworbenen Leistungen erfolgt durch LOGPAY, an welche sämtliche dieser Entgeltforderungen einschließlich etwaiger Nebenforderungen und Gebühren verkauft und abgetreten wurden (Abtretungsanzeige). Die LOGPAY ist Drittbegünstigte der nachfolgenden Bestimmungen. Sie ist zudem ermächtigt, den Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchzuführen.

    4.3 Um den e-Payment-Service nutzen zu können, muss sich der Nutzer unter wahrheitsgemäßer und vollständiger Angabe der nachfolgenden Punkte bei der movemix_app registrieren:

    • Name und vollständige Adresse
    • Geburtsdatum
    • Geschlecht
    • E-Mail-Adresse
    • gewünschte Zahlart
    • Kontoverbindung mit IBAN (im Falle SEPA-Lastschriftverfahren)
    • Kreditkartendaten (im Falle Kreditkartenzahlung)

    4.4 Der Nutzer verpflichtet sich, die für die Vertragsbeziehung wesentlichen Daten (insbesondere Adresse und Zahlart) bei Änderungen unverzüglich in seinem persönlichen Login-Bereich entsprechend zu ändern. Kommt der Nutzer seiner Informationspflicht nicht nach, ist LOGPAY berechtigt, den Nutzer mit den dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu belasten.

    4.5 Für die Zahlung des gebuchten Tickets oder Fahrten der MSP gelten die nachfolgenden Regelungen. Alle Zahlarten stehen nur voll geschäftsfähigen Personen über 18 Jahren zur Verfügung. Prepay-Verfahren stehen auch beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen ab 7 Jahren zur Verfügung.

    4.6 Der Nutzer kann für Bestellungen in der movemix_app zwischen folgenden Zahlarten wählen:

    Abrechnung über das SEPA-Lastschriftverfahren

    Abrechnung über Kreditkarte (Visa oder MasterCard)

    Zahlung per PayPal

    Andere Zahlarten sind ausgeschlossen. Ein Anspruch des Nutzers zur Nutzung einer bestimmten der genannten Zahlarten besteht nicht.

    4.7 Der Einzug der Forderung über das SEPA-Lastschriftverfahren oder Kreditkarte erfolgt durch LOGPAY in der Regel innerhalb der nächsten fünf (5) Bankarbeitstage nach Kauf des Tickets oder der Fahrt mit dem MSP. Die Belastung des Kontos oder der Kreditkarte ist abhängig von der Verarbeitung des Zahlungsdienstleisters des Nutzers. Die Übersicht über die getätigten Ticketkäufe oder Fahrten mit dem MSP (nachfolgend auch „Umsatzübersicht“) enthält Einzelkaufnachweise und ist ausschließlich elektronisch über die movemix_app nur vom registrierten Nutzer einsehbar und abrufbar.

    4.8 Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren:

    4.8.1 Bei Wahl des SEPA-Lastschriftverfahrens sind personenbezogene Daten des Nutzers (Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse) und eine Kontoverbindung innerhalb der Europäischen Union für die eindeutige Zuordnung einer Zahlung für ein erworbenes Ticket erforderlich. Bei Auswahl dieser Zahlart ermächtigt der Nutzer mit Zustimmung zu diesen Nutzungsbedingungen LOGPAY, Zahlungen von seinem angegebenen Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist er seinen Zahlungsdienstleister an, die von LOGPAY auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass er innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen kann. Es gelten dabei die mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Bedingungen. Im Falle, dass der Nutzer nicht der Kontoinhaber des angegebenen Kontos ist, versichert der Nutzer durch die Eingabe der Daten, die Einwilligung des Kontoinhabers für den SEPA-Lastschrifteinzug vorliegen zu haben.

    4.8.2 Der Nutzer verpflichtet sich, alle für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erforderlichen Kontodaten (insbesondere Kontoinhaber und International Bank Account Number (IBAN, Internationale Bankkontonummer)) mitzuteilen und im hierfür vorgesehenen Formular im Shopsystem oder der App einzutragen. Der Nutzer erhält im SEPA-Lastschriftverfahren eine Vorabankündigung (Prenotification) durch LOGPAY über

    Einziehungstag und –betrag. Der Nutzer erhält die Vorabankündigung (Prenotification) mindestens zwei (2) Tage vor Einzug der Forderung. Die Übermittlung der Vorabankündigung (Prenotification) erfolgt auf elektronischem Wege mit der Bestellbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse.

    4.8.3 Der Nutzer hat sicher zu stellen, dass das angegebene Konto über ausreichende Deckung verfügt, so dass die SEPA-Lastschrift eingezogen werden kann. Sollte eine SEPA-Lastschrift unberechtigt vom Zahler zurückgegeben werden oder der Einzug der Forderung bei dessen Zahlungsdienstleister aus von ihm zu vertretenden Gründen – insbesondere wegen unzureichender Deckung, falscher oder ungültiger Kontodaten oder Widerspruch – scheitern, ist er verpflichtet, für ausreichend Deckung oder für die Behebung des Grundes der Zahlungsstörung zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag die angefallenen Fremdgebühren des Zahlungsdienstleisters zu dem in der Mahnung genannten Tag eingezogen werden können. LOGPAY ist berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

    4.8.4 Der Nutzer verzichtet mit Zustimmung zu diesen Nutzungsbedingungen auf die Einholung eines schriftlichen SEPA-Lastschriftmandates. Der Verzicht wird vom Nutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Nutzers, dem Zahlungsdienstleister des Gläubigers und dem Gläubiger erklärt. Mit der Weitergabe der Verzichtserklärung an die vorgenannten Parteien ist der Nutzer einverstanden.

    4.8.5 Sofern der Nutzer nicht der Kontoinhaber ist, ist er verpflichtet, die Mandatsreferenznummer an den Kontoinhaber weiterzuleiten.

    4.8.6 Ein Anspruch des Kunden zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren besteht nicht.

    4.9 Zahlung per Kreditkarte:

    4.9.1 Die Abrechnung der gekauften Tickets oder Fahrten mit dem MSP über das Kreditkartenverfahren ist nur mit Visa und MasterCard möglich. Andere Kreditkartentypen werden nicht akzeptiert.

    4.9.2 Während des Bestellvorgangs werden die folgenden Kreditkartendaten des Nutzers erfasst

    • Name und Vorname des Kreditkarteninhabers
    • Kreditkartentyp (Visa oder MasterCard)
    • Nummer der Kreditkarte
    • Ablaufdatum der Kreditkarte
    • CVC-Code der Kreditkarte
    • und an den Server der LOGPAY zum Forderungseinzug übertragen.

    4.9.3 Das System der LOGPAY überprüft die vom Nutzer angegebenen Kreditkartendaten auf Richtigkeit und gegebenenfalls vorhandene Sperrvermerke des jeweiligen Kreditkartenherausgebers. Im Falle, dass der Nutzer nicht der Inhaber der angegebenen Kreditkarte ist, versichert der Nutzer mit Eingabe der Daten, die Einwilligung des Karteninhabers für die Belastung vorliegen zu haben. Der Nutzer hat zudem sicher zu stellen, dass die angegebene Kreditkarte nicht gesperrt ist und über ein ausreichendes Limit verfügt. Sollte die Autorisierung aus irgendeinem Grund fehlschlagen, erhält der Nutzer eine entsprechende Fehlermeldung.

    4.9.4 Steht die Höhe der Forderung vor Fahrtantritt nicht fest, wird ein Betrag autorisiert, dessen Höhe von der gebuchten Leistung abhängt. Die Höhe beträgt bei Bikesharing sowie bei E-Scootersharing jeweils 20 Euro und bei Carsharing 60 Euro. Sobald die Höhe der fälligen Forderung feststeht, wird die Kreditkarte mit dem Betrag der fälligen Forderung belastet und der übrige autorisierte Betrag verfällt. Das Kaufangebot des Nutzers kann nur dann angenommen werden, wenn die Autorisierung erfolgreich ist. Überschreitet die fällige Forderung den autorisierten Betrag, wird der fällige Differenzbetrag durch eine zweite Transaktion belastet.

    4.9.5 Der Zeitpunkt der Abbuchung vom Konto des Nutzers ist durch den jeweiligen Kreditkartenvertrag des Nutzers mit seinem Zahlungsdienstleister festgelegt.

    4.9.6 Sofern der Zahlungsdienstleister des Nutzers das „3D Secure-Verfahren“ (Verified by Visa / MasterCard® SecureCode™) unterstützt, findet dieses zur Erhöhung der Sicherheit gegen Missbrauch für die Bezahlung mit Kreditkarte Anwendung. Sollte der Zahlungsdienstleister des Nutzers das 3D Secure-Verfahren nicht unterstützen oder die Durchführung des 3D Secure-Verfahrens als nicht notwendig erachten, erfolgt die Prüfung nicht.

    4.9.7 Der Nutzer hat sicher zu stellen, dass die Forderung über die Kreditkarte eingezogen werden kann. Sollte der Nutzer ungerechtfertigt ein Charge Back (Rückgabe des Betrages) veranlassen oder der Einzug der Forderung aus von ihm zu vertretenden Gründen scheitern, ist er verpflichtet, für ausreichend Deckung oder für die Behebung des Grundes der Zahlungsstörung zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag die angefallenen

    Fremdgebühren des Zahlungsdienstleisters zu dem in der Mahnung genannten Tag eingezogen werden können. LOGPAY ist berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

    4.9.8 Ein Anspruch des Kunden zur Teilnahme am Kreditkartenverfahren besteht nicht. LOGPAY ist für alle Kreditkartentransaktionen des Kunden (Karteninhaber) im Zusammenhang mit den Verkaufsdiensten der movemix_app unter kundencenter@logpay.de der erste Ansprechpartner.

    4.10 Zahlung per PayPal Um mittels PayPal zu zahlen, wählt der Nutzer PayPal als Zahlart aus. Er wird dann auf die Seite von PayPal geleitet, wo er die erforderlichen Daten eingibt. Als nicht-registrierter PayPal-Kunde bestätigt er die Zahlung. Als registrierter PayPal-Kunde schließt der Nutzer mit LOGPAY eine Abbuchungsvereinbarung („Billing Agreement“), unter welcher der PayPal Account des Nutzers mit den fälligen Forderungen belastet wird. Das Kaufangebot des nicht-registrierten oder registrierten PayPal-Kunden kann nur dann angenommen werden, wenn die Belastung seines PayPal Accounts erfolgreich durchgeführt wird. Der Nutzer erhält entweder eine Bestätigung oder Ablehnung. Steht die Höhe der Forderung vor Fahrtantritt nicht fest, wird ein Betrag autorisiert, dessen Höhe von der gebuchten Leistung abhängt. Die Höhe beträgt bei Bikesharing und E-Scootersharing 20 Euro und bei Carsharing 60 Euro. Sobald die Höhe der fälligen Forderung feststeht, wird der PayPal Account mit dem Betrag der fälligen Forderung belastet und der übrige autorisierte Betrag verfällt. Das Kaufangebot des Nutzers kann nur dann angenommen werden, wenn die Autorisierung erfolgreich ist. Überschreitet die fällige Forderung den autorisierten Betrag, wird der fällige Differenzbetrag durch eine zweite Transaktion belastet.

    5. Mobilitätsdienstleistungen

    5.1 Voraussetzungen für die Bestellung von Mobilitätsdienstleistungen bei Anbietern über die movemix_app sind die Verwendung des HAVAG-Online-Konto und die Zahlung über die Bezahlfunktion der movemix_app.

    5.2 Abhängig vom entsprechenden Angebot durch die movemix_app können Nutzer auswählen, welche angezeigte Mobilitätsdienstleistung sie bei deren Anbieter über die movemix_app verbindlich kostenpflichtig bestellen wollen („Buchungswunsch“). Ein Buchungswunsch ist ein Angebot des Nutzers für einen Vertrag über die gewünschte Mobilitätsdienstleistung mit dem jeweiligen Anbieter („Mobilitätsvertrag“). Die HAVAG kann einen Buchungswunsch des Nutzers an betreffende Anbieter weiterleiten, ohne dazu

    verpflichtet zu sein. Für die Buchung einer Mobilitätsdienstleistung gelten die Bedingungen ihres Anbieters.

    5.3 Die Zahlung des Nutzers erfolgt grundsätzlich bei der Buchung über die Bezahlfunktion der movemix_app. Bei bestimmten Anbietern ist die Nutzung der Bezahlfunktion der movemix_app nicht möglich.

    5.4 Die HAVAG kann eine Antwort des Anbieters für einen Buchungswunsch an den Nutzer übermitteln, ohne dazu verpflichtet zu sein. Ein Mobilitätsvertrag kommt zwischen Nutzer und Anbieter zustande, wenn der Anbieter den Buchungswunsch des Nutzers annimmt. Die HAVAG ist an einem Mobilitätsvertrag nicht beteiligt, außer sie ist selbst Anbieter der Mobilitätsdienstleistung. Für die Durchführung einer Mobilitätsdienstleistung gelten die Bedingungen des Anbieters.

    5.5 HandyTicket

    5.5.1 Es wird jeweils ein eingeschränktes Ticketsortiment als personengebundene Tickets angeboten. Die HandyTickets sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig.

    5.5.2 Mit der Anforderung des HandyTickets wird ein Angebot zum Erwerb eines solchen und mit der Bereitstellung der Fahrkarte die Annahme des Angebotes erklärt. Das angeforderte HandyTicket wird via Datenübertragung in der movemix_app bereitgestellt. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem Nutzer und der HAVAG durch Bereitstellung des HandyTickets in der Ticketübersicht zustande. Die Bereitstellung ist erfolgt, wenn das HandyTicket in der movemix_app vollständig angezeigt wird. Eingabefehler kann der Nutzer noch bis zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots berichtigen. Eingabefehler kann der Nutzer auf der Übersichtsseite vor Abgabe seines Angebots erkennen.

    5.5.3 Um einen Missbrauch auszuschließen, muss der Kauf des HandyTickets bereits vor Betreten des Verkehrsmittels abgeschlossen sein. Wird das HandyTicket erst im Verkehrsmittel angefordert, gilt dies als eine Fahrt ohne gültigen Fahrausweis mit der Folge, dass ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu entrichten ist.

    5.5.4 Für den Fall der Nichtverfügbarkeit des Dienstes oder der fehlerhaften bzw. unvollständigen Übertragung des HandyTickets muss vor Fahrtantritt anderweitig ein gültiges Ticket erworben werden.

    5.5.5 Zu Kontrollzwecken ist das HandyTicket auf der betriebsbereiten movemix_app auf dem Smartphone während der Fahrt ständig mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Für die Betriebsbereitschaft des Smartphones, für die notwendige Vorsorge gegen Missbrauch sowie für die Anzeige des vollständigen Inhaltes des HandyTickets ist der Nutzer verantwortlich.

    5.5.6 HandyTickets, die über die movemix_app erworben wurden, können nicht zurückgegeben, widerrufen oder storniert werden.

    6. Laufzeit

    6.1 Der Nutzungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien können den Nutzungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist jederzeit ordentlich kündigen. Die Deinstallation der jeweiligen App auf dem Smartphone des Nutzers stellt keine Kündigungserklärung des Nutzers dar. Die jeweilige Kündigung muss in Textform gegenüber der jeweils anderen Partei erklärt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    6.2 Die HAVAG ist berechtigt, in begründeten Fällen, insbesondere im Falle des Missbrauchs oder der schwerwiegenden Verletzung der Regelungen dieser Nutzungsbedingungen dem Nutzer fristlos zu kündigen und ihn so von der Berechtigung zur Nutzung der App dauerhaft auszuschließen oder den Nutzer zu sperren und ihm so die Nutzung der App vorübergehend zu verweigern. Eine schwerwiegende Verletzung liegt insbesondere vor, wenn der Nutzer wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen trotz Abmahnung verstößt.

    7. Aufgaben des Nutzers

    7.1 Der Nutzer ist selbst dafür verantwortlich, alle Voraussetzungen für die Nutzung von Mobilitätsleistungen oder von mit oder bei Kooperationspartnern vereinbarten Leistungen nach jeweils dafür geltenden Bedingungen und Vorschriften zu erfüllen (etwa benötigte Fahrerlaubnis bei Fahrzeugmiete, Ausweispapiere, etc.).

    7.2 Der Nutzer darf bei Nutzung der movemix_app insbesondere nicht:

    • Mit seinem Nutzungsverhalten gegen die guten Sitten verstoßen
    • Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte oder sonstige Eigentumsrechte verletzen
    • Inhalte mit Malware übermitteln
    • Hyperlinks oder Inhalte eingeben, speichern oder verbreiten, zu denen er nicht befugt ist, insbesondere, wenn diese rechtswidrig sind

    7.3 Der Nutzer wird die HAVAG von Ansprüchen Dritter aufgrund seiner Nutzung der movemix_app und der Verwendung seines HAVAG-Online-Kontos freistellen, außer soweit diese von der HAVAG zu vertreten sind.

    8. Datenschutz

    Im Rahmen der Vertragserfüllung der MSPs über die movemix_app und für die weitere ordnungsgemäße Bearbeitung werden von der HAVAG sowie den vertretenen MSPs personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet. Die personenbezogenen Daten des Nutzers und alle damit einhergehenden Verarbeitungen werden nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und weiterer einschlägiger Gesetze von der HAVAG und vertretenen MSPs im Rahmen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Art. 25 DS-GVO durchgeführt. Hierzu werden sich verschiedener Dienstleister/Auftragsverarbeiter gem. Art. 28 DS-GVO bedient. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung von kundenbezogenen Daten können der Datenschutzerklärung der App entnommen werden. Diese stehen unter folgender Internetadresse http://www.havag.com/datenschutz oder hier zur Verfügung.

    9. Haftung

    9.1 Die HAVAG haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für von der HAVAG oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

    9.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet die HAVAG nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur für vorhersehbare und typische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

    9.3 Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Rahmen abgegebener Garantien, bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

    9.4 Die HAVAG haftet nicht für die Leistungen der teilnehmenden Mobilitätsdienstleister.

    10. Verbraucherstreitbeilegung

    Die HAVAG hat sich zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern gemäß § 4 söp-Satzung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet.

    Zuständig ist die folgende Stelle:

    söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.
    Fasanenstr. 81
    10623 Berlin
    www.soep-online.de

    11. Sonstige Bestimmungen

    11.1 Die HAVAG ist berechtigt, aufgrund von Änderungen am Produkt oder gesetzlicher Anforderungen diese Bedingungen jederzeit anzupassen. Jede Änderung wird dem Nutzer über der movemix_app kommuniziert. Sie gilt als vom Nutzer genehmigt, wenn dieser nach Mitteilung der Änderung die movemix_app weiterhin nutzt. Eine Ablehnung führt zum Nutzungsausschluss

    11.2 Es ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der HAVAG nicht gestattet, Teile oder Inhalte der movemix_app weiterzuverwenden oder systematisch zu extrahieren.

    11.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch.

    11.4 Von diesen Nutzungsbedingungen abweichende Einzelabreden bedürften zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der HAVAG. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.

    11.5 Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit des restlichen Vertrages im Ganzen nicht berührt.

    11.6 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist soweit zulässig Halle (Saale).

Nutzungsbedingungen für die App movemix_app der Halleschen Verkehrs-AG (HAVAG)

Stand: September 2023, aktualisiert für 11. Dezember 2023

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Nutzungsbedingungen HAVAG-Online-Konto

  • Nutzungsbedingungen für den zentralen Login der Halleschen Verkehrs-AG („HAVAG“) dem HAVAG-Online-Konto.

    Nutzungsbedingungen HAVAG-Online-Konto

    Nutzungsbedingungen für den zentralen Login der Halleschen Verkehrs-AG („HAVAG“) dem HAVAG-Online-Konto.

    Stand: 22.09.2023

    Die Nutzung des HAVAG-Online-Kontos setzt voraus, dass der Nutzer den nachfolgenden Nutzungsbedingungen zustimmt. Die HAVAG betreibt die Dienste movemix_app und ABO-Online. Die movemix_app bietet Möglichkeiten zur Anzeige und auch zur Bestellung von Mobilitätsleistungen bei unterschiedlichen Mobilitätsdienstleistern (auch „MSP“ genannt). ABO-Online ermöglicht die Verwaltung und den Abschluss von ABO Angeboten der HAVAG. Das HAVAG-Online-Konto verbindet die Dienste mit einem zentralen Single-Sign-On Prozess (auch „SSO“ genannt), sodass eine Nutzung der beiden Dienste mittels einer einmaligen Registrierung möglich ist und der „Nutzer“, eine natürliche Person, nach erfolgter einmaliger Registrierung für beide Dienste die gleichen Anmeldedaten nutzen kann. Bestimmte Dienste der movemix_app (etwa Bestellungen für Mobilitätsleistungen) sowie die Dienste von ABO-Online sind nur für einen registrierten Nutzer mit einem HAVAG-Online-Konto möglich.

    1. Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen

    1.1 Die Verwendung des HAVAG-Online-Kontos ist ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen zulässig. Für die Bestellung von Leistungen über die movemix_app und ABO-Online gelten für den Nutzer zudem jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der HAVAG oder des MSPs für die Vereinbarung und Erbringung dessen Leistung. Für die allgemeine Nutzung der movemix_app gelten die Nutzungsbedingungen der App.

    1.2 Mit Beginn der Nutzung wird die Geltung der Bedingungen akzeptiert.

    2. Leistungen und Leistungsumfang

    2.1 Das HAVAG-Online-Konto stellt dem Nutzer eine zentrale und sichere Registrierung bereit. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Single-Sign-On Prozess. Sofern und soweit der Nutzer mehrere am HAVAG-Online-Konto angeschlossene Dienste der HAVAG nutzt, ist eine einmalige Registrierung ausreichend. Mehrfache Registrierungen sind nicht notwendig und die Anmeldedaten können von dem Nutzer zentral verwaltet werden. Zu den angeschlossenen Diensten gehören zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Nutzungsbedingungen:

    • movemix_app
    • ABO-Online

    2.2 Über das HAVAG-Online-Konto kann der Nutzer die angeschlossenen Dienste der HAVAG nutzen und die dortigen kostenpflichtigen Leistungen (z.B. Abschluss von Dienstleistungs- und Aboverträge) in Anspruch nehmen. Dafür kann sich der Nutzer mit seinen im HAVAG-Online-Konto erfassten Anmeldedaten in die angeschlossenen Dienste jeweils einloggen. Der Bestellprozess für die Inanspruchnahme der Leistungen sowie die Abwicklung der Bezahlung findet direkt im jeweiligen Dienst der HAVAG statt. Das HAVAG-Online-Konto erfasst keine Daten, die in Zusammenhang mit den bestellten Leistungen stehen.

    2.3 Die HAVAG bedient sich zur Abwicklung des SSO-Dienstes des IT-Dienstleisters TAF mobile GmbH, Leutragraben 2-4, 07743 Jena. Zu diesem Zweck werden erforderliche personenbezogene Daten an den genannten Dienstleister übermittelt. Für nähere Informationen hierzu wird auf die Datenschutzhinweise des HAVAG-Online-Kontos verwiesen.

    3. Registrierung

    3.1 Bevor der Nutzer das HAVAG-Online-Konto und somit die angeschlossenen Dienste der HAVAG nutzen kann, muss die Registrierungsmaske über dem jeweiligen Portal des angeschlossenen Dienstes aufgerufen werden und sich erstmalig für das HAVAG-Online-Konto durch Angabe der Pflichtangaben (E-Mail-Adresse und Festlegung eines frei wählbaren Passworts) registrieren und ein Einverständnis mit diesen Nutzungsbedingungen erklären.

    3.2 Die HAVAG behält sich das Recht vor, die Registrierung eines Nutzers zu prüfen. Nach erfolgreichem Abschluss der Registrierung erhält der Nutzer eine E-Mail mit der Bestätigung der erfolgten Registrierung an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse. Die E-Mail enthält einen Verifizierungslink, der von dem Nutzer innerhalb von 24 Stunden bestätigt werden muss. Andernfalls werden die bereits hinterlegten Daten des Nutzers innerhalb von 24 Stunden gelöscht. Der Nutzer hat dann die Möglichkeit, die Registrierung erneut vorzunehmen.

    3.3 Soweit der Nutzer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist dieser von der Registrierung ausgeschlossen.

    3.4 Die angefragten Pflichtangaben gemäß Ziffer 1 müssen bei der Registrierung vollständig und korrekt angegeben werden. Eine Registrierung unter Angabe unzutreffender oder

    unvollständiger Pflichtangaben ist unzulässig. Die HAVAG behält sich das Recht gemäß Ziffer 5 („Folgen bei Verstößen“) vor.

    3.5 Bei der Registrierung muss der Nutzer eine gültige E-Mail-Adresse angeben.

    3.6 Das Passwort für das HAVAG-Online-Konto ist geheim zu halten. Eine Weitergabe des Passworts an Dritte ist unzulässig. Bei unberechtigter Weitergabe des Passwortes behält sich die HAVAG das Recht gemäß Ziffer 5 vor. Bei Verlust des Passwortes bzw. bei Verdacht einer Kenntniserlangung durch Dritte ist der Nutzer des HAVAG-Online-Konto verpflichtet, die HAVAG unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen und das Passwort unverzüglich zu ändern. Zudem wird der Nutzer das HAVAG-Online-Konto mit angemessenen und zumutbaren Maßnahmen (z.B. Geräte-PIN) vor dem Zugriff durch Dritte schützen. Für jede Nutzung der am HAVAG-Online-Konto angeschlossener Dienste mit Zugangsdaten des Nutzers und jede sonstige Verwendung seiner Zugangsdaten ist der Nutzer verantwortlich. Er haftet für den daraus resultierenden Schaden.

    4. Dienste im HAVAG-Online-Konto

    4.1 Der Nutzer eines HAVAG-Online-Kontos hat nach der Anmeldung die Möglichkeit der Nutzung der angeschlossenen Dienste, ohne sich hierfür noch einmal gesondert anmelden zu müssen. Die Nutzung eines bestimmten angeschlossenen Dienstes kann die Angabe weiterer Daten erfordern.

    4.2 Sofern und soweit der Nutzer vor Registrierung des HAVAG-Online-Kontos bereits einen Dienst der HAVAG (z.B. ABO-Online) nutzt, kann der Nutzer die bisherigen Zugangsdaten (E-Mail-Adresse und Passwort) als Anmeldedaten für das HAVAG-Online-Konto nutzen, sodass ein erneuter Registrierungsprozess nicht notwendig ist.

    5. Folgen bei Verstößen

    5.1 Die HAVAG ist berechtigt, in begründeten Fällen, insbesondere im Falle des Missbrauchs oder der schwerwiegenden Verletzung der Regelungen dieser Nutzungsbedingungen, dem Nutzer fristlos zu kündigen und ihn von der Berechtigung zur Nutzung der Dienste dauerhaft auszuschließen oder den Nutzer zu sperren und ihm die Nutzung der Dienste vorübergehend zu verweigern. Eine schwerwiegende Verletzung liegt insbesondere vor, wenn der Nutzer wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen trotz Abmahnung verstößt.

    5.2 Eine erneute Registrierung ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn der Zugang eines Nutzers bereits von der HAVAG gesperrt oder dauerhaft gelöscht worden ist.

    6. Vergütung

    6.1 Die Registrierung und die Nutzung des HAVAG-Online-Kontos ist für den Nutzer kostenlos.

    6.2 Die HAVAG weist darauf hin, dass die Nutzung der angeschlossenen Dienste mit Kosten verbunden sein kann (z.B. der Erwerb von Tickets in der movemix_app). Über diese Dienste kommt ein gesonderter Vertrag mit der HAVAG oder den verbundenen Mobilitätsdienstleistern zustande.

    7. Haftung

    7.1 Die HAVAG haftet gegenüber dem Nutzer in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

    7.2 In sonstigen Fällen haftet die HAVAG, soweit nicht in Ziffer 8.3 abweichend geregelt, nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), und zwar beschränkt auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der HAVAG vorbehaltlich Ziffer 8.3 ausgeschlossen.

    7.3 Die Haftung der HAVAG für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

    7.4 Der Nutzer wird die HAVAG von Ansprüchen Dritter aufgrund seiner Nutzung des HAVAG-Online-Kontos freistellen, es sei denn, diese Ansprüche sind von der HAVAG zu vertreten.

    8. Beendigung der Nutzung des HAVAG-Online-Konto und Datenaufbewahrung

    8.1 Der Nutzungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien können den Nutzungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist jederzeit ordentlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) gegenüber der jeweils anderen Partei erklärt werden.

    8.2 Die Nutzung des HAVAG-Online-Konto endet mit endgültiger Löschung des Zugangs und der Daten des Nutzers durch die HAVAG oder durch entsprechende Erklärung des Nutzers

    gegenüber der HAVAG, dass die Nutzung des HAVAG-Online-Kontos beendet werden soll. Die Nutzung des HAVAG-Online-Kontos ist an den Nutzer persönlich gebunden. Das Nutzungsrecht ist nicht vererbbar.

    9. Datenschutz

    Im Rahmen der Vertragserfüllung des HAVAG-Online-Kontos und für die weitere ordnungsgemäße Bearbeitung werden von der HAVAG personenbezogene Daten des Nutzers verarbeitet. Die personenbezogenen Daten des Nutzers und alle damit einhergehenden Verarbeitungen werden nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und weiterer einschlägiger Gesetze von der HAVAG durchgeführt. Hierzu werden sich verschiedener Dienstleister/Auftragsverarbeiter gem. Art. 28 DS-GVO bedient. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten können den Datenschutzhinweisen des HAVAG-Online-Kontos entnommen werden. Diese stehen unter folgender Internetadresse http://www.havag.com/datenschutz zur Verfügung.

    10. Verbraucherstreitbeilegung

    Die HAVAG hat sich zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern gemäß § 4 söp-Satzung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet.

    Zuständig ist die folgende Stelle:

    söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.
    Fasanenstr. 81
    10623 Berlin
    www.soep-online.de

    11. Schlussbestimmungen

    11.1 Die HAVAG ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Benachrichtigungsfrist zu ändern. Die Benachrichtigung erfolgt unter Zusendung der neuen Nutzungsbedingungen an die bei der Registrierung des Nutzers angegebene E-Mail-Adresse. Widerspricht der Nutzer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigungs-E-Mail der Geltung der neuen Nutzungsbedingungen, so gelten diese als vereinbart. Im Falle eines Widerspruchs des Nutzers hat die HAVAG ein Sonderkündigungsrecht. Im Falle einer Kündigung durch die HAVAG gilt Ziffer 9 entsprechend. Die HAVAG wird den Nutzer auf die Bedeutung der Widerspruchsfrist und die Folgen des nicht erfolgten Widerspruchs in der Benachrichtigungs-E-Mail gesondert hinweisen.

    11.2 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

    11.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch.

    11.4 Von diesen Nutzungsbedingungen abweichende Einzelabreden bedürften zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der HAVAG. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.

    11.5 Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit des restlichen Vertrages im Ganzen nicht berührt.

    11.6 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Halle (Saale).

Nutzungsbedingungen für den zentralen Login
der Halleschen Verkehrs-AG („HAVAG“) dem HAVAG-Online-Konto.

Stand: 22.09.2023

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Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Deutschlandticket

  • Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines Deutschlandticket-Abonnements (nachfolgend Abo genannt)

    – gültig ab 01.10.2023 als Vertragsgrundlage für Ihr Abo.

    1. Voraussetzungen für ein Abonnement

    Voraussetzung für den Abschluss eines Abo ist, dass entweder der Abonnent (Vertragspartner) selbst innehabende Person eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführten Girokontos ist oder eine dritte Person, die über ein solches Konto verfügt, den Abo-Vertrag als weitere Vertragspartei mit unterzeichnet.

    Weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Abo ist, dass die HAVAG ermächtigt wird, den jeweiligen Abo-Betrag sowie sonstige fällige Beträge von dessen Konto per SEPA-Basislastschrift einzulösen. Der Einzug des Abo-Betrages wird der HAVAG mittels der Gläubiger-ID gegenüber dem Kreditinstitut gestattet. Die Zusendung der Vorabankündigung zum Bankeinzug (Prenotifikation) erfolgt – abweichend von der gesetzlichen Regelung – innerhalb von 2 Tagen vor dem nächsten Bankeinzug. Die HAVAG behält sich eine Bonitätsprüfung vor. Bei einem negativen Prüfergebnis kommt kein Abo-Vertrag zustande.

    Bei minderjährigen kontoinhabenden Personen steht der gesetzliche Vertreter/Sorgeberechtigte für die Erfüllung der Forderungen aus dem Vertrag ein. Der Vertrag wird erst nach Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Neben den Abo-Bedingungen gelten die Beförderungsbedingungen der das Deutschlandticket anerkennenden Verkehrsunternehmen und Verbundorganisationen sowie die Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets.

    2. Gesamtschuldnerhaftung

    Ist der Abonnent nicht Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haftet der Abonnent bzw. Sorgeberechtige und Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen (insbesondere der Zahlungsverpflichtungen) aus dem Abo-Vertrag.

    3. Vertragsabschluss und -dauer

    Der Abo-Vertrag kommt durch die Bestätigung der Abo-Bestellung in Verbindung mit der Übergabe einer Chipkarte an den Abonnenten bzw. dessen bevollmächtigte Person oder mit der Freischaltung des Abos über eine der von der HAVAG zur Verfügung gestellten Apps zustande.

    Das Abo beginnt zum 1. eines Kalendermonats. Die Bestellung muss 20 Kalendertage vor dem gewünschten Vertragsbeginn bei der HAVAG vorliegen. Bei persönlicher Vorsprache in einem HAVAG-SERVICE-CENTER kann ein Soforteinstieg im laufenden Monat gewährt werden.

    Der Abo-Vertrag gilt unbefristet, sofern er nicht gekündigt wird.

    Bei Vertragsabschluss sind auf Verlangen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild sowie ein aktueller Bankverbindungsnachweis vorzuzeigen.

    Das Abo kann in Form einer Berechtigung auf Chipkarte und/oder als Barcode in einer durch die HAVAG angebotenen App genutzt werden. Der Kunde entscheidet darüber in seinem Antrag. Später kann das Medium auf Antrag geändert werden.

    Als Nachweis für die Nutzungsberechtigung des Abos ist bei Fahrausweiskontrollen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild (keine Kopie) unaufgefordert vorzuweisen.

    Ausgabe auf Chipkarte:

    Bei Erhalt der Chipkarte sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Um diese Angaben zu überprüfen, kann der Abonnent die Chipkarte in den genannten Servicestellen bzw. an Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) auslesen. Beanstandungen hinsichtlich der Daten sind der HAVAG unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt in Textform oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

    Die Chipkarte bleibt Eigentum der HAVAG.

    Ausgabe auf Handy:

    Für die Ausgabe des Abos auf einem mobilen Endgerät, ist ggf. eine zusätzliche Registrierung des Abonnenten bei der von der HAVAG benannten App notwendig. Nach erfolgreicher Registrierung und Bereitstellung des Tickets auf dem mobilen Endgerät sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen hinsichtlich der Daten sind der HAVAG unverzüglich, jedoch spätestens 4 Tage vor Beginn des neuen Monats anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

    Der Abonnent hat sicherzustellen, dass das Abo in der jeweiligen genutzten App jederzeit durch das Kontrollpersonal geprüft werden kann.

    4. Zahlweise

    Das Abo wird mit monatlicher Zahlung ausgegeben. Im Fall eines Soforteinstieges im laufenden Monat ist der volle Monatsbetrag zu zahlen.

    5. Tarifänderungen

    Tarifänderungen (z. B. Fahrpreisänderungen) werden Vertragsinhalt.

    6. Änderungen des Abos

    Änderungen im Abo sind zum 1. eines folgenden Kalendermonats möglich und müssen in Textform erfolgen oder können online in der Abo-Selbstverwaltung vorgenommen werden.

    Änderungen der persönlichen Daten, wie Nachname, Anschrift u. ä. sind unverzüglich der HAVAG in Textform mitzuteilen oder im Abo-Portal der HAVAG zu ändern. Innehabende Personen können bei einer Namensänderung persönlich in einem HAVAG-SERVICE-CENTER vorsprechen, da die Daten auf der Chipkarte sind. Alternativ kann dies bei der UmweltCard (Chipkarte) auch an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) erfolgen, wenn vorher die Namensänderung in Textform bei der HAVAG angezeigt wurde.

    Bei Änderungen der Bankverbindung ist gleichzeitig eine neue Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, so wird der Beitrag für den Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Hieraus entstehende Kosten (z.B. Rückbuchungen/Rücklastschrift) trägt der Abonnent/ Kontoinhaber. Der Wechsel in einen anderen Abo-Tarif ist bis zum 10. des Monats (Posteingang) für den Folgemonat anzumelden. Ändert sich damit der Abo-Betrag, so ist die Einzugsermächtigung ebenfalls zu unterzeichnen. Der Abonnent ist verantwortlich, die Aktualisierung der Daten (Änderung des Namens, Tarifänderung) auf seiner Chipkarte durch die HAVAG in einem der HAVAG-SERVICE-CENTER vornehmen zu lassen. Bei der Chipkarte kann dies alternativ auch an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) erfolgen.

    Die Änderung in der App auf dem mobilen Endgerät erfolgt mit der Erstellung des nächsten Monatstickets automatisch. Kosten aus unterbliebenen Informationen seitens des Abonnenten/Kontoinhabers zu Kontenveränderungen und – Auflösung, Veränderung persönlicher Daten, insbesondere entstandene Kosten durch Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes sind durch den Abonnenten zu begleichen.

    7. Verlust oder Beschädigung

    Durch den Abonnenten ist die Chipkarte sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung ist der HAVAG umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Abonnent/Kontoinhaber. Dieser hat auch alle Schritte zu unternehmen, die zur Minimierung der Kosten im Verlustfall als geeignet erscheinen.

    Eine beschädigte/defekte Chipkarte wird nur gegen deren Vorlage durch die HAVAG ersetzt. Dieser Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig. Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 € erfolgt die Neuausstellung der Chipkarte. Eine neue Chipkarte kann bei der HAVAG durch den Abonnenten oder durch eine von ihm bevollmächtige Person abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.

    8. Kündigung des Abos

    8.1. Kündigung durch den Abonnenten/Kontoinhaber

    Die Kündigung des Abos ist zum Ende eines jeden Monats möglich. Die Kündigung muss bis zum 10. des Vormonats erfolgen. Jede Kündigung bedarf der Textform oder kann online in der Abo-Selbstverwaltung vollzogen werden. Bei einer Kündigung wird die Chipkarte bzw. das Abo in der App nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt.

    Sämtliche offene Forderungen werden sofort fällig und mit dem letzten fälligen Abo-Betrag abgebucht. Erfolgt die Kündigung kurzfristig zum Monatsende des laufenden Monats, kann es erforderlich sein, dass aus technischen Gründen die Abbuchung des Folgemonats erfolgt. Dieser Betrag wird bis spätestens Ende des Folgemonats dem Konto gutgeschrieben. Die HAVAG ist berechtigt auch nach Kündigung des Vertrages offene Forderungen inklusive Bearbeitungsentgelt aus dem Abo-Vertrag vom Konto abzubuchen.

    Gebühren für von dem Kunden vorgenommene Rücklastschriften werden nicht durch die HAVAG getragen.

    8.2. Kündigung durch das HAVAG

    Die Kündigung eines Abo-Vertrages durch die HAVAG ist aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos möglich. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn

    - der Abonnent/ Kontoinhaber fällige Forderungen nicht erfüllt,

    - der Abonnent gegen die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON verstößt.

    Die Aufzählung ist nicht abschließend.

    Bei einer Kündigung wegen Nichterfüllung fälliger Forderungen, wird die Chipkarte bzw. das Abo in der App gesperrt. Nach erfolgter Zahlung der offenen Forderungen kann die Chipkarte bzw. das Abo in der App nur nach persönlicher Vorsprache im HAVAG-SERVICE-CENTER – bei Chipkarten alternativ an einem der genannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) – entsperrt werden.

    9. Fälligkeit

    Der Abonnent/Kontoinhaber ist verpflichtet, den Abo-Betrag bis zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Abo-Vertrag. Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontendeckung, Kontenauflösung oder durch einen anderen nicht von der HAVAG zu vertretenden Grund entstehen, hat der Abonnent/Kontoinhaber zu tragen. Sie sind sofort fällig.

    10. Rücklastschriften

    Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die HAVAG nicht zu vertreten hat, so erfolgt automatisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch die HAVAG ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Forderungen aus dem Abo-Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Abonnent/Kontoinhaber eine Mahnung mit der gesetzten Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet alle bereits bestehenden Forderungen, die erneuten Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR.

    Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann die HAVAG direkt eine Zahlungsaufforderung auslösen. Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei der HAVAG ein, so wird der Abo-Vertrag durch die HAVAG gekündigt (siehe Punkt 8.2). Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung, insbesondere im Mahn- und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschale (z.B. für Schreiben, Telefonate, Einholung von Auskünften), Zinsen sowie Gebühren (z.B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB fällig.

    11. Erstattung

    Erstattungen von Beförderungsentgelten wegen Nichtnutzung der Chipkarte bzw. des Abos in der App sind nicht möglich.

    12. Abtretung/Aufrechnung

    Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Abo-Vertrag durch den Abonnenten/Kontoinhaber ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Abonnenten/Kontoinhabers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

    13. Versandrisiko

    Das Versandrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der Abonnent die Chipkarte nicht bis 3 Arbeitstage vor dem gewählten Vertragsbeginn, so hat der Abonnent die Verpflichtung, dies unverzüglich der HAVAG mitzuteilen. Kommt der Abonnent seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird vermutet, dass ihm die o.g. Unterlagen ordnungsgemäß zugegangen sind.

    14. Datenschutz

    Im Rahmen der Bereitstellung und Nutzung des Deutschlandtickets im HAVAG-Abonnement (Abo) und für die weitere ordnungsgemäße Bearbeitung werden von der HAVAG personenbezogene Daten verarbeitet. Hinweise zum Datenschutz, insbesondere zum Verantwortlichen und dessen Datenschutzbeauftragten, zu Zwecken und Rechtsgrundlagen eingesetzter Datenverarbeitungen, zu Kategorien von Empfängern, zur Dauer der Speicherung bzw. Löschung personenbezogener Daten sowie zu Betroffenenrechten, können in der Anlage Ihres Bestell-/Wechsel-/oder Änderungsformulars sowie unter www.havag.com/datenschutz eingesehen werden.

    15. Verbraucherstreitbeilegung

    Die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. ist in den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON § 16 (3) geregelt.

    Gerichtsstand ist Halle/Saale.

Allgemeine Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines Deutschlandticket-Abonnements sowie Semesterticket Upgrades (nachfolgend Abo genannt) 

gültig ab 01.10.2023 als Vertragsgrundlage für Ihr Abo.

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General Terms and Conditions for the purchase and the use of a Deutschlandticket subscription
(hereinafter referred to as the subscription)

valid from 01.10.2023 as the contractual basis for your subscription.

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HAVAG-Abonnements

  • AGB zum Erwerb und zur Nutzung eines HAVAG-Abonnements, gültig ab 01. August 2023

    1. Voraussetzungen für ein HAVAG-Abonnement (Abo)

    Voraussetzung für den Abschluss eines Abo ist, dass entweder der Abonnent (Vertragspartner) selbst Inhaber eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführten Girokontos ist oder ein Dritter, der über ein solches Konto verfügt, den Abo-Vertrag als weiterer Vertragspartner mit unterzeichnet.

    Weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Abo ist, dass die HAVAG ermächtigt wird, den jeweiligen Abo-Betrag sowie sonstige fällige Beträge von dessen Konto per SEPA-Basislastschrift einzulösen. Der Einzug des Abo-Betrages wird der HAVAG mittels der Gläubiger-ID gegenüber dem Kreditinstitut gestattet. Die Zusendung der Vorabankündigung zum Bankeinzug (Prenotifikation) erfolgt – abweichend von der gesetzlichen Regelung – innerhalb von 2 Tagen vor dem nächsten Bankeinzug. Die HAVAG behält sich eine Bonitätsprüfung vor. Bei einem negativen Prüfergebnis kommt kein Abo-Vertrag zustande.

    Bei minderjährigen Kontoinhabern stehen die gesetzlichen Vertreter/Sorgeberechtigten für die Erfüllung der Forderungen aus dem Vertrag ein. Der Vertrag wird erst nach Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Neben den Abo-Bedingungen gelten auch die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON, sowie die Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV.

    2. Gesamtschuldnerhaftung

    Ist der Abonnent nicht Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haften der Abonnent bzw. Sorgeberechtigte und der Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen (insbesondere der Zahlungsverpflichtungen) aus dem Abo-Vertrag.

    3. Vertragsabschluss und -dauer

    Der Abo-Vertrag kommt durch die Bestätigung der Abo-Bestellung in Verbindung mit der Übergabe einer Chipkarte sowie ggf. eines papierbasierten Abonnements an den Abonnenten oder dessen Bevollmächtigten zustande.

    Grundsätzlich beginnt das Abo zum 1. eines Kalendermonats. Die Bestellung muss 20 Kalendertage vor dem gewünschten Vertragsbeginn bei der HAVAG vorliegen. Ein Abo (ausgenommen AzubiTicket Sachsen) kann auch flexibel beginnen. Bei persönlicher Vorsprache in einem HAVAG-SERVICE-CENTER ist ein sofortiger Gültigkeitsbeginn möglich.

    Der Abo-Vertrag beinhaltet eine Mindestvertragslaufzeit von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten und gilt unbefristet, sofern er nicht gekündigt wird. Für das ABO Flex gilt eine verkürzte Mindestvertragslaufzeit von 6 aufeinander folgenden Monaten.

    Bei flexiblem Einstieg nach dem 1. Kalendertag des laufenden Monats beginnt die Mindestvertragslaufzeit am 1. Kalendertag des Folgemonats. Bei Vertragsabschluss sind auf Verlangen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild sowie ein aktueller Bankverbindungsnachweis vorzulegen.

    Das Abo besteht aus der Chipkarte sowie ggf. einem papierbasierten Abonnement.

    Bei Erhalt der Chipkarte sowie ggf. des papierbasierten Abonnements sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Um diese Angaben zu überprüfen, kann der Abonnent die Chipkarte in den genannten HAVAG-SERVICE-CENTERN bzw. an Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) auslesen. Beanstandungen hinsichtlich der Daten sind der HAVAG unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt in Textform oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

    Beim ABO Light, ABO Light 9 Uhr, ABO Flex, ABO Senior sowie ABO Senior Partner ist als Nachweis für die Nutzungsberechtigung bei Fahrausweiskontrollen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild (keine Kopie) unaufgefordert vorzuweisen.

    Die Chipkarte sowie ggf. das papierbasierte Abonnement bleibt Eigentum der HAVAG und ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses an die HAVAG zurück zu geben (siehe auch Regelungen unter Punkt 12).

    4. Zahlweise

    Die Abos werden mit unterschiedlichen Zahlweisen laut Tabelle ausgegeben. Außerdem ist bei bestimmten Abos ein flexibler Beginn innerhalb eines Monats möglich.

    monatlich jährlich flexibler Einstieg

    ABO Light, ABO Light 9 Uhr,
    ABO Basis, ABO Basis 9 Uhr,
    ABO Premium, ABO Senior und ABO Senior Partner,
    ABO Azubi und ABO Azubi Plus

    X X X

    ABO Flex

    X X
    AzubiTicket Sachsen X

    Bei jährlicher Zahlung  wird ein zusätzlicher Rabatt von 2,5 % auf den Gesamtbetrag im Vergleich zur monatlichen Zahlung gewährt. Bei einem flexiblen Beginn innerhalb eines Monats wird für die genutzten Tage des Einstiegsmonats x/30 des Abo-Monatspreises zu Grunde gelegt. Der zusätzliche Rabatt bei jährlicher Zahlung entfällt für den flexiblen Einstiegsmonat.

    5. Abo für Auszubildende (Azubi)

    Zusätzlich zum Punkt 3 gelten für das ABO Azubi/ABO Azubi Plus folgende Regelungen: 

    Voraussetzung für den Abschluss eines ABO Azubi/ABO Azubi Plus ist die Vorlage eines aktuell gültigen Ausbildungs-/Lehrvertrages. Für die Gültigkeit eines ABO Azubi/ABO Azubi Plus ist zudem eine gültige Kundenkarte, ein Schülerausweis oder ein gleichartiger Nachweis der Bildungseinrichtung (Schule) notwendig. Dieser muss mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung je Schul- und Ausbildungsjahr versehen sein.

    Zusätzlich zum Vorgenannten gilt als Voraussetzung für den Abschluss und die Inanspruchnahme der 2-Wege-Option beim ABO Azubi Plus der Nachweis für den Wohnort, die Bildungseinrichtung (Schule) und den Ausbildungsbetrieb. Der Nachweis ist jährlich für das aktuelle Ausbildungsjahr zu erbringen.

    Der Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert vorzuzeigen. Das ABO Azubi/ ABO Azubi Plus ist personengebunden und nicht übertragbar. Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies der HAVAG sofort mitzuteilen, das Abo ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen.

    5.1. AzubiTicket Sachsen

    Zusätzlich zum Punkt 3 gelten für das AzubiTicket Sachsen folgende Regelungen:

    Das AzubiTicket Sachsen ist bei einem Verkehrsunternehmen desjenigen Verkehrsverbundes abzuschließen, in dem sich die berufsbildende Schule befindet.

    Für den Abschluss eines AzubiTicket Sachsen ist auf dem Antrag die sächsische Bildungseinrichtung (Name, Adresse) und der Ausbildungsbetrieb (Name, Adresse) einzutragen und durch Bestätigung der berufsbildenden Schule auf dem Antrag, auf der Kundenkarte oder durch Vorlage eines Lehrvertrages mit Angabe der Berufsschule nachzuweisen. Für die Gültigkeit des AzubiTicket Sachsen ist zudem eine gültige Kundenkarte notwendig. Diese muss mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung je Schul- und Ausbildungsjahr versehen sein. Dieser Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert vorzuzeigen.

    Das AzubiTicket Sachsen ist personengebunden und nicht übertragbar. Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies der HAVAG sofort mitzuteilen, das Abo ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen. Die Mitteilungspflicht gilt auch beim Wechsel von Wohnort, Ausbildungsort oder der Bildungseinrichtung.

    6. ABO Senior/ABO Senior Partner

    Voraussetzung für den Erhalt eines ABO Senior Partner ist, dass der Vertragspartner selbst ein ABO Senior besitzt. Der Abonnent eines ABO Senior ist zur Erfüllung der Forderungen aus den beiden Abos verpflichtet.

    7. ABO Light und ABO Light 9 Uhr

    Für die Tarifzone 210 (Halle) können für das ABO Light und ABO Light 9 Uhr die Plus-Optionen „Mitnahme Erwachsener”, „Mitnahme Kind” und „Übertragbarkeit” monatlich hinzugebucht werden.

    Mit dem Hinzubuchen der Plus-Option „Übertragbarkeit“ entfällt der Nachweis für die Nutzungsberechtigung bei Fahrausweiskontrollen.

    8. Tarifänderungen

    Tarifänderungen (z. B. Fahrpreisänderungen) werden Vertragsinhalt.

    9. Änderungen des Abos

    Änderungen im Abo sind zum 1. eines folgenden Kalendermonats möglich und müssen in Textform erfolgen bzw. können online in der ABO-Selbstverwaltung vorgenommen werden. 

    Änderungen der persönlichen Daten, wie Nachname, Anschrift u. ä. sind unverzüglich der HAVAG in Textform mitzuteilen. Inhaber eines personengebundenen Abos müssen bei einer Namensänderung persönlich in einem HAVAG-SERVICE-CENTER vorsprechen, da die Daten auf der Chipkarte sowie ggf. auf dem papierbasierten Abonnement zu aktualisieren sind. Alternativ kann dies bei der Chipkarte auch an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) erfolgen, wenn vorher die Namensänderung in Textform bei der HAVAG angezeigt wurde.

    Bei Änderungen der Bankverbindung ist gleichzeitig eine neue Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, so wird der Betrag für den Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Hieraus entstehende Kosten (z. B. Rückbuchungen/Rücklastschriften) trägt der Abonnent/Kontoinhaber.

    Änderungen der Tarifzonen, der Plus-Optionen und/oder Wechsel in einen anderen Abo-Tarif sind bis zum 10. des Monats (Posteingang) für den Folgemonat anzumelden. Ändert sich damit der Abo-Betrag, so ist die Einzugsermächtigung ebenfalls zu unterzeichnen.

    Eine Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches des AzubiTicket Sachsen während der Mindestvertragslaufzeit ist zulässig, die Mindestvertragslaufzeit ändert sich nicht. Eine Reduzierung oder eine anderweitige Änderung des räumlichen Geltungsbereiches des AzubiTicket Sachsen ist nur im Rahmen einer ordentlichen Kündigung des Vertrages nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zulässig. Es können nur nahtlos aneinander angrenzende Verkehrsverbünde miteinander kombiniert werden.

    Der Abonnent ist verantwortlich, die Aktualisierung der Daten auf seiner Chipkarte durch die HAVAG in einem der HAVAG-SERVICE-CENTER vornehmen zu lassen oder an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) selbst vorzunehmen. Kosten aus unterbliebenen Informationen seitens des Abonnenten/Kontoinhabers zu Kontoveränderungen und -auflösung, Veränderung persönlicher Daten, insbesondere entstandene Kosten durch Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes sind durch den Abonnenten zu begleichen.

    10. Verlust oder Beschädigung

    Durch den Abonnenten ist die Chipkarte sowie ggf. das papierbasierte Abonnement sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung ist der HAVAG umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Abonnent/Kontoinhaber. Dieser hat auch alle Schritte zu unternehmen, die zur Minimierung der Kosten im Verlustfall als geeignet erscheinen. 

    Eine beschädigte/defekte Chipkarte kann bei der Fahrausweiskontrolle eingezogen werden (siehe §8 Abs. 1 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON) und es erfolgt ein Ersatz durch die HAVAG. Der Abonnent erhält bei Einzug der Chipkarte einen Ersatzbeleg für max. 7 Tage.

    Eine beschädigte Chipkarte wird nur gegen deren Vorlage bei der HAVAG ersetzt. 

    Der Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig.

    10.1 papierbasiertes Abonnement

    Bei Verlust wird ein papierbasiertes Abo mit Sicherungsschein nur nach Vorlage des Sicherungsscheins im Original gegen eine Bearbeitungsgebühr von 10 EUR einmalig neu ausgestellt.

    Ein neues papierbasiertes Abonnement kann bei der HAVAG durch den Abonnenten oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person (Vollmacht erforderlich) abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.

    Ein beschädigtes papierbasiertes Abonnement wird nur gegen deren Übergabe durch die HAVAG ersetzt. Die Übergabe/der Versand des papierbasierten Abonnements erfolgt ausschließlich durch die HAVAG.

    Voraussetzung für den Ersatz ist die noch vorhandene Erkennbarkeit des beschädigten papierbasierten Abonnements. Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 EUR erfolgt die Neuausstellung des papierbasierten Abonnements.

    10.2 Chipkarte

    Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 EUR erfolgt die Neuausstellung der Chipkarte. Eine neue Chipkarte kann bei der HAVAG durch den Abonnenten oder durch eine von ihm bevollmächtige Person (Vollmacht erforderlich) abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.

    11. Unterbrechung des Abos

    Eine Unterbrechung des Abos (außer ABO Flex) ist aus unvorhersehbaren wichtigen Gründen seitens des Abonnenten möglich, sofern die Unterbrechungsdauer mindestens 1 Monat (nur vom Monatsersten bis zum Monatsletzten), jedoch nicht mehr als 3 Monate beträgt. 

    Die Unterbrechung beginnt am Monatsersten.

    Als unvorhersehbare wichtige Gründe werden anerkannt (Nachweis in geeigneter Form ist der HAVAG vorzulegen):

    • Kuraufenthalt
    • Schwere Krankheit/Krankenhausaufenthalt
    • vorübergehende dienstliche Umsetzung an einen anderen Ort (außerhalb der im Abo-Vertrag angegebenen Tarifzonen)

    Urlaub, Semester-/Sommerferien bzw. die Nutzung des Schülerferientickets werden nicht als Unterbrechungsgrund anerkannt.

    Grundlage für eine Unterbrechung des Abos ist:

    • bei einem papierbasiertem Abonnement,  die Hinterlegung des für den Unterbrechungszeitraum gültigen papierbasierten Abonnements bei der HAVAG.
    • bei der Chipkarte, die Änderung der entsprechenden Daten auf der Chipkarte. Die Chipkarte muss in diesem Fall zwingend bei der HAVAG vorgelegt oder an einem der Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) aktualisiert werden.

    Nutzt der Abonnent während der Unterbrechung die Chipkarte, so ist die Unterbrechung sofort hinfällig und der Abo-Betrag, auch rückwirkend, sowie das erhöhte Beförderungsentgelt nach § 9 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON sind zu zahlen. Bei einer Unterbrechung des Abos innerhalb der ersten 12 Vertragsmonate verlängert sich die Mindestvertragslaufzeit um den Unterbrechungszeitraum.

    Ein Abo-Vertrag kann innerhalb der Mindestvertragslaufzeit nicht mit einer Unterbrechung enden.

    12. Kündigung des Abos

    Die Kündigung des Abos ist zum Ende eines jeden Monats möglich. Maßgeblich für die Kündigung ist der Posteingang. Jede Kündigung bedarf der Textform oder kann online in der Abo-Selbstverwaltung vollzogen werden.

    Die Rückgabe der Chipkarte sowie ggf. des papierbasierten Abonnements hat bis zum 3. Werktag nach Ablauf der Gültigkeit zu erfolgen und ist Voraussetzung für die Anerkennung der Kündigung. Erfolgt keine fristgerechte Rückgabe der Chipkarte sowie des papierbasierten Abonnements, wird die Kündigung nicht wirksam. Bei einer Kündigung wird die Chipkarte nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt.

    Da die Chipkarte im Anschluss wiederverwendet werden kann, bitten wir Sie, diese in einem der genannten HAVAG-SERVICE-CENTER zurückzugeben.

    Sämtliche offene Forderungen werden sofort fällig und mit dem letzten fälligen Abo-Betrag abgebucht. Erfolgt die Kündigung kurzfristig zum Monatsende des laufenden Monats, kann es erforderlich sein, dass aus technischen Gründen die Abbuchung des Folgemonats erfolgt. Dieser Betrag wird bis spätestens Ende des Folgemonats dem Konto gutgeschrieben. Die HAVAG ist berechtigt auch nach Kündigung des Vertrages offene Forderungen inklusive Bearbeitungsentgelt aus dem Abo-Vertrag vom Konto abzubuchen. Gebühren für vom Kunden vorgenommene Rücklastschriften werden nicht durch die HAVAG getragen.

    12.1 Kündigung durch den Abonnenten/Kontoinhaber

    12.1.1 Ordentliche Kündigung

    Eine ordentliche Kündigung kann erstmalig nach 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten zum Monatsletzten erfolgen, für das ABO Flex erstmalig nach 6 aufeinander folgenden Kalendermonaten zum Monatsletzten.

    12.1.2 Außerordentliche Kündigung

    Eine außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn das Abo vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird. Die Vertragslaufzeit des ABO Flex wird nicht auf die Vertragslaufzeit anderer Abo-Produkte angerechnet. 

    Die Grundlage für den günstigen Abo-Monatspreis entfällt und es erfolgt für die bereits genutzten Monate eine Nachberechnung. Diese errechnet sich bei ABO Light, ABO Basis, ABO Basis 9 Uhr, ABO Premium und ABO Azubi aufgrund der Differenz zwischen dem monatlichen Abo-Betrag und der Monatskarte für die entsprechenden Preisstufen. Kunden des ABO Flex werden die ausstehenden Monatspreise bis zum Erreichen der Mindestvertragslaufzeit nachberechnet. Beim ABO Light 9 Uhr, beim ABO Azubi Plus sowie beim ABO Senior bzw. ABO Senior Partner wird je genutzten Monat eine Nachberechnung in Höhe von 10,00 EUR erhoben. Bei Einmalzahlung erfolgt eine anteilige Rückvergütung nach gleichen Bedingungen, der zusätzliche Rabatt von 2,5 % entfällt dabei.

    Die Nachberechnung entfällt bei folgenden wichtigen Gründen:

    • Wechsel zum MDV-Jobticket,
    • der Wegzug des Abonnenten aus dem Bedienungsgebiet des MDV (Nachweis in geeigneter Form),
    • die Veränderung der für den Abonnenten wesentlichen Linien,
    • Todesfall (Nachweis Sterbeurkunde),
    • Tariferhöhungen seitens des MDV. In diesem Fall hat der Abonnent ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis oder Kennenmüssen (Veröffentlichung der Tariferhöhung)
    • bei ermäßigten Abos: Wegfall der Ermäßigungsberechtigung
    • bei AzubiTicket Sachsen: Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen 

    Eine außerordentliche Kündigung des AzubiTicket Sachsen ist nur bei außerordentlichen Gründen (siehe o. g. Auflistung) möglich, dabei entfällt die Nachberechnung.

    12.2 Kündigung durch die HAVAG

    Die Kündigung eines Abo-Vertrages durch die HAVAG ist aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos möglich.

    Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn:

    • der Abonnent/Kontoinhaber fällige Forderungen nicht erfüllt,
    • der Abonnent gegen die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON verstößt,
    • die Ermäßigungsberechtigung des Abonnenten entfällt

    Die Aufzählung ist nicht abschließend.

    In diesen Fällen hat der Abonnent unverzüglich die Chipkarte sowie ggf. das papierbasierte Abonnement der HAVAG zurückzugeben. Im Falle der Nichtrückgabe ist der Abonnent/Kontoinhaber zur Zahlung des jeweiligen Monatsbetrages verpflichtet. Weiterhin werden bei Kündigungen des Abo-Vertrages die offenen Forderungen aus der Nachberechnung sowie sonstige offene Forderungen sofort fällig. Die Forderung wird gemeinsam mit dem letzten fälligen Abo-Monatsbetrag abgebucht.

    Bei einer Kündigung wegen Nichterfüllung fälliger Forderungen, wird die Chipkarte gesperrt. Nach erfolgter Zahlung der offenen Forderungen kann die Chipkarte nur nach persönlicher Vorsprache im HAVAG-SERVICE-CENTER oder an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf)) entsperrt werden.

    13. Fälligkeit

    Der Abonnent/Kontoinhaber ist verpflichtet, den Abo-Betrag bis zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Abo-Vertrag.

    Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontendeckung, Kontenauflösung oder durch einen anderen nicht von der HAVAG zu vertretenden Grund entstehen, hat der Abonnent/Kontoinhaber zu tragen. Sie sind sofort fällig.

    14. Rücklastschriften

    Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die HAVAG nicht zu vertreten hat, so erfolgt automatisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch die HAVAG ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Forderungen aus dem Abo-Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR.

    Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Abonnent/Kontoinhaber eine Mahnung mit der gesetzten Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet alle bereits bestehenden Forderungen, die erneuten Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann die HAVAG direkt eine Zahlungsaufforderung auslösen.

    Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei der HAVAG ein, so wird der Abo-Vertrag durch die HAVAG gekündigt (siehe Punkt 12.2).

    Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung, insbesondere im Mahn- und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschale (z. B. für Schreiben, Telefonate, Einholung von Auskünften), Zinsen sowie Gebühren (z. B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB fällig.

    15. Erstattung

    Erstattungen von Beförderungsentgelten wegen Nichtnutzung der Chipkarte sowie ggf. des papierbasierten Abonnements sind nicht möglich. § 10 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON bleiben unberührt.

    16. Abtretung/Aufrechnung

    Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Abo-Vertrag durch den Abonnenten/Kontoinhaber ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Abonnenten/Kontoinhabers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

    17. Versandrisiko

    Das Versandrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der Abonnent die Chipkarte sowie ggf. das papierbasierte Abonnement nicht bis 3 Arbeitstage vor dem gewählten Vertragsbeginn, so hat der Abonnent die Verpflichtung, dies unverzüglich der HAVAG mitzuteilen. Kommt der Abonnent seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird vermutet, dass ihm die o. g. Unterlagen ordnungsgemäß zugegangen sind.

    18. Datenschutz

    Im Rahmen der Bestellung und Nutzung eines HAVAG-Abonnements (Abo) und für die weitere ordnungsgemäße Bearbeitung werden von der HAVAG personenbezogene Daten verarbeitet. Hinweise zum Datenschutz, insbesondere zum Verantwortlichen und dessen Datenschutzbeauftragten, zu Zwecken und Rechtsgrundlagen eingesetzter Datenverarbeitungen, zu Kategorien von Empfängern, zur Dauer der Speicherung bzw. Löschung personenbezogener Daten sowie zu Betroffenenrechten, können unter www.havag.com/datenschutz eingesehen werden.

    21. Verbraucherstreitbeilegung

    Die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. ist in den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON § 16 (3) geregelt.

    Gerichtsstand ist Halle/Saale.

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines HAVAG-Abonnements 

gültig ab 01. August 2023

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  • Datenschutzhinweise für HAVAG-Abonnement (zum Nachlesen)

    1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten

    Hallesche Verkehrs-AG
    Freiimfelder Straße 74, 06112 Halle (Saale)

    Telefon: (0345) 5 81 - 0
    E-Mail: post@havag.com

    Die Hallesche Verkehrs-AG (HAVAG) ist Teil der Unternehmensgruppe der Stadtwerke Halle. 
    Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz - Datenschutzbeauftragter - oder per E-Mail unter: datenschutz@swh.de.

    2. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

    Im Rahmen des Abschlusses eines HAVAG-Abonnements und für die weitere ordnungsgemäße Bearbeitung werden von der HAVAG personenbezogene Daten erhoben. Eine Nichtbereitstellung dieser Daten hätte zur Folge, dass eine Bestellung / eine Änderung / eine Unterbrechung / eine Kündigung ggf. nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Die Datenverarbeitung erfolgt grundsätzlich zur Erfüllung eines Vertrags sowie zur durchführung vorvertraglicher Maßnahmen. Die Verarbeitung für eigene Direktmarketingzwecke der HAVAG findet auf Grundlage einer Einwilligung statt (siehe auch: Bestellformular HAVAG-ABO).
    Die Verarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung (per Post) erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen der HAVAG. Sie haben das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen.

    3. Kategorien von Empfängern

    Empfänger der Daten sind zur Zweckerfüllung eingebundene Fachbereiche der HAVAG (insbes. Marketing, Vertrieb und Kundenservice). Ggf. erhalten von uns eingesetzte Dienstleister Zugriff auf Ihre Daten, wenn dies zur Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist, bzw. ein Zugriff nicht ausgeschlossen werden kann, oder Sie zuvor eingewilligt haben. Die Weitergabe von Informationen findet ausschließlich im zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Umfang statt. So wird z. B. die Ausgabe von Chipkarten durch einen Dienstleister im Auftrag vorgenommen. Ihre Daten werden grundsätzlich auf Servern der IT-Consult Halle GmbH verarbeitet, ebenfalls einem Unternehmen der SWH-Gruppe.
    Zur Ermöglichung von Fahrkartenkontrollen werden von der HAVAG folgende Daten an die Unternehmen des Mitteldeutschen verkehrsverbundes übermittelt, die am elektronischen Fahrgeldmanagement-Verfahren teilnehmen: eTicketnummer, Kennnummer der HAVAG, Produkt, Gültigkeitsstatus, räumliche und zeitliche Gültigkeit sowie bei personengebundenen Tickets zusätzlich verschlüsselter Name und Geburtsdatum. Daten von Kunden mit einem teilAuto-ABO werden regelmäßig zur Prüfung des Vorliegens der Vertragsvoraussetzungen abgeglichen.

    4. Dauer der Speicherung bzw. Löschung personenbezogener Daten

    Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten für die o. g. Zwecke. Wir löschen diese, wenn das Vertragsverhältnis mit Ihnen beendet ist, sämtliche gegenseitigen Ansprüche erfüllt sind und keine anderweitigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder gesetzlichen Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen. Dabei handelt es sich um Aufbewahrungspflichten aus dem Handelsgesetzbuch (§ 257 HGB) und der Abgabenordnung (§ 147 AO). Das bedeutet, dass wir spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (i. d. R. nach 10 Jahren ab Fristbeginn zzgl. der Dauer des Löschprozesses) Ihre Daten löschen.

    5. Rechte der betroffenen Person

    Sie haben das Recht, von uns eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO). 

    Weiterhin haben Sie das Recht, von uns unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO). 

    Sie haben das Recht, von uns zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DSGVO aufgeführten Gründe zutrifft, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden (Recht auf Löschung). Außerdem haben Sie das Recht, von uns die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist. 

    Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Wir verarbeiten die Daten dann nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, welche Ihren Interessen überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 21 DSGVO). 

    Sie haben unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt (Art. 77 DSGVO). Sie können dieses Recht bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend machen. In Sachsen-Anhalt ist die zuständige Aufsichtsbehörde der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg.

Datenschutzhinweise für HAVAG-Abonnement

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Hallesche Verkehrs-AG
Stand: November 2020

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  • AGB zum Erwerb und zur Nutzung eines Schüler-Abonnements, gültig ab 01. August 2023

     1. Voraussetzungen  für eine SCHOOL Card/ein SCHOOL Card Upgrade und das SchülerFreizeitTicket

    1.1 SCHOOL Card Vertrag

    Der Vertrag bezieht sich auf die SCHOOL Card. Nutzungsberechtigt sind ausschließlich folgende Schüler einer Schule in der Stadt Halle (Saale):

    1. Schüler der 1. bis 13. Klasse an Grundschulen, weiterführenden Schulen, Gymnasien und Förderschulen,
    2. Schüler der Vorbereitungsklassen für schulpflichtige aber noch nicht schulfähige Kinder des Landesbildungszentrums (für Blinde und Sehbehinderte-, Hörgeschädigte-, oder Körperbehinderte Kinder)
    3. Schüler der berufsbildenden Schulen unter folgenden Bedingungen:
    • berufliches Gymnasium (BG) als Vollzeitschule,
    • Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) als einjährige Vollzeitschule mit Vollzeitunterricht,
    • Fachoberschule (FOS) einjährig (Klasse 12) oder zweijährig (Klasse 11 und 12),
    • Berufsfachschule (BFS) und Fachschule (FS) als Vollzeitschüler.

    1.1.1 Voraussetzungen für Schüler an berufsbildenden Einrichtungen

    Die Vertragsdauer für Schüler berufsbildender Schulen (siehe Punkt 1.1.c) ist auf 1 Schuljahr begrenzt.

    1.2 SCHOOL Card Upgrade 

    Anspruchsberechtigt sind nur Schüler der Stadt Halle (Saale), die eine gültige SchülerZeitKarte erhalten haben.

    1.3 SchülerFreizeitTicket

    Das SchülerFreizeitTicket wird im Abonnement mit monatlicher Zahlung für Schüler allgemeinbildender Schulen (öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater Schulen) ausgegeben. Für den Abschluss des SFZT ist die Vorlage einer gültigen Kundenkarte, eines Schülerausweises oder eines gleichartigen Nachweises der Bildungseinrichtung notwendig. Diese müssen mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Schule je Schuljahr versehen sein.

    1.4 Gültigkeit

    Die SCHOOL Card/das SCHOOL Card Upgrade sowie das SchülerFreizeitTicket sind personengebunden und gelten im entsprechenden Schuljahr. 

    Die SCHOOL Card/das SCHOOL Card Upgrade (als Erweiterung der SchülerZeitKarte) gelten in der Tarifzone 210 (Halle). Darüber hinaus gelten sie im gesamten MDV-Gebiet montags bis freitags ab 14 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages, samstags, sonntags sowie an allen gesetzlichen Feier- und Ferientagen (auch Sommerferien) und am 24. und 31.12. im Gebiet des MDV in Sachsen/ Sachsen-Anhalt/Thüringen ganztägig.

    Das SchülerFreizeitTicket gilt montags bis freitags ab 14 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages, samstags, sonn- und feiertags sowie an gesetzlichen Feier- und Ferientagen im Gebiet des MDV sowie am 24.12. und 31.12. ganztägig verbundweit im MDV.

    Für die Gültigkeit der HAVAG-Schüler-Abonnements ist das Mitführen eines gültigen Schülerausweises oder einer MDV-Kundenkarte notwendig. Diese muss mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte festgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung je Schuljahr versehen sein. Dieser Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert vorzuzeigen.

    2. Gesamtschuldnerhaftung

    Ist der Abonnent/Sorgeberechtigte nicht Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haften der Abonnent bzw. Sorgeberechtigte und der Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen (insbesondere der Zahlungsverpflichtungen) aus dem Vertrag.

    3. Vertragsabschluss und -dauer

    Der Vertrag kommt durch die Bestätigung der HAVAG-Schüler-Abonnement-Bestellung in Verbindung mit der Übergabe einer Chipkarte) zustande. 

    Voraussetzung ist die Unterzeichnung des Vertragsformulars durch den volljährigen Schüler bzw. bei minderjährigen Schülern durch die Unterzeichnung des Sorgeberechtigten sowie des Kontoinhabers. Schüler berufsbildender Schulen müssen für den Erwerb einer SCHOOL Card eine aktuelle „Bescheinigung zur Vorlage bei der Halleschen Verkehrs-AG (HAVAG)“ der Berufsschule vorlegen. Die HAVAG behält sich vor, die berechtigte Ausgabe der Bescheinigung zu prüfen. 

    Die SCHOOL Card und das SCHOOL Card Upgrade beinhalten eine Mindestvertragslaufzeit von 6 aufeinander folgenden Kalendermonaten und gelten bis zum Ende der Schulausbildung an weiterführenden Schulen, Förderschulen und Gymnasien, sofern sie nicht gekündigt werden. Für Berufsschüler ist die Gültigkeit der SCHOOL Card/des SCHOOL Card Upgrades auf ein Schuljahr begrenzt. 

    Grundsätzlich beginnt der Vertrag zum 1. eines Kalendermonats. Die Bestellung muss 20 Kalendertage vor dem gewünschten Vertragsbeginn bei der HAVAG vorliegen. Der Vertrag kann auch flexibel beginnen. Bei persönlicher Vorsprache in einem HAVAG-SERVICE-CENTER ist ein sofortiger Gültigkeitsbeginn möglich. Der Vertrag für das SchülerFreizeitTicket kann nur zum 1. eines Kalendermonats mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen werden und gilt unbefristet.

    Die HAVAG-Schüler-Abonnements werden auf einer Chipkarte elektronisch gespeichert. 

    Bei Erhalt der Chipkarte sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Um diese Angaben zu überprüfen, kann der Abonnent/Sorgeberechtigte die jeweilige Chipkarte in den genannten HAVAG-SERVICE-CENTERN bzw. an benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) auslesen. Beanstandungen hinsichtlich der Daten sind der HAVAG unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt in Textform oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Die Chipkarte bleibt Eigentum der HAVAG und ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses an die HAVAG zurück zu geben (siehe auch Regelungen unter Punkt 8).

    4. Zahlweise

    Die HAVAG-Schüler-Abonnements werden mit monatlicher bzw. jährlicher Zahlung (außer Schülerfreizeitticket) ausgegeben. Bei jährlicher Zahlung für die SCOOL Card wird ein zusätzlicher Rabatt von 3,00 € auf den Gesamtbetrag gewährt. Bei einem flexiblen Beginn (außer SchülerFreizeitTicket) innerhalb eines Monats wird für die genutzten Tage des Einstiegsmonats x/30 des Monatspreises zu Grunde gelegt. Der zusätzliche Rabatt bei jährlicher Zahlung entfällt für den flexiblen Einstiegsmonat. 

    Die Bezahlung erfolgt im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren. Dabei gelten folgende Voraussetzungen: 

    Der Vertragspartner darf sich nicht mit Zahlungen aus anderen Verträgen in Verzug befinden.

    Entweder der Abonnent bzw. Sorgeberechtigte muss Inhaber eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführten Girokontos sein oder ein Dritter, der über ein solches Konto verfügt, muss das SEPA-Basis-Lastschriftmandat als Gesamtschuldner mit unterzeichnen und seine persönlichen Daten angeben.

    Der Einzug des Betrages wird der HAVAG mittels der Gläubiger-ID gegenüber dem Kreditinstitut gestattet. Die Zusendung der Vorabankündigung zum Bankeinzug (Prenotifikation) erfolgt – abweichend von der gesetzlichen Regelung – innerhalb von 2 Tagen vor dem nächsten Bankeinzug. Die HAVAG behält sich eine Bonitätsprüfung vor. Bei einem negativen Prüfergebnis kommt kein Vertrag zustande. Bei minderjährigen Kontoinhabern stehen die gesetzlichen Vertreter/Sorgeberechtigten für die Erfüllung der Forderungen aus dem Vertrag ein. Der Vertrag wird erst nach Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines HAVAG-Schüler-Abonnements gelten auch die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON sowie die Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV.

    5. Tarifänderungen

    Tarifänderungen (z. B. Fahrpreisänderungen) werden Vertragsinhalt.

    6. Änderung des HAVAG-Schüler-Abonnements

    Änderungen im HAVAG-Schüler-Abonnement sind zum 1. eines folgenden Kalendermonats möglich und müssen in Textform erfolgen bzw. können online in der ABO-Selbstverwaltung vorgenommen werden. 

    Änderungen der persönlichen Daten, wie Nachname, Anschrift, besuchte Schule u. ä. sind unverzüglich der HAVAG in Textform mitzuteilen. Inhaber eines HAVAG-Schüler-Abonnements müssen bei einer Namensänderung persönlich in einem der genannten HAVAG-SERVICE-CENTER vorsprechen, da die Daten auf der Chipkarte zu aktualisieren sind. Alternativ kann dies auch an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) erfolgen, wenn vorher die Namensänderung in Textform bei der HAVAG angezeigt wurde.

    Bei Änderungen der Bankverbindung ist gleichzeitig eine neue Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, so wird der Betrag für den Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Hieraus entstehende Kosten (z. B. Rückbuchungen/Rücklastschrift) trägt der Abonnent/Kontoinhaber. 

    Ein Produktwechsel ist bis zum 10. des Monats (Posteingang) für den Folgemonat anzumelden. Ändert sich damit der Betrag, so ist die Einzugsermächtigung ebenfalls zu unterzeichnen. 

    Der Abonnent/Sorgeberechtigte ist verantwortlich, die Aktualisierung der Daten auf seiner Chipkarte in einem der genannten HAVAG-SERVICE-CENTER vornehmen zu lassen oder an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) selbst vorzunehmen. 

    Kosten aus unterbliebenen Informationen seitens des Abonnenten/Kontoinhabers zu Kontenveränderungen und -auflösung, Veränderung persönlicher Daten, insbesondere entstandene Kosten durch Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes sind durch den Abonnenten/Kontoinhaber zu begleichen.

    7. Verlust oder Beschädigung

    Durch den Abonnenten/Sorgeberechtigten ist die Chipkarte sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung der Chipkarte ist der HAVAG umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Abonnent/Kontoinhaber. 

    Dieser hat auch alle Schritte zu unternehmen, die zur Minimierung der Kosten im Verlustfall als geeignet erscheinen. Eine beschädigte/defekte Chipkarte kann bei der Fahrausweiskontrolle eingezogen werden (siehe §8 Abs. 1 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON) und es erfolgt ein Ersatz durch die HAVAG. Der Abonnent erhält bei Einzug der Chipkarte einen Ersatzbeleg für max. 7 Tage.

    Eine beschädigte Chipkarte wird nur gegen deren Vorlage bei der HAVAG ersetzt. Dieser Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig. Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 EUR erfolgt die Neuausstellung der Chipkarte. Eine neue Chipkarte  kann bei der HAVAG durch den Abonnenten/Sorgeberechtigten oder durch eine von ihm bevollmächtige Person (Vollmacht erforderlich) abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.

    8. Kündigung 

    Die Kündigung des Vertrages des HAVAG-Schüler-Abonnements ist zum Ende eines jeden Monats möglich. Maßgeblich für die Kündigung ist der Posteingang. Jede Kündigung bedarf der Textform oder kann online in der Abo-Selbstverwaltung vollzogen werden. Bei einer Kündigung wird die Chipkarte  (außer die SchülerZeitKarte) nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt.

    Da die Chipkarte im Anschluss wiederverwendet werden kann, bitten wir Sie, diese in einem der genannten HAVAG-SERVICE-CENTER zurückzugeben.

    Sämtliche offene Forderungen werden sofort fällig und mit dem letzten Betrag abgebucht. Die HAVAG ist berechtigt auch nach Kündigung des Vertrages offene Forderungen inklusive Bearbeitungsentgelt aus dem Vertrag vom Konto abzubuchen.

    8.1 Kündigung durch den Abonnenten/Kontoinhaber

    Eine ordentliche Kündigung kann erstmalig nach 6 bzw. 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten zum Monatsletzten erfolgen. 

    Eine Kündigung des Vertrages im laufenden Schul-/Vertragsjahr bzw. innerhalb der ersten 6 Monate (SCHOOL Card, SCHOOL Card Upgrade) ist nur möglich bei:

    • Schulort- oder Wohnortwechsel (Nachweis in geeigneter Form),
    • Veränderung der für den Abonnenten wesentlichen Linien
    • Tariferhöhungen seitens des MDV. In diesem Fall hat der Abonnent/Kontoinhaber ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis oder Kennen müssen (Veröffentlichung der Tariferhöhung).

    8.2 Kündigung der Verträge durch die HAVAG

    Die Kündigung des Vertrages durch die HAVAG ist aus wichtigen Gründen 
    jederzeit fristlos möglich. Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn:

    • der Abonnent/Kontoinhaber fällige Forderungen nicht erfüllt,
    • der Abonnent gegen die  einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON verstößt,
    • der Tarif für die HAVAG-Schüler-Abonnements für das folgende Schuljahr nicht genehmigt wird,
    • die gemäß Punkt 3 vorgelegte Bescheinigung für Schüler berufsbildender Einrichtungen nicht zum Erwerb einer SCHOOL Card berechtigt. 

    In diesem Fall behält sich die HAVAG vor, für die bereits genutzten Monate die Differenz zum günstigsten Alternativprodukt in Rechnung zu stellen.

    Die Aufzählung ist nicht abschließend.

    Weiterhin werden bei Kündigungen des Vertrages die offenen Forderungen zuzüglich der Nachberechnung sowie sonstige offene Forderungen sofort fällig. Die Forderung wird gemeinsam mit dem letzten fälligen Monatsbetrag abgebucht. 

    Bei einer Kündigung wegen Nichterfüllung fälliger Forderungen, wird die Chipkarte (außer SchülerZeitKarte) gesperrt. Nach erfolgter Zahlung der offenen Forderungen kann die Chipkarte nur nach persönlicher Vorsprache in einem der genannten HAVAG-SERVICE-CENTER oder an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) entsperrt werden.

    9. Fälligkeit

    Der Abonnent/Kontoinhaber ist verpflichtet, den Betrag bis zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Vertrag. Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontodeckung, Kontoauflösung oder durch einen anderen nicht von der HAVAG zu vertretenden Grund entstehen, hat der Abonnent/Kontoinhaber zu tragen. Sie sind sofort fällig.

    10. Rücklastschriften

    Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die HAVAG nicht zu vertreten hat, so erfolgt automatisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch die HAVAG ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Forderungen aus dem Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR.

    Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Abonnent/Kontoinhaber eine Mahnung mit der gesetzten Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet alle bereits bestehenden Forderungen, die erneuten Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR.

    Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann die HAVAG direkt eine Zahlungsaufforderung auslösen. Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei der HAVAG ein, so wird der Vertrag durch die HAVAG gekündigt (siehe Punkt 8.2). Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung, insbesondere im Mahn- und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschale (z. B. für Schreiben, Telefonate, Einholung von Auskünften), Zinsen sowie Gebühren (z. B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB fällig. 

    11. Erstattung

    Erstattungen von Beförderungsentgelten wegen Nichtnutzung des HAVAG-Schüler-Abonnements sind nicht möglich. § 10 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON bleibt unberührt.

    12. Abtretung/Aufrechnung

    Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag durch den Abonnenten bzw. Sorgeberechtigten/Kontoinhaber ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Abonnenten bzw. Sorgeberechtigten/Kontoinhabers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

    13. Versandrisiko

    Das Versandrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der Abonnent die Chipkarte nicht bis 3 Arbeitstage vor dem gewählten Vertragsbeginn, so hat der Abonnent/Sorgeberechtigte die Verpflichtung, dies unverzüglich der HAVAG mitzuteilen. Kommt der Abonnent/Sorgeberechtigte seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird vermutet, dass ihm die o. g. Unterlagen ordnungsgemäß zugegangen sind.

    14. Datenschutz

    Im Rahmen der Bestellung eines HAVAG-Abonnements (Abo) und für die weitere ordnungsgemäße Bearbeitung werden von der HAVAG personenbezogene Daten verarbeitet. Hinweise zum Datenschutz, insbesondere zum Verantwortlichen und dessen Datenschutzbeauftragten, zu Zwecken und Rechtsgrundlagen eingesetzter Datenverarbeitungen, zu Kategorien von Empfängern, zur Dauer der Speicherung bzw. Löschung personenbezogener Daten sowie zu Betroffenenrechten, können unter www.havag.com/datenschutz eingesehen werden.

    15. Verbraucherstreitbeilegung

    Die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. ist in den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON § 16 (3) geregelt.

    Gerichtsstand ist Halle/Saale.

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Abonnements für Schülerinnen und Schüler 

gültig ab 01. August 2023

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HAVAG-Jobticket

  • AGB zum Erwerb und zur Nutzung eines HAVAG-Jobtickets, gültig ab 01. August 2023

    1. Voraussetzungen für ein HAVAG-Jobticket

    Voraussetzung für den Abschluss eines Jobtickets ist, dass mit dem jeweiligen Arbeitgeber des Jobticket-Nutzers ein Rahmenvertrag zur Nutzung des Jobtickets abgeschlossen ist. Das angebotene Jobticket ist ausschließlich für Mitarbeiter und Auszubildende dieses Arbeitgebers gültig. Es wird als Chipkarte ausgegeben.

    Weitere Voraussetzung ist, dass entweder der Jobticket-Nutzer (Vertragspartner) selbst Inhaber eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführten Girokontos ist oder ein Dritter, der über ein solches Konto verfügt, den Jobticket-Vertrag als weiterer Vertragspartner mit unterzeichnet.

    Weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Jobtickets ist, dass die HAVAG ermächtigt wird, den jeweiligen Jobticket-Betrag sowie sonstige fällige Beträge von dessen Konto per SEPA-Basislastschrift einzulösen. Der Einzug des Jobticket-Betrages wird der HAVAG mittels der Gläubiger-ID gegenüber dem Kreditinstitut gestattet. Die Zusendung der Vorabankündigung zum Bankeinzug (Prenotifikation) erfolgt – abweichend von der gesetzlichen Regelung – innerhalb von 2 Tagen vor dem nächsten Bankeinzug. Die HAVAG behält sich eine Bonitätsprüfung vor. Bei einem negativen Prüfergebnis kommt kein Jobticket-Vertrag zustande.

    Bei minderjährigen Kontoinhabern stehen die gesetzlichen Vertreter/Sorgeberechtigten für die Erfüllung der Forderungen aus dem Vertrag ein. Der Vertrag wird erst nach Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Neben den Jobticket-Bedingungen gelten auch die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON und Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV.

    2. Gesamtschuldnerhaftung

    Ist der Jobticket-Nutzer nicht Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haften der Jobticket-Nutzer bzw. Sorgeberechtigte und der Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen (insbesondere der Zahlungsverpflichtungen) aus dem Jobticket-Vertrag.

    3. Vertragsabschluss und -dauer

    Der Jobticket-Vertrag kommt durch die Bestätigung der Jobticket-Bestellung in Verbindung mit der Übergabe einer Chipkarte an den Jobticket-Nutzer oder dessen Bevollmächtigten zustande.

    Das Vertragsformular muss vom jeweiligen Arbeitgeber mit Stempel und Unterschrift versehen bzw. bei Bestellung über das Jobticket-Portal (für autorisierte Firmen) abgeschlossen und vom jeweiligen Arbeitgeber freigegeben sein.

    Grundsätzlich beginnt das Jobticket zum 1. eines Kalendermonats. Die Bestellung muss 20 Kalendertage, für autorisierte Firmen bei Online-Abschluss 15 Kalendertage, vor dem gewünschten Vertragsbeginn bei der HAVAG vorliegen.

    Der Jobticket-Vertrag beinhaltet eine Mindestvertragslaufzeit von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten und gilt unbefristet, sofern er nicht gekündigt wird. Eine automatische Verlängerung des in Anspruch genommenen Jobtickets ist abhängig von einer Verlängerung des Rahmenvertrages mit dem Arbeitgeber.

    Bei Vertragsabschluss sind auf Verlangen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild sowie ein aktueller Bankverbindungsnachweis vorzulegen.

    Das Jobticket wird als Chipkarte ausgegeben. Bei Erhalt der Chipkarte sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Um diese Angaben zu überprüfen, kann der Jobticket-Nutzer die Chipkarte in den genannten HAVAG-SERVICE-CENTERN bzw. an Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) auslesen. Beanstandungen hinsichtlich der Daten sind der HAVAG unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt in Textform oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

    Die Chipkarte bleibt Eigentum der HAVAG und ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses an die HAVAG zurück zu geben (siehe auch Regelungen unter Punkt 10).

    4. Gültigkeit des Jobtickets

    Das Jobticket berechtigt, zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel der Partner im MDV, entsprechend der in der Chipkarte gespeicherten Tarifzonen.

    Der Nachweis für die Nutzungsberechtigung des Jobtickets muss durch ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild oder einen Betriebsausweis erbracht werden.

    Der Jobticket-Nutzer kann zwischen vier Tarifoptionen wählen. Jobtickets (außer bei ABO Azubi und ABO Azubi Plus) sind montags bis freitags von 17 bis 4 Uhr des Folgetages, samstags, sonntags sowie an allen gesetzlichen Feiertagen in Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen ganztägig übertragbar. Außerhalb dieser Zeiten ist das Jobticket personengebunden. Der Berechtigungsnachweis ist bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert in Verbindung mit dem Jobticket vorzuzeigen. Weitere Zusatznutzen sind in den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON und Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV geregelt.

    5. Jobtickets für Auszubildende (Azubi)

    Zusätzlich zu den Punkten 3 und 4 gelten für das Jobticket ABO Azubi/Jobticket ABO Azubi Plus folgende Regelungen:

    Für die Gültigkeit eines Jobtickets ABO Azubi/ABO Azubi Plus ist zudem eine gültige Kundenkarte, ein Schülerausweis oder ein gleichartiger Nachweis der  Bildungseinrichtung (Schule) notwendig. Dieser muss mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbarem, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung je Schul- und Ausbildungsjahr versehen sein. Der Ermäßigungsnachweis ist ständig mitzuführen und bei Fahrausweiskontrollen unaufgefordert in Verbindung mit dem Jobticket vorzuzeigen.

    Als Voraussetzung für den Abschluss und die Inanspruchnahme der 2-Wege-Option beim ABO Azubi Plus ist der Nachweis für den Wohnort, die Ausbildungsstätte (Schule) und den Ausbildungsbetrieb erforderlich.

    Bei Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dies sofort der HAVAG mitzuteilen. Das Jobticket für Auszubildende ist entsprechend zu ändern oder zu kündigen.

    6. Tarifänderungen

    Der monatliche bzw. jährliche Betrag richtet sich nach den Tarifen des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV) für die Jobticket-Produkte auf Grundlage des „ABO Basis“, „ABO Premium“, „ABO Azubi“ und dem „ABO Azubi Plus“ sowie den im Rahmenvertrag zwischen HAVAG und Arbeitgeber vereinbarten Rabattstaffeln, die abhängig von der Abnahmemenge oder dem Arbeitgeberzuschuss sind und sich im Laufe eines Jahres ändern können. Über die jeweilige Höhe kann sich der Beschäftigte bei seinem Arbeitgeber informieren. Mit Wirksamwerden neuer Tarife gelten diese für das Jobticket und werden Vertragsinhalt.

    7. Änderungen des Jobtickets

    Änderungen im Jobticket sind zum 1. eines Kalendermonats möglich und müssen in Textform erfolgen bzw. können online in der Jobticket-Selbstverwaltung vorgenommen werden. Änderungen der persönlichen Daten, wie Nachname, Anschrift u.ä. sind unverzüglich der HAVAG in Textform mitzuteilen. Bei einer Namensänderung muss der Jobticket-Nutzer persönlich in einem HAVAG-SERVICE-CENTER vorsprechen, da die Daten auf der Chipkarte zu aktualisieren sind. Alternativ kann dies auch an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) erfolgen, wenn vorher die Namensänderung in Textform bei der HAVAG angezeigt wurde.

    Bei Änderungen der Bankverbindung ist gleichzeitig eine neue Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, so wird der Betrag für den Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Hieraus entstehende Kosten (z. B. Rückbuchungen/Rücklastschrift) trägt der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber.

    Änderungen der Tarifzonen und/oder Wechsel in einen anderen Jobticket-Tarif sind bis zum 10. des Monats (Posteingang) für den Folgemonat anzumelden.

    Ändert sich damit der Jobticket-Betrag, so ist die Einzugsermächtigung ebenfalls zu unterzeichnen.

    Der Jobticket-Nutzer ist verantwortlich, die Aktualisierung der Daten auf seiner Chipkarte durch die HAVAG in einem der HAVAG-SERVICE-CENTER vornehmen zu lassen oder an einem Kundenterminal (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) selbst vorzunehmen.

    Kosten aus unterbliebenen Informationen seitens des Jobticket-Nutzers/Kontoinhabers zu Kontenveränderung und -auflösung, Veränderung persönlicher Daten, insbesondere entstandene Kosten durch Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes sind durch den Jobticket-Nutzer zu begleichen.

    8. Verlust oder Beschädigung

    Durch den Jobticket-Nutzer ist die Chipkarte sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung ist der HAVAG umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber. Dieser hat auch alle Schritte zu unternehmen, die zur Minimierung der Kosten im Verlustfall als geeignet erscheinen. 

    Eine beschädigte/defekte Chipkarte kann bei der Fahrausweiskontrolle einzogen werden (siehe § 8 Abs. 1 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON) und es erfolgt ein Ersatz durch die HAVAG. Bei Einzug der Chipkarte wird ein Ersatzbeleg für max. 7 Tage ausgestellt.

    Eine beschädigte Chipkarte wird nur gegen deren Vorlage bei der HAVAG ersetzt. Dieser Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig.

    8.1 Chipkarte

    Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 EUR erfolgt die Neuausstellung der Chipkarte. 

    Eine neue Chipkarte kann bei der HAVAG durch den Jobticket-Nutzer oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person (Vollmacht erforderlich) abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.

    9. Unterbrechung des Jobtickets

    Eine Unterbrechung des Jobtickets ist aus unvorhersehbaren wichtigen Gründen seitens des Jobticket-Nutzers möglich, sofern die Unterbrechungsdauer mindestens 1 Monat (nur vom Monatsersten bis zum Monatsletzten), jedoch nicht mehr als 3 Monate beträgt. Als unvorhersehbare wichtige Gründe werden anerkannt (Nachweis in geeigneter Form ist der HAVAG vorzulegen):

    • Kuraufenthalt
    • Schwere Krankheit/Krankenhausaufenthalt
    • vorübergehende dienstliche Umsetzung an einen anderen Ort (außerhalb der im Jobticket-Vertrag angegebenen Tarifzonen)

    Die Dauer der Unterbrechung wegen Elternzeit/Mutterschutz erfolgt in Abstimmung mit dem Arbeitgeber. Urlaub wird nicht als Unterbrechungsgrund anerkannt.

    Die Grundlage für eine Unterbrechung des Jobtickets ist:

    • bei der Chipkarte, die Änderung der entsprechenden Daten auf der Chipkarte. Die Chipkarte muss in diesem Fall zwingend entweder bei einem HAVAG-SERVICE-CENTER vorgelegt oder an einem der Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) aktualisiert werden. 

    Nutzt der Jobticket-Nutzer während der Unterbrechung die Chipkarte, so ist die Unterbrechung sofort hinfällig und der Jobticket-Betrag, auch rückwirkend, sowie das erhöhte Beförderungsentgelt nach § 9 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON und Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen des MDV sind zu zahlen.

    Ein Jobticket-Vertrag kann innerhalb der Mindestvertragslaufzeit nicht mit einer Unterbrechung enden.

    10. Kündigung des Jobtickets

    Die Kündigung des Jobtickets ist zum Ende eines jeden Monats möglich. Jede Kündigung bedarf der Textform oder kann online in der Jobticket-Selbstverwaltung vollzogen werden.

    Die Rückgabe der Chipkarte hat bis zum 3. Werktag nach Ablauf der Gültigkeit zu erfolgen und ist Voraussetzung für die Anerkennung der Kündigung. Erfolgt keine fristgerechte Rückgabe der Chipkarte wird die Kündigung nicht wirksam. Bei einer Kündigung wird die Chipkarte nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt.

    Da die Chipkarte im Anschluss wiederverwendet werden kann, bitten wir Sie, diese in einem der genannten HAVAG-SERVICE-CENTER zurückzugeben.

    Sämtliche offene Forderungen werden sofort fällig und mit dem letzten fälligen Jobticket-Betrag abgebucht. Erfolgt die Kündigung kurzfristig zum Monatsende des laufenden Monats, kann es erforderlich sein, dass aus technischen Gründen die Abbuchung des Folgemonats erfolgt. Dieser Betrag wird bis spätestens Ende des Folgemonats dem Konto gutgeschrieben. Die HAVAG ist berechtigt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses offene Forderungen inklusive Bearbeitungsentgelt aus dem Jobticket-Vertrag vom Konto abzubuchen. Gebühren für vom Kunden vorgenommene Rücklastschriften werden nicht durch die HAVAG getragen.

    Der Jobticket-Nutzer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber über die Kündigung zu informieren.

    10.1 Kündigung durch den Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber

    10.1.1 Ordentliche Kündigung

    Eine ordentliche Kündigung kann erstmalig nach 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten zum Monatsletzten erfolgen.

    10.1.2 Außerordentliche Kündigung

    Eine außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn das Jobticket vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird. Sollte das Jobticket vor Ablauf des ersten Vertragsjahres ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden, so entfällt rückwirkend die Rabattierung in Form des vergünstigten Monats-/Jahresbetrages. Für die bereits genutzten Monate wird der Preis der Monatskarte für die gewählten Tarifzonen für bereits in Anspruch genommene Monate nachberechnet. 

    Wichtige Gründe ohne Nachberechnung sind, wenn der Jobticket-Nutzer:

    • nicht mehr Beschäftigter des Unternehmens ist
    • vor dem vorgesehenen Ausbildungsende aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet
    • ein Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt
    • seinen Wohnsitz an einen Ort außerhalb des Bediengebietes des MDV verlegt (Nachweis durch Meldebescheinigung)
    • betroffen ist von einer Veränderung der für ihn wesentlichen Linien
    • betroffen ist von einer Tarifänderung bzw. einer Preisänderung auf Grund einer geänderten Rabattstaffel
    • verstirbt
    • für einen Zeitraum von mindestens 6 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig ist
    • für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen nicht beschäftigt ist, aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Bundesfreiwilligendienst oder Bezug einer Rente, in die Freistellungsphase einer Altersteilzeitregelung oder einer vergleichbaren durch Betriebsvereinbarung des Vertragspartners geregelten Vereinbarung eintritt

    10.2 Kündigung durch die HAVAG

    Die Kündigung eines Jobticket-Vertrages durch die HAVAG ist aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos möglich. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn:

    • der Rahmenvertrag zwischen der HAVAG und dem Arbeitgeber gekündigt wird (z. B. bei Unterschreitung der Mindestabnahmemenge von 20 Jobtickets)
    • der Arbeitgeber die HAVAG informiert, dass der Jobticket-Nutzer das Unternehmen verlassen hat
    • der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber fällige Forderungen nicht erfüllt

    Die Aufzählung ist nicht abschließend.

    In diesen Fällen hat der Jobticket-Nutzer unverzüglich die Chipkarte der HAVAG zurückzugeben. Im Falle der Nichtrückgabe ist der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber zur Zahlung des jeweiligen Monatsbetrages verpflichtet. Weiterhin werden bei Kündigungen des Abo-Vertrages die offenen Forderungen aus der Nachberechnung sowie sonstige offene Forderungen sofort fällig. Die Forderung wird gemeinsam mit dem letzten fälligen Jobticket-Monatsbetrag abgebucht.

    Bei einer Kündigung wegen Nichterfüllung fälliger Forderungen wird die Chipkarte gesperrt. Nach erfolgter Zahlung der offenen Forderungen kann die Chipkarte nur nach persönlicher Vorsprache und nach Absprache mit dem Arbeitgeber im HAVAG-SERVICE-CENTER oder an einem Kundenterminal (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) entsperrt werden.

    11. Fälligkeit

    Der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber ist verpflichtet, den Jobticket-Betrag bis zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Jobticket-Vertrag. Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontendeckung, Kontenauflösung oder durch einen anderen nicht von der HAVAG zu vertretenden Grund entstehen, hat der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber zu tragen. Sie sind sofort fällig.

    12. Rücklastschriften

    Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die HAVAG nicht zu vertreten hat, so erfolgt automatisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch die HAVAG ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Forderungen aus dem Jobticket-Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR.

    Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber eine Mahnung mit der gesetzten Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet alle bereits bestehenden Forderungen, die erneuten Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR. Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann die HAVAG direkt eine Zahlungsaufforderung auslösen.

    Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei der HAVAG ein, so wird der Jobticket-Vertrag durch die HAVAG gekündigt (siehe Punkt 10.2).

    Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung, insbesondere im Mahn- und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschale (z. B. für Schreiben, Telefonate, Einholung von Auskünften), Zinsen sowie Gebühren (z. B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB fällig.

    13. Erstattung

    Erstattungen von Beförderungsentgelten wegen Nichtnutzung der Chipkarte sind nicht möglich. § 10 der einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON bleibt unberührt.

    14. Abtretung/Aufrechnung

    Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Jobticket-Vertrag durch den Jobticket- Nutzer/Kontoinhaber ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Jobticket- Nutzers/Kontoinhabers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

    15. Versandrisiko

    Das Versandrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der Jobticket-Nutzer die Chipkarte nicht bis 3 Arbeitstage vor dem gewählten Vertragsbeginn, so hat der Jobticket-Nutzer die Verpflichtung, dies unverzüglich der HAVAG mitzuteilen.

    Kommt der Jobticket-Nutzer seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird vermutet, dass ihm die o.g. Unterlagen ordnungsgemäß zugegangen sind.

    16. Datenschutz

    Im Rahmen der Bestellung eines HAVAG-Jobtickets und für die weitere ordnungsgemäße Bearbeitung werden von der HAVAG personenbezogene Daten verarbeitet. Hinweise zum Datenschutz, insbesondere zum Verantwortlichen und dessen Datenschutzbeauftragten, zu Zwecken und Rechtsgrundlagen eingesetzter Datenverarbeitungen, zu Kategorien von Empfängern, zur Dauer der Speicherung bzw. Löschung personenbezogener Daten sowie zu Betroffenenrechten, können unter www.havag.com/datenschutz eingesehen werden.

    17. Verbraucherstreitbeilegung

    Die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. ist in den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON § 16 (3) geregelt.

    Gerichtsstand ist Halle/Saale.

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines HAVAG-Jobtickets

gültig ab 01. August 2023

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  • Allgemeine Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines Deutschlandtickets im HAVAG-Jobticket

    Allgemeine Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines Deutschlandtickets im HAVAG-Jobticket (nachfolgend Jobticket genannt) 

    – gültig ab 01.10.2023 als Vertragsgrundlage für Ihr Deutschlandticket im HAVAG-Jobticket

    1. Voraussetzungen für ein Deutschlandticket im HAVAG-Jobticket

    Voraussetzung für den Abschluss eines Jobtickets ist, dass mit dem jeweiligen Arbeitgeber/Vermieter des Jobticket-Nutzers ein Rahmenvertrag zur Nutzung des Jobtickets abgeschlossen ist. 

    Das angebotene Jobticket ist ausschließlich für Mitarbeitende und Auszubildende bzw. Mieter und Mitglieder gültig. Weitere Voraussetzung ist, dass entweder der Jobticket-Nutzer (Vertragspartner) selbst innehabende Person eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführten Girokontos ist oder eine dritte Person, die über ein solches Konto verfügt, den Jobticket-Vertrag als weitere Vertragspartei mit unterzeichnet. 

    Weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Jobtickets ist, dass die HAVAG ermächtigt wird, den jeweiligen Jobticket-Betrag sowie sonstige fällige Beträge von dessen Konto in EURO ausschließlich per SEPA-Basislastschrift einzulösen. Der Einzug des Jobticket-Betrages wird der HAVAG mittels der Gläubiger-ID gegenüber dem Kreditinstitut gestattet. Die Zusendung der Vorabankündigung zum Bankeinzug (Prenotifikation) erfolgt – abweichend von der gesetzlichen Regelung – 

    innerhalb von 2 Tagen vor dem nächsten Bankeinzug. Die HAVAG behält sich eine Bonitätsprüfung vor. Bei einem negativen Prüfergebnis kommt kein Jobticket-Vertrag zustande. 

    Bei minderjährigen kontoinhabenden Personen steht der gesetzliche Vertreter/Sorgeberechtigte für die Erfüllung der Forderungen aus dem Vertrag ein. Der Vertrag wird erst nach 

    Unterzeichnung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Neben den Jobticket-Bedingungen gelten die Beförderungsbedingungen der das Deutschlandticket anerkennenden Verkehrsunternehmen und Verbundorganisationen sowie die Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets.

    2. Gesamtschuldnerhaftung

    Ist der Jobticket-Nutzer nicht Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haftet der Jobticket-Nutzer bzw. Sorgeberechtige und Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen (insbesondere der Zahlungsverpflichtungen) aus dem Jobticket-Vertrag.

    3. Vertragsabschluss und -dauer

    Der Jobticket-Vertrag kommt durch die Bestätigung der Jobticket-Bestellung in Verbindung mit der Übergabe einer Chipkarte an den Jobticket-Nutzer bzw. dessen bevollmächtigte Person oder mit der Freischaltung des Jobtickets über eine der von der HAVAG zur Verfügung gestellten Apps zustande.

    Das Vertragsformular muss vom jeweiligen Arbeitgeber mit Stempel und Unterschrift versehen bzw. bei Bestellung über das Jobticket-Portal (für autorisierte Firmen) abgeschlossen und vom jeweiligen Arbeitgeber freigegeben sein.

    Grundsätzlich beginnt das Jobticket zum 1. eines Kalendermonats. Die Bestellung muss 20 Kalendertage, für autorisierte Firmen bei Online-Abschluss 15 Kalendertage, vor dem gewünschten Vertragsbeginn bei der HAVAG vorliegen. 

    Eine automatische Verlängerung des in Anspruch genommenen Jobtickets ist abhängig von einer Verlängerung des Rahmenvertrages mit dem Arbeitgeber bzw. Vermieter.

    Bei Vertragsabschluss sind auf Verlangen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild sowie ein aktueller Bankverbindungsnachweis vorzuzeigen. 

    Das Jobticket kann in Form einer Berechtigung auf Chipkarte und/oder als Barcode in einer durch die HAVAG angebotenen App genutzt werden. Der Kunde entscheidet darüber in seinem Antrag. Später kann das Medium auf Antrag geändert werden. 

    Als Nachweis für die Nutzungsberechtigung des Jobtickets ist bei Fahrausweiskontrollen ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild (keine Kopie) unaufgefordert vorzuweisen.

    Ausgabe auf Chipkarte:

    Bei Erhalt der Chipkarte sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Um diese Angaben zu überprüfen, kann der Jobticket-Nutzer die Chipkarte in den genannten Servicestellen bzw. an Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) auslesen. Beanstandungen hinsichtlich der Daten sind der HAVAG unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt in Textform oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. 

    Die Chipkarte bleibt Eigentum der HAVAG.

    Ausgabe auf mobilen Endgerät:

    Für die Ausgabe des Jobtickets auf einem mobilen Endgerät, ist ggf. eine zusätzliche Registrierung des Jobticket-Nutzers bei der von der HAVAG benannten App notwendig. Nach erfolgreicher Registrierung und Bereitstellung des Tickets auf dem mobilen Endgerät sind die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. 

    Beanstandungen hinsichtlich der Daten sind der HAVAG unverzüglich, jedoch spätestens 4 Tage vor Beginn des neuen Monats anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. 

    Der Jobticket-Nutzer hat sicherzustellen, dass das Jobticket in der jeweiligen genutzten App jederzeit durch das Kontrollpersonal geprüft werden kann. 

    4. Zahlweise

    Das Jobticket wird mit monatlicher Zahlung ausgegeben. 

    5. Tarifänderungen

    Tarifänderungen (z. B. Fahrpreisänderungen) werden Vertragsinhalt. 

    6. Änderungen des Jobtickets

    Änderungen im Jobticket sind zum 1. eines folgenden Kalendermonats möglich und müssen in Textform erfolgen oder können online in der Jobticket-Selbstverwaltung vorgenommen werden. 

    Änderungen der persönlichen Daten, wie Nachname, Anschrift u. ä. sind unverzüglich der HAVAG in Textform mitzuteilen oder im Jobticket-Portal der HAVAG vorzunehmen. Innehabende Personen können bei einer Namensänderung persönlich in einem HAVAG-SERVICE-CENTER vorsprechen, da die Daten auf der Chipkarte zu aktualisieren sind. Alternativ kann dies bei der UmweltCard (Chipkarte) auch an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) erfolgen, wenn vorher die Namensänderung in Textform bei der HAVAG angezeigt wurde.

    Bei Änderungen der Bankverbindung ist gleichzeitig eine neue Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, so wird der Beitrag für den Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Hieraus entstehende Kosten (z. B. Rückbuchungen/Rücklastschriften) trägt der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber.

    Der Wechsel in einen anderen Jobticket-Tarif ist bis zum 10. des Monats (Posteingang) für den Folgemonat anzumelden. Ändert sich damit der Jobticket-Betrag, so ist die Einzugsermächtigung ebenfalls zu unterzeichnen. 

    Der Jobticket-Nutzer ist verantwortlich, die Aktualisierung der Daten (Änderung des Namens, Tarifänderung) auf seiner Chipkarte durch die HAVAG in einem der HAVAG-SERVICE-CENTER vornehmen zu lassen. Bei der Chipkarte kann dies alternativ auch an einem der benannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) erfolgen. Die Änderung in der App auf dem mobilen Endgerät erfolgt mit der Erstellung des nächsten Monatstickets automatisch. Kosten aus unterbliebenen Informationen seitens des Jobticket-Nutzers/Kontoinhabers zu Kontenveränderungen und – Auflösung, Veränderung persönlicher Daten, insbesondere entstandene Kosten durch Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes sind durch den Jobticket-Nutzer zu begleichen.

    7. Verlust oder Beschädigung 

    Durch den Jobticket-Nutzer ist die Chipkarte sorgsam zu behandeln. Der Verlust oder die Beschädigung ist der HAVAG umgehend (persönlich oder in Textform) mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber. Dieser hat auch alle Schritte zu unternehmen, die zur Minimierung der Kosten im Verlustfall als geeignet erscheinen.

    Eine beschädigte/defekte Chipkarte wird nur gegen deren Vorlage durch die HAVAG ersetzt. Dieser Ersatz ist bei eigenverursachter Beschädigung kostenpflichtig. Der Ersatz bei Verlust ist immer kostenpflichtig. 

    Gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 € erfolgt die Neuausstellung der Chipkarte. Eine neue Chipkarte kann bei der HAVAG durch den Jobticket-Nutzer oder durch eine von ihm bevollmächtige Person abgeholt bzw. auf Wunsch zugesandt werden.

    8. Kündigung des Jobtickets

    Der Jobticket-Nutzer bzw. Arbeitgeber/Vermieter ist verpflichtet, über die Kündigung des Jobticket-Vertrages bzw. Rahmenvertrages den jeweils anderen zu informieren.

    8.1. Kündigung durch den Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber bzw. Arbeitgeber/Vermieter

    Die Kündigung des Jobtickets ist zum Ende eines jeden Monats möglich. Die Kündigung muss bis zum 10. des Vormonats erfolgen. Jede Kündigung bedarf der Textform oder kann online in der Jobticket-Selbstverwaltung vollzogen werden. 

    Bei einer Kündigung wird die Chipkarte bzw. das Jobticket in der App nach Ablauf der Gültigkeit gesperrt. 

    Sämtliche offene Forderungen werden sofort fällig und mit dem letzten fälligen Jobticket-Betrag abgebucht. Erfolgt die Kündigung kurzfristig zum Monatsende des laufenden Monats, kann es erforderlich sein, dass aus technischen Gründen die Abbuchung des Folgemonats erfolgt. Dieser Betrag wird bis spätestens Ende des Folgemonats dem Konto gutgeschrieben. Die HAVAG ist berechtigt auch nach Kündigung des Vertrages offene Forderungen inklusive Bearbeitungsentgelt aus dem Jobticket-Vertrag vom Konto abzubuchen. Gebühren für von dem Kunden vorgenommene Rücklastschriften werden nicht durch die HAVAG getragen.

    8.2. Kündigung durch das HAVAG

    Die Kündigung eines Jobticket-Vertrages durch die HAVAG ist aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos möglich. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn

    - der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber fällige Forderungen nicht erfüllt,

    - der Jobticket-Nutzer gegen die einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, 

      VVO, VVV und ZVON verstößt.

    Die Aufzählung ist nicht abschließend.

    Bei einer Kündigung wegen Nichterfüllung fälliger Forderungen, wird die Chipkarte bzw. das Jobticket in der App gesperrt. Nach erfolgter Zahlung der offenen Forderungen kann die Chipkarte bzw. das Jobticket in der App nur nach persönlicher Vorsprache im HAVAG-SERVICE-CENTER – bei Chipkarten alternativ an einem der genannten Kundenterminals (Übersicht unter www.mdv.de/site/uploads/chipkartenautomat.pdf) – entsperrt werden.

    9. Fälligkeit

    Der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber ist verpflichtet, den Jobticket-Betrag bis zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Jobticket-Vertrag. Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontendeckung, Kontenauflösung oder durch einen anderen nicht von der HAVAG zu vertretenden Grund entstehen, hat der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber zu tragen. Sie sind sofort fällig.

    10. Rücklastschriften

    Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die HAVAG nicht zu vertreten hat, so erfolgt automatisch spätestens zum vereinbarten Einzugstermin im Folgemonat durch die HAVAG ein erneuter Einzug. Der erneute Einzug umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Forderungen aus dem Jobticket-Vertrag, die Bankgebühr aus der Rücklastschrift sowie ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR.

    Bei einer erneuten Rücklastschrift erhält der Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber eine Mahnung mit der gesetzten Zahlungsfrist. Diese Mahnung beinhaltet alle bereits bestehenden Forderungen, die erneuten Bankgebühren aus den Rücklastschriften sowie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR.

    Abweichend vorgenannter Verfahrensweise kann die HAVAG direkt eine Zahlungsaufforderung auslösen.

    Geht der offene Forderungsbetrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht bei der HAVAG ein, so wird der Jobticket-Vertrag durch die HAVAG gekündigt (siehe Punkt 8.2). 

    Des Weiteren werden im Rahmen der anschließenden Forderungsbeitreibung, insbesondere im Mahn- und Gerichtsverfahren, Auslagenpauschalen (z. B. für Schreiben, Telefonate, Einholung von Auskünften), Zinsen sowie Gebühren (z. B. für Auskünfte beim Einwohnermeldeamt) gem. §§ 280, 286, 288 BGB fällig.

    11. Erstattung

    Erstattungen von Beförderungsentgelten wegen Nichtnutzung der Chipkarte bzw. des Jobtickets in der App sind nicht möglich. 

    12. Abtretung/Aufrechnung

    Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Jobticket-Vertrag durch den Jobticket-Nutzer/Kontoinhaber ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Jobticket-Nutzers/Kontoinhabers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

    13. Versandrisiko

    Das Versandrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der Jobticket-Nutzer die Chipkarte nicht bis 3 Arbeitstage vor dem gewählten Vertragsbeginn, so hat der Jobticket-Nutzer die Verpflichtung, dies unverzüglich der HAVAG mitzuteilen. Kommt der Jobticket-Nutzer seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird vermutet, dass ihm die o.g. Unterlagen ordnungsgemäß zugegangen sind.

    14. Datenschutz

    Im Rahmen der Bereitstellung und Nutzung des Deutschlandtickets im HAVAG-Jobticket und für die weitere ordnungsgemäße Bearbeitung werden von der HAVAG personenbezogene Daten verarbeitet. Hinweise zum Datenschutz, insbesondere zum Verantwortlichen und dessen Datenschutzbeauftragten, zu Zwecken und Rechtsgrundlagen eingesetzter Datenverarbeitungen, zu Kategorien von Empfängern, zur Dauer der Speicherung bzw. Löschung personenbezogener Daten sowie zu Betroffenenrechten, können in der Anlage Ihres Bestell-/Wechsel-/oder Änderungsformulars sowie unter www.havag.com/datenschutz eingesehen werden. 

    15. Verbraucherstreitbeilegung

    Die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor der söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. ist in den einheitlichen Beförderungsbedingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON § 16 (3) geregelt.

     

    Gerichtsstand ist Halle/Saale.

Allgemeine Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung eines Deutschlandtickets im HAVAG-Jobticket

gültig ab 01.10.2023

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